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Unterlassene Aufklärung – Haftung von Architekt und Statiker

Architekt und Tragwerksplaner haben den Bauherrn auch dann ordnungsgemäß aufzuklären, wenn diesem bewusst ist, dass Planung und Statik bestimmte Gefahren in Kauf nehmen, weil sich dies aufdrängt.

Eingeschränkte Baugenehmigungserteilung

In dem zu entscheidenden Fall plante der Eigentümer und Bauherr eine Bebauung der Steilküste von Rügen. Das von dem Bauherrn in Auftrag gegebene Baugrundgutachten empfahl den Randstreifen entlang der Küste von der Bebauung frei zu halten. Die dennoch beantragte und erteilte Baugenehmigung enthielt die Auflage, eine standortbezogene Bodenuntersuchung vornehmen zu lassen. Dies unterließen sowohl Architekt als auch Statiker.

Nutzungsuntersagung und Rückbauverpflichtung

2 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahmen erging eine Nutzungsuntersagungsverfügung, danach eine Abbruchverfügung. Das Gebäude musste zurück gebaut werden.

Schadensersatz wegen Unbewohnbarkeit

Wegen der entstandenen Kosten (Nutzlose Aufwendungen für die Baumaßnahmen und Kosten für den Rückbau) beansprucht der Eigentümer Schadensersatz von Architekturbüro und Statiker in Höhe von etwa 3 Mio €.

Erörterungs- und Untersuchungspflichten – Verletzung

In Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat der Bundesgerichtshof nunmehr zu Aktenzeichen VII ZR 4/12 entschieden, dass Architekt und Statiker ihre Pflichten verletzt haben, indem sie es zum Einen unterließen, die Risiken eines möglichen Steilhang – Abbruchs mit der Klägerin zu erörtern und zudem auch keine weitere Baugrunduntersuchung veranlassten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Vorliegend waren dem Kläger zwar diejenigen tatsächlichen Umstände bekannt, aus denen sich die Gefährdung ergab. Die Beklagten durften sich allerdings nicht darauf verlassen, dass die zu ihren Lasten bestehenden Aufklärungspflichten deshalb vollständig entfielen. Sie hatten vielmehr den tatsächlichen Kenntnisstand des Bauherrn zu erforschen und ggf. weitere erforderliche Hinweise zu erteilen. Zudem hätten Sie auch die durch die Baugenehmigung gebotene Baugrunduntersuchung vornehmen müssen.

Wegen der in vorliegendem Fall bestehenden etwaigen Kenntnisse des Auftraggebers hat sich dieser allerdings gegebenenfalls  ein adäquates Mitverschulden anrechnen zu lassen.

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Gericht ist zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet

Bei relevanten Widersprüchen zwischen einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten muss sich das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen mit dem Privatgutachten auseinander setzen und die durch dieses vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen.

Feuchtigkeitsmängel im Keller

In dem entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Hauskaufvertrages. Der Erwerber ist der Auffassung ihm seien Feuchtigkeitsmängel im Keller arglistig verschwiegen worden.

Mangelhafte Außenabdichtung lt. Sachverständigengutachten

Der seitens des Gerichts eingeschaltete Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die mangelhafte Außenabdichtung des Kellers für den Feuchtigkeitseintrag ursächlich war.

Vorgelegtes Privatgutachten findet andere Ursachen

Ein seitens des Verkäufers eingeholtes Privatgutachten widerlegt das gerichtlich beauftragen Sachverständigengutachtens mit alternativen Feststellungen, ohne sich mit den Feststellungen des Gerichtsgutachtens auseinander zu setzen.

Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

In seiner Entscheidung vom 21.03.2013 zu Az. V ZR 204/12 sah der Bundesgerichtshof in der fehlenden Beschäftigung mit den Feststellungen des Privatgutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die durch das Gutachten aufgeworfenen Fragen nicht aufgeklärt wurden.

Anderenfalls unzulässige Beweisantizipation

Die BGH-Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der so genannten unzulässigen Beweisantizipation, da das Berufungsgericht diesen Fragen im Hinblick auf seine bereits gewonnene Entscheidung kein Gewicht mehr beigemessen hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.:  Nach älterer Rechtsprechung reichte es schon aus, dass das Gericht die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen beim Vorliegen eines Privatgutachtens nicht ganz unkritisch übernahm (so BVerfG, NRW 1997, 122).

Bis 2009 genügte eine logisch nachvollziehbare Begründung, wenn ein Gericht an den Ergebnissen eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festhalten wollte (so der BGH in seinem Beschluss vom 19.05.2009, Az. IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192).

Nunmehr wertet der Bundesgerichtshof die Qualität eine Privatgutachtens noch weiter auf, indem er die unterlassene Gewichtung weiterer Indiztatsachen als unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Würdigung qualifiziert.

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Werklohnanspruch für Schadenbeseitigung vor Abnahme

Auch für Reparaturleistungen vor Abnahme kann Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Auftraggeber einen solchen begründen wollte.

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PVC-Bodenverlegung auf noch feuchtem Estrich

Der mit der umfangreichen Verlegung von PVC – Böden beauftragte Auftragnehmer meldete wegen noch vorhandener EstrichRestfeuchte erhebliche Bedenken an. Deswegen erklärte der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverzicht für sämtliche auf diese Restfeuchte etwa zurückgehende Blasen- und Beulen an dem verlegten PVC-Boden

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Hinzutreten eines Wasserschadens

Noch vor der Abnahme ereignete sich ein erheblicher Wasserschaden. Danach zeigte sich am gesamten PVC-Belag erhebliche Blasenbildung. Deren genaue Ursache (Estrich-Restfeuchte oder Wasserschaden) ist nicht mehr aufklärbar.

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Nachbesserungsverlangen trotz Gewährleistungsverzicht

Der Auftraggeber verlangte von seinem Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten, beauftragte diese zunächst mündlich und bestätigte den Auftrag sodann schriftlich.

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Wirksame Stundenlohnvereinbarung nach VOB/B

Die gestützt auf diese Vereinbarung erhobene Werklohnklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 26.04.2005 zu Az. X ZR 166/04, die zunächst getroffene mündliche Abrede und deren nachträgliche schriftliche Bestätigung sei eine wirksame Stundenlohnvereinbarung im Sinne des § 2 Nr. 10 VOB/B

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Ausnahme von der Pflicht zur Risikotragung bis zur Abnahme

Der BGH zog zur Beantwortung der Frage einer wirksamen Stundenlohnabrede sämtliche Umstände des Falles unter Berücksichtigung aller sonstigen Reparaturaufträge heran und ermittelte die Vergütungspflicht anhand einer umfassenden Vertragsauslegung. Ausnahmsweise wich das gefundene Ergebnis deshalb von § 646 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ab.

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Zudem ausdrückliche Bestätigung der Mehrvergütungsansprüche

Vorliegend war es so, dass der Auftraggeber die zunächst mündlich vereinbarten Mehrvergütungsansprüche durch sein Auftragsschreiben nochmals ausdrücklich bestätigt hatte. Hinzu kam der vereinbarte Gewährleistungsausschluss für diejenige Blasenbildung die auf der Estrich-Restfeuchte beruhen konnte und die Tatsache, dass die genaue Ursache für die Blasenbildung unklar geblieben war.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Entscheidend war vorliegend, dass die Nachbesserungsarbeiten durch genau diejenige Estrich-Restfeuchte veranlasst sein konnten, für die die unentgeltlich zu erbringende Gewährleistung infolge der Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer vertraglich abbedungen worden war, der Auftraggeber also ausdrücklich das Risiko übernommen hatte. Auf die nach § 4 Nr. 5 VOB/B bestehende Pflicht, die seitens des Auftragnehmers erbrachte Werkleistung bis zur Abnahme zu schützen, kam es deshalb vorliegend nicht an.

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Reservierungsklauseln in Maklerverträgen sind regelmäßig unwirksam

Bekommen Kunden für eine Reservierungsverpflichtung des Maklers keine bzw. keine spürbare (geldwerte) Gegenleistung so ist die „Reservierungsklausel“ unwirksam.   

 

Unterzeichnung eines vorformulierten Vertrages

 

Die Kläger des hier entschiedenen Falles unterzeichneten einen von der Beklagten vorformuliertes Übereinkommen. Dieses sollte zu einem notariell beurkundungsbedürftigen Kaufvertrag nebst Finanzierung führen.

   

Wortlaut einer Vertragsklausel

 

Die entsprechende Reservierungsklausel hatte folgenden Wortlaut:

„Auftrag und Zahlungsverpflichtung

Der Kaufinteressent beauftragt hiermit die B. B. GmbH, die den Verkaufsinteressenten als Betreuer vertritt, sämtliche notwendigen Vorbereitungen zur Beurkundung des Kaufvertrages zwischen dem Verkaufsinteressenten und ihm zu treffen. Die B. B. GmbH wird somit im Einzelnen beauftragt:

a) die Beurkundung des Kaufvertrages vorzubereiten;
b) die Finanzierungsunterlagen des Kaufinteressenten zu bearbeiten (…);
c) mit Unterzeichnung dieses Auftrages die Wohnung/das Eigenheim anderweitig nicht mehr anzubieten, sondern sie/es für den Kaufinteressenten reserviert zu halten.

     

Vorgesehene Anrechnung

 

Die mit der Reservierung einhergehende Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung keinen anderen Interessenten mehr zum Erwerb anzubieten, sollte mit einer Tätigkeitsentgelt in Höhe von 750,00 € zu entlohnen sein. Beim Zustandekommen des Notarvertrags war dann eine Anzahlung auf die 1. Rate vorgesehen.

 

Nichtzustandekommen des vermittelten Hauptvertrages

 

Zum Hauptvertrag kam es allerdings nicht, so dass auch die Anrechnungsmöglichkeit gar nicht erst entstand. Die Kläger wollten dennoch ihr Geld zurück. Da die Beklagte dies  mit Hinweis auf die in dem Vertrag ebenfalls enthaltene Fälligkeitsregelung – mit Unterzeichnung der Reservierungsvereinbarung – ablehnte und die Kläger entsprechend unterzeichnet hatten, kam es zu dem hier vorliegenden Rechtsstreit.

  

Inhaltskontrolle durch den Bundesgerichtshof

 

Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen III ZR 21/10, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel auf Grund einer Klauselkontrolle unwirksam ist. Dies deshalb, weil die hier verwendete Reservierungsklausel eine erfolgsunabhängige Vergütung sichern sollte. Diese hielt der Inhaltskontrolle nicht stand.

 

Wegfall des Rechtsgrundes führt zur Unwirksamkeit

 

Infolge der somit vorliegenden teilweisen Unwirksamkeit des Vertrages bestand kein Rechtsgrund für den Erhalt des Geldes. Die Kläger bekamen die geleistete Zahlung zurück.

  • Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.  empfiehlt: Entscheidend war in vorliegendem Fall, dass der Anspruch auf Maklervergütung in § 652 BGB erfolgsabhängig ausgestaltet ist. Anders als z.B. beim Dienstvertrag, den z.B. ein Arbeitnehmer abschließt, werden Maklerleistungen nicht auf Grund von Bemühungen honoriert, sondern für einen konkreten Erfolg. Dieser liegt regelmäßig – wie auch vorliegend – in dem Zustandekommen des Hauptvertrages über eine Immobilie.
  • Diesem Zustandekommen des Hauptvertrages diente auch die hier streitgegenständliche Reservierungsklausel. Da die Käufer vorliegend von ihrer Kaufabsicht Abstand nahmen und sich letztlich für eine Immobilie entschieden, bestand auch kein Anspruch auf das Reservierungsentgelt.
  • Die Maklerfirma hatte hier eine unzulässige Klausel gewählt, bzw. die gewählte Klausel nicht richtig ausgelegt. Die daraus folgende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit ist letztlich auch mit dem Formerfordernis, das für Verträge über Grundstücke in § 311 b BGB normiert ist, unvereinbar. Der durch den Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung ist deshalb im Ergebnis zuzustimmen.

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Pflicht zur Beweisführung auch in der Berufungsinstanz

Auch wenn das Berufungsgericht auf den erstinstanzlichen Vortrag pauschal Bezug nimmt, darf es nicht nur den Sachvortrag verwerten, sondern muss auch die angebotenen Beweise verfolgen.

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Umfang der Nacherfüllung beim Kauf zwischen Unternehmen

Beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen erstreckt sich der Umfang der Nacherfüllung weder auf Einbau- noch auf die Ausbaukosten.

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Umfang der Leitung bei Vereinbarung eines „Schlüsselfertigbaus“

Der Einbau von Verbrauchsmengen-Erfassungsgeräten gehört zum vereinbarten Leistungsumfang eines Schlüsselfertig-Bauvertrags.

 

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Keine Aufrechnung der Mietkaution gegen mietfremde Forderungen

Ohne ausdrückliche Vereinbarung folgt aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution der Aufrechnungsausschluss für Forderungen, die sich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben.

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Mietrückstand genügt zur Begründung fristloser Kündigung

Für eine fristlose Kündigung des Vermieters genügt es, wenn der Mieter aus der Begründung erkennen kann, welchen Mietrückstand der Vermieter als Grund seiner fristlosen Kündigung zugrunde legt.

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Möglichkeiten energetischer Sanierung von Mietwohnungen

Modernisieren Vermieter ihre Mietwohnung, um den Mietern Heizkostenvorteile oder Betriebskostenvorteile zu verschaffen und dadurch gleichzeitig die Energieeffizienz des Gebäudes zu verbessern, so kann mit diesen Maßnahmen auch eine Wohnwertverbesserung für die Mieter verbunden sein, die eine Kostenbeteiligung rechtfertigt.

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