Baurecht Online

Hat die Kaufsache keinen Mangel, sondern ist der Käufer vielmehr selbst für den Mangel verantwortlich, so ist sein Mängelbeseitigungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragspflichtverletzung, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer erkennbar war.

 

Unberechtigte Mängelanzeige

Der Verkäufer verkaufte und lieferte an den Käufer (ein Altenheim) eine Lichtrufanlage. Mit dieser konnten vom Krankenbett aus Rufsignale an das Pflegepersonal gesendet werden. Nach dem Einbau durch den Käufer treten Störungen auf. Der Käufer erklärte gegünber dem Verkäufer die Mängelrüge in Bezug auf die Anlage.

 

Kostenersatzverlangen des Verkäufers

Der zur Nacherfüllung angerückte Verkäufer stellt fest, dass seine Anlage keinen Fehler aufweist. Vielmehr hatte es der Käufer vergessen, die notwendige Kabelverbindung ordnungsgemäß herzustellen. Der Verkäufer verlangt Ersatz der Kosten seiner Inanspruchnahme (Überprüfung und Fehlerbeseitigung).

 

Erstattungsanspruch besteht

Der BGH entschied durch Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06, dass der Verkäufer seine Kosten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB erstattet bekommt. Er sieht in der Aufforderung des Käufers zur Mängelbeseitigung eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer, weil die Kaufsache keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB hatte.

 

Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen als Pflichtverletzung

Der BGH vertrat die Auffassung, das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB sei eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung. Nach Auffassung des BGH hat der Käufer sorgfältig zu prüfen, ob die Mängelursachen aus seiner eigenen Sphäre stammen. Dies folge aus der innerhalb des Schuldverhältnisses bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Entscheidend ist demnach, ob der Käufer erkennt, bzw. erkennen kann, dass kein Mangel an der von ihm erworbenen Kaufsache vorliegt.

 

Rücksichtnahmepflicht macht Überprüfung erforderlich

Bleibt nach Prüfung im Rahmen seiner Möglichkeiten ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Schadensersatzpflichten muss er dann nicht befürchten.

 

Übertragung auf das Werkvertragsrecht

Diese zum Kaufrechte entwickelten Sorgfaltsmaßstäbe haben auch für das Werkvertragsrecht erhebliche Bedeutung. Eine Übertragung der aus der gegenseitigen Rücksichtnahme abgeleiteten Prüfungspflichten führt  zum Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz seiner Untersuchungskosten bei unberechtigter Mängelanzeige.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Entscheidung des BGH begründet auch beim Kauf von Immobilien die Verpflichtung des Erwerbers, vor einer Mängelanzeige selbst zu prüfen, ob die Störung aus seinem Verantwortungsbereich herrührt. Unterlässt er diese Prüfung und rügt Mängel, so trägt er die Untersuchungskosten, wenn sich später herausstellt, dass der aufgetretene Mangel vom Erwerber selbst verursacht wurde.

 

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Repariert der Auftragnehmer vor Abnahme das von ihm erbrachte aber von einem Drittunternehmer beschädigte Werk, so begründet dies bei ausdrücklicher Vereinbarung eine zusätzliche Vergütungspflicht.

 

Bedenken des PVC-Bodenlegers gegen im Estrich enthaltene Restfeuchte

Der von seinem Auftraggeber mit der Verlegung von PVC-Böden beauftragte Auftragnehmer meldet vor der Ausführung der Verlegung Bedenken gegen die in dem Estrichboden enthaltene Restfeuchte an. In der Folge akzeptiert der Auftraggeber einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte für Blasen- und Beulenbildung, die auf der Estrich – Restfeuchte beruhen.

 

Blasenbildung vor Abnahme der Verlegearbeiten

Vor Abnahme der PVC-Verlegearbeiten setzt ein Drittunternehmen bei Endreinigungsarbeiten das gesamte Geschoss unter Wasser. Daraufhin zeigt sich im PVC – Belag Blasenbildung. Nicht aufklärbar ist, ob diese auf die Estrich-Rechtfeuchte oder auf die Reinigungsarbeiten zurückzuführen ist. Der AG beauftragt den AN mit der Reparatur des PVC – Bodenbelags, zahlt aber nicht. Dadurch sah sich der Auftragnehmer gehalten, seinen Werklohn in Höhe von ca. 25.000,00 € auf dem Klagewege gelten zu machen.

 

Vergütung für Boden – Nacharbeit als Stundenlohn gesondert vereinbart

Der BGH entschied durch Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 177/10 über Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Für entscheidend hielt es der BGH, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein neue Stundenlohnvereinbarung in Bezug auf die Mangelbeseitigungsarbeiten gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B getroffen wurden. Diese resultiere aus der Vereinbarung mit dem Bauleiter und der nachträglichen schriftlichen Bestätigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber.

 

Weitere Anspruchsgrundlagen und Gewährleistung unerheblich

Ob der Auftragnehmer nach § 644 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ursprünglich zur unentgeltlichen Beseitigung der Blasen verpflichtet gewesen sei, weil er noch die Vergütungsgefahr trug war nicht entscheidungserheblich. Offen ließ der BGH deshalb, ob den Auftragnehmer auch noch einen Vergütungsanspruch nach § 6 Nr. 5 VOB/B zustand, weil die Blasenbildung objektiv unabwendbar und nicht von ihm zu vertreten war, so dass dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zustanden.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Da der Auftraggeber durch sein Auftragsschreiben höhere Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ausdrücklich bestätigte bestand im vorliegenden Fall der Vergütungsanspruch. Da ferner nicht geklärt werden konnte, ob die  Blasenbildung auf der Estrichfeuchte beruhte, oder der Reinigungsleistung des Drittunternehmers und der Auftragnehmer zudem für beide nicht haftete war auch die Rechtsprechung, nach der nur im Ausnahmefall Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Arbeiten an der ursprünglich geschuldeten Leistung begründet werden konnten. Vielmehr ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch sein Auftragsschreiben dazu bereit war, eine zusätzliche Vergütungspflicht zu begründen.

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Der vertraglich zur Bauaufsicht verpflichtete Architekt schuldet auch Vermeidung und Verhinderung von Mängeln.

 

Kündigung des zur Bauüberwachung beauftragten Architekten

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Bauüberwachung. Erbracht werden sollten Leistungspflichten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da der Bauherr den Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung verantwortlich machte, kündigte er den Architektenvertrag während der Bauphase.

 

Streit zwischen Bauherrn und Architekten für aufgetretene Mängel

Nach Abschluss der Bauphase stellten sich zahlreiche Mängel heraus. Für diese machte der Bauherr den Architekten verantwortlich. Deshalb vertrat er in dem sich anschließenden Rechtsstreit die Auffassung, der Architekt hätte schon während der Durchführung der Bauarbeiten die Mängel erkennen und auf deren Unterbindung bzw. Beseitigung hinwirken müssen. Dem widersprach der Architekt mit der Auffassung nach Kündigung des Vertrags weder zur weiteren Bauüberwachung noch zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen verpflichten und in der Lage gewesen zu sein.

 

Anforderungen an ordnungsgemäße Bauaufsicht

Das OLG München entschied am 08.06.2010, Az. 28 U 2751/06, dass der Architekt haftet. Aus der Entscheidung folgt, dass der Architekt nicht nur das Erkennen von Baumängeln bzw. das Überwachen deren Beseitigung schuldet. Bei kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken, kritischen Bauabschnitten und typischen Gefahren setzt ordnungsgemäße Bauaufsicht durch den Architekten auch voraus, dass er die Entstehung von Baumängeln verhindert, bzw. die rechtzeitige Behebung von bestehenden Mängeln veranlasst. Außerdem hat der die Bauüberwachung schuldende Architekt die Pflicht, bereits das Entstehen von Mängeln zu verhindern.

 

Rügepflichten und Aufforderungen zur Mängelbeseitigung

Mängelanzeigen nach Fertigstellung der Arbeiten genügen nicht. Vielmehr sind unvollständige und unsaubere Leistungen sowie Fehler an Putz und Deckenanschlüssen zu rügen. Gleiches gilt für Fehler bei gemauerten Ziegelwänden und darauf anzubringendem Innenputz. Unebenheiten des Trockenestrichs hat der Architekt vor Aufbringen des Fliesenbelags anzuzeigen, da fehlerhaft eingebrachte Estrichplatten im Nachhinein seitens des Bauherrn nicht mehr erkennbar sind. Verschwinden Baufehler nach dem Anbringen von Folgegewerken, so hat der Architekt diese im Rahmen der Bauaufsicht vor dem Einbau zu erkennen. Vor Verlegung eines Holzfußbodens besteht die Verpflichtung des mit der Bauüberwachung befassten Architekten, sich aussagekräftige Nachweise über die Trockenheit der Dielen geben zu lassen.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Ist eine sog. Intensivüberwachung vertraglich vereinbart, so sind die Erkennbarkeit des Mangels, die Zuordnung des Mangels zu einem für den Gesamterfolg wichtigen Gewerk sowie Art und Umfang des Mangels entscheidend. Sowohl für die ordnungsgemäße Errichtung des Bauwerks als auch für eine erfolgreiche Verteidigung im Prozess über die Architektenhaftung ist eine lückenlose Bauüberwachung absolut notwendig. Ungenügend ist die bloße Information des Bauherrn über das Vorliegen eines Mangels. Erforderlich ist es seitens des Architekten vielmehr den Baufehler gegenüber seinem Verursacher zu rügen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Baumangels zu setzen. Verstößt der Architekten gegen diese Grundsätze der ordnungsgemäßen Bauaufsicht, so haftet er auf Schadensersatz.

 

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Kündigt der Bauherr wegen Verzug des Bauunternehmens den Bauvertrag ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges tatsächlich vorliegen, so steht dem Bauunternehmen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Ferner kommen Ansprüche des Bauunternehmens auf Continue Reading »

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Führen andere Gründe als die Maklertätigkeit zum Abschluss des Hauptvertrages, so fehlt die Kausalität. Damit entfällt der Provisionsanspruch Continue Reading »

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Eine adäquate Baugrundüberprüfung zählt zu den Hauptpflichten eines Architekten deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen können.

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Fehlerhafte Angaben über Miete und Betriebskosten sind Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. Zusicherungen, die zur Schadensersatzpflicht führen können.

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Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist mit der Kapitalanlage auf einem Festgeldkonto vergleichbar und deshalb Vermögensverwaltung.


Rechtsschutzversicherung lehnte Deckungszusage ab

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung über Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige ohne Arbeitsrechtsschutz. Die Beklagte Versicherung verweigert ihre Deckungszusage für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf eine seitens des Klägers erworbene Fotovoltaikanlage. Continue Reading »

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Eine so genannte Farbwahlklausel ist grundsätzlich unangemessen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Spielraum verbleibt und die Farbwahl auf den Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt wird.

 

Klausel des Mietvertrags

Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthielt eine Schönheitsreparaturklausel mit folgendem Wortlaut:

“Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.”

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Eine Regelung in  einem  Bauträgervertrag, die den Bauträger zur Hinterlegung einer Bürgschaft über 3,5 % des Kaufpreises bis zu vollständigen Fertigstellung verpflichten ist unzulässig und führt zur Anwendung des § 641 Abs. 1 BGB.

 

Bürgschaft im Gegenzug zu vollständiger Kaufpreiszahlung

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Bauträgervertrag sah bei Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Hauses eine durch den Bauträger zu stellende Bürgschaft gemäß § 7 MaBV in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises im Gegenzug zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

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