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Rückzahlungsanspruch verjährt auch ohne Abnahme und Schlussrechnungsstellung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 11.03.2016, Az. 22 U 176/14, entscheiden, dass der Auftragnehmer etwaige Überschüsse an den Auftraggeber zurückzuzahlen hat, wenn sich nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen eine Überzahlung ergibt. Dieser Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Schlussrechnungsfreife. 

Doch ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? Zu der hier entscheidenden Frage, wann der Anspruch entsteht, zitiert das OLG Düsseldorf weitere Rechtsprechung wie folgt: 

Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er geltend gemacht und durch Klage durchgesetzt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass er bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung hemmende Feststellungsklage zu erheben 

(vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980, VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176 – 180, Rn. 10; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3).

Der Anspruch entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn er nach § 271 BGB fällig ist, d.h. dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. 

Ausreichend für das Entstehen der Ansprüche ist nach der nun erfolgten Klarstellung durch das OLG Düsseldorf, dass die Abrechnungsmöglichkeit, also die sogenannte „Schlussrechnungsreife“ durch Fertigstellung der Arbeiten und Ablauf der in § 14 Nr. 3 VOB/B genannten Fristen vorliegt.

Ein Rückforderungsanspruch wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen kann demnach bereits entstehen, ohne dass eine Schlussrechnung vorliegt. Der Auftraggeber kann dann selbst den Überschuss ermitteln und einfordern. Eine Abnahme der Bauleistungen ist lediglich ein Indiz für die Fertigstellung, aber keine Voraussetzung für das Entstehen des Rückzahlungsanspruchs.

Besteht zudem ein negativer Schlussrechnungssaldo, so ist der Anspruch in entsprechender Höhe entstanden. 

Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Eine Bezifferung des Anspruchs ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben kann. 

Werkvertragliche Erfüllungsansprüche verjähren grds. nach 3 Jahren

Hat keine rechtsgeschäftliche Abnahme stattgefunden, so verjähren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Bauleistungen nach einem Urteil des Landgerichts Erfurt (Urteil vom 01.06.2023, Az. 9 O 26/17) nach drei Jahren ab Übernahme des Hauses durch den Auftraggeber.

Vorliegend der Auftraggeber ein Einfamilienhaus beauftragt, das der Auftragnehmer mangelhaft errichtete. Der Auftraggeber übernahm das Haus, das auf Basis eine Bauwerkvertrages aus April 2008 errichtet wurde, im Juni 2009. Eine Abnahme erklärte der Auftraggeber nicht, sondern lediglich eine Übergabevereinbarung mit dem Titel „Protokoll Hausübergabe“. In diesem Protokoll wurden offene Restleistungen und einzelne Mängel festgehalten, die binnen 14 Tagen behoben werden sollten.

Ende Mai 2014 leitete der Auftraggeber ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Gewährleistungsfrist zu hemmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens nahm der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen der im Beweisverfahren dokumentierten Mängel in Anspruch. Das Gericht erhob ergänzenden Beweis und stellte schließlich fest, dass keine rechtsgeschäftliche Abnahme stattgefunden hat. Der Auftragnehmer erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Erfurt vertrag dazu ebenfalls die Auffassung, die Ansprüche wären verjährt, und entschied, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB spätestens mit Übernahme des Hauses im Juni 2009 begonnen hatte. Der Auftraggeber konnte somit keine Mängelrechte nach § 634 BGB geltend machen, sondern lediglich Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche statt der Leistung.

Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine rechtsgeschäftliche Abnahme ist, um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme sollte deshalb immer sorgfältig dokumentiert werden, um im Falle von Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Zum Jahresende droht Verjährung

Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung

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Bürgschaften: Verjährungs-Verlängerung auf fünf Jahre in AGB zulässig

Auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verjährung einer Bürgschaftsforderung zu Lasten der Bank verlängert werden.

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Wirkung der Abnahme auf die Verjährung des Werklohnanspruchs

Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens in Bezug auf den Werklohnanspruch insgesamt nur vor Abnahme möglich.

 

§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB als gesetzliche Anknüpfung

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB wird die Verjährung eines Vergütungsanspruchs gehemmt, wenn der Auftragnehmer ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife und damit die Fälligkeit seins Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.

 

Mängelliste statt Abnahme

In dem der Entscheidung des OLG Hamm, Az. 17 U 152/10 zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Auftraggeber im Jahre 2001 eine Firma mit dem Einbau neuer Fenster und Zimmertüren. Nach Abschluss der Arbeiten verwies er auf Mängel und verweigerte sowohl Abnahme als auch Bezahlung der am 27.03.2003 ausgestellten Schlussrechnung über insgesamt 34.073,44 €. Auch nach den durch den Auftragnehmer bis Ende Mai 2004 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgte keine Abnahme. Vielmehr legte der Auftraggeber eine Mängelliste vor, was den Auftragnehmer hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Vorliegens von Mängeln zur Einleitung eines Weiterlesen

Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

 

Inhaltlich Erkennbarkeit als Mängelrüge genügt

Für die Wirksamkeit einer Mängelrüge genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das Abhilfeverlangen erkennen kann.

 

Mangel am Gewerk Außenfassade

Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien Weiterlesen

Fünf jährige Gewährleistungsfrist gilt auch für Photovoltaikanlagen

Rechte wegen Mängeln an einer gelieferten Photovoltaikanlage können innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Installation der Solarmodule beansprucht werden.

 

Verstrichener Zeitraum zwischen 2 und 5 Jahren

Seit dem letzten Kontakt mit dem Verkäufer und der Übergabe der Freiland-Photovoltaik-Module sind mehr als Weiterlesen

Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Weiterlesen

Verjährungseintritt, Begriff des Verhandelns und Einschlafen von Verhandlungen

Der Begriff der Hemmung der Verjährung der Verhandlungen wird in § 203 BGB umschrieben mit dem „Schweben von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis der eine oder der andere Teil Weiterlesen

Kein neuer Vertrag nach 2 Jahren Baustopp und technischen Änderungen – Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2011, Az. 7 U 69/11

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin, hat am 11.10.2011, Az. 7 U 69/11, entschieden, dass die Frage ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, vorrangig vom Willen der Parteien abhängt. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen reichen für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht aus. Weiterlesen