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Werklohnanspruch für Schadenbeseitigung vor Abnahme

Auch für Reparaturleistungen vor Abnahme kann Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Auftraggeber einen solchen begründen wollte.

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PVC-Bodenverlegung auf noch feuchtem Estrich

Der mit der umfangreichen Verlegung von PVC – Böden beauftragte Auftragnehmer meldete wegen noch vorhandener EstrichRestfeuchte erhebliche Bedenken an. Deswegen erklärte der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverzicht für sämtliche auf diese Restfeuchte etwa zurückgehende Blasen- und Beulen an dem verlegten PVC-Boden

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Hinzutreten eines Wasserschadens

Noch vor der Abnahme ereignete sich ein erheblicher Wasserschaden. Danach zeigte sich am gesamten PVC-Belag erhebliche Blasenbildung. Deren genaue Ursache (Estrich-Restfeuchte oder Wasserschaden) ist nicht mehr aufklärbar.

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Nachbesserungsverlangen trotz Gewährleistungsverzicht

Der Auftraggeber verlangte von seinem Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten, beauftragte diese zunächst mündlich und bestätigte den Auftrag sodann schriftlich.

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Wirksame Stundenlohnvereinbarung nach VOB/B

Die gestützt auf diese Vereinbarung erhobene Werklohnklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 26.04.2005 zu Az. X ZR 166/04, die zunächst getroffene mündliche Abrede und deren nachträgliche schriftliche Bestätigung sei eine wirksame Stundenlohnvereinbarung im Sinne des § 2 Nr. 10 VOB/B

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Ausnahme von der Pflicht zur Risikotragung bis zur Abnahme

Der BGH zog zur Beantwortung der Frage einer wirksamen Stundenlohnabrede sämtliche Umstände des Falles unter Berücksichtigung aller sonstigen Reparaturaufträge heran und ermittelte die Vergütungspflicht anhand einer umfassenden Vertragsauslegung. Ausnahmsweise wich das gefundene Ergebnis deshalb von § 646 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ab.

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Zudem ausdrückliche Bestätigung der Mehrvergütungsansprüche

Vorliegend war es so, dass der Auftraggeber die zunächst mündlich vereinbarten Mehrvergütungsansprüche durch sein Auftragsschreiben nochmals ausdrücklich bestätigt hatte. Hinzu kam der vereinbarte Gewährleistungsausschluss für diejenige Blasenbildung die auf der Estrich-Restfeuchte beruhen konnte und die Tatsache, dass die genaue Ursache für die Blasenbildung unklar geblieben war.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Entscheidend war vorliegend, dass die Nachbesserungsarbeiten durch genau diejenige Estrich-Restfeuchte veranlasst sein konnten, für die die unentgeltlich zu erbringende Gewährleistung infolge der Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer vertraglich abbedungen worden war, der Auftraggeber also ausdrücklich das Risiko übernommen hatte. Auf die nach § 4 Nr. 5 VOB/B bestehende Pflicht, die seitens des Auftragnehmers erbrachte Werkleistung bis zur Abnahme zu schützen, kam es deshalb vorliegend nicht an.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

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Keine Gewährleistung bei Schwarzgeldabrede

„Ohne Rechnung Abrede“ zwecks Umsatzssteuerverkürzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts

Schwarzgeldabrede

In dem entschiedenen Fall vereinbarten die Vertragsparteien den mit den zu erbringenden Handwerkerleistungen verbundenen Vergütungsanspruch ohne Rechnung zu begleichen, um die Umsatzsteuer zu verkürzen.

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 Mangelhafte Leistung

Kurz nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Arbeiten (Pflasterung einer Grundstückseinfahrt) zeigten sich Mängel in Form von Unebenheiten. Der eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis eines mangelhaften Unterbaus. Gestützt auf diese Feststellungen beanspruchte die Klägerin Erstattung der Mängelbeseitigungskosten.

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Nichtigkeit des Gesamtvertrages

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte am 21.12.2012, Az. 1 U 105/11, bei einer in einem Bauvertrag enthaltenen Schwarzgeldabrede trete Gesamtnichtigkeit des Vertrages ein. Dies führe zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Zur Begründung stellte das OLG auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG ab, mit der Folge der Gesamtnichtigkeit gemäß § 134 BGB.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Dem im vorliegenden Fall gefundenen Ergebnis „Gesamtnichtigkeit des Vertrages“ ist zuzustimmen. Die Schwarzgeldabrede mit dem Inhalt die vertraglich geschuldete Leistung ohne Rechnung zu erbringen diente zwar lediglich der Vorbereitung des später zu erfüllenden Tatbestands der Steuerhinterziehung. Diese Abrede wirkte sich allerdings unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes aus, also auf die bei Vertragsschluss zu  berücksichtigenden wesentlichen Vertragsbestandteile. Für die Annahme einer nur partiellen Unwirksamkeit und die Aufspaltung des Vertrages in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil blieb deshalb kein Raum.

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Hauskauf – Schadensersatz wegen arglistig verschwiegener Mängel

Tatbestand der Arglisthaftung lässt kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss entfallen.

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Maderbefall verschwiegen

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zeigte sich im Dachbereich starker Maderbefall. Den offensichtlichen Schadensumfang beschrieb der Verkäufer nicht hinreichend vollständig und nicht mit der gebotenen Deutlichkeit.  Gleichzeitig wurde im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen. Dazu erklärten die ursprünglichen Eigentümer, von etwaigen Beschädigungen nichts zu wissen.

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Wärmedämmung beeinträchtigt

Kurze Zeit später entdeckten die Erwerber starke Verunreinigungen und Beschädigungen an der Wärmedämmung. Die Veräußerer ließen sich dazu dergestalt ein, sie wären bei der Teilerneuerung der Wärmedämmung von der Beseitigung sämtlicher durch den Mader verursachter Beschädigungen ausgegangen.

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OLG bejaht Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz begründete durch Urteil vom 15.01.2013, Az. 4 U 874/12 die Arglisthaftung der Veräußerer und bejahte eine grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von knapp 25.000 Euro.

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Mangel war bekannt

Dabei schloss das OLG darauf, dass die Veräußerer auf Grund der unstreitigen Teilsanierung auch von Beeinträchtigungen des restlichen Daches hätten ausgehen können bzw. müssen. Weil diese Art und Umfang der Beeinträchtigungen nicht hinreichend deutlich und mit dem gebotenen Umfang dargelegt hatten, bejahte das OLG eine Arglisthaftung wegen Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel.

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Voraussetzungen der Offenbarungspflicht

Die in vorliegendem Fall angenommene Offenbarungspflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer keine Kenntnis von diesen Fehlern hatte und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Offenbarungspflicht der Veräußerer folgte hier daraus, dass diese nach Würdigung des Gerichts von den durch den Mader verursachten Schäden wussten. Infolge der (unterstellten) positiven Kenntnis waren die Veräußerer verpflichtet, hierüber aufzuklären. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht begründete die Arglisthaftung. Die Verletzung der Aufklärungspflicht, also das arglistige Verschweigen von Mängeln lässt gleichzeitig einen vereinbarten kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss entfallen.

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Kompletterneuerung bei schlechter Dielenverlegung?

Ja.

Kostenvorschussanspruch in Höhe der Austauschkosten.

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Vergütungsanspruch bei Werkvertragskündigung

Kosten der Beseitigung aller Mängel an einem Bauwerk in Höhe von maximal 5 Prozent des Auftragsvolumens genügen nicht um eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

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Reichweite einer Gewährleistungsverzicht-Vereinbarung zwischen Bauherrn und Nachunternehmer

Zwischen Bauherrn und Nachunternehmer vereinbarter Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht wirkt auch gegen den Hauptunternehmer.

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Auftragnehmerrechte bei Gewährleistungsverzicht des Bauherrn

Keine Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers bei vereinbartem Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht zwischen Nachunternehmer und Bauherrn.

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Zusatzvergütung für Reparaturen vor Abnahme

Repariert der Auftragnehmer vor Abnahme das von ihm erbrachte aber von einem Drittunternehmer beschädigte Werk, so begründet dies bei ausdrücklicher Vereinbarung eine zusätzliche Vergütungspflicht.

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Verpflichtung des den Bau überwachenden Architekten zur Mängelverhinderung

Der vertraglich zur Bauaufsicht verpflichtete Architekt schuldet auch Vermeidung und Verhinderung von Mängeln.

 

Kündigung des zur Bauüberwachung beauftragten Architekten

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Bauüberwachung. Erbracht werden sollten Leistungspflichten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da der Bauherr den Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung verantwortlich machte, kündigte er den Architektenvertrag während der Bauphase.

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Photovoltaikanlage als Vermögensverwaltung

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist mit der Kapitalanlage auf einem Festgeldkonto vergleichbar und deshalb Vermögensverwaltung.


Rechtsschutzversicherung lehnte Deckungszusage ab

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung über Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige ohne Arbeitsrechtsschutz. Die Beklagte Versicherung verweigert ihre Deckungszusage für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf eine seitens des Klägers erworbene Fotovoltaikanlage. Weiterlesen