Übliche Vergütung bei unwirksamem Werkvertrag geschuldet

Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam, so führt dies nicht zum Entfallen der Vergütungspflicht. Die erbrachte Werkleistung ist vielmehr in Höhe der üblichen Vergütung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts auszugleichen.

Vereinbarung eines Pauschalpreises

Der beauftrage Werkunternehmer erbrachte seine Leistungen auf der Basis eines Angebots. Angebotspreis waren 40.000,00 €. Dieser Betrag sollte nach dem Willen des inzwischen insolventen Unternehmers die pauschal zu entrichtende Gesamtvergütung für sämtliche von Ihm zu erbringenden Leistungen sein.

 

Erbringung umfangreicher Mehrleistungen

Auf Grund verschiedener Absprachen mit der örtlichen Bauleitung erbrachte der Unternehmer sodann umfassende Leistungen und verlangte im Ergebnis für die von Ihm erbrachten Maßnahmen mehr als 800.000,00 €. Dieser Forderung hält der Auftraggeber die Pauschalpreisvereinbarung entgegen und verweigert weitergehende Zahlungen.

 

Vergütungspflicht dem Grunde nach

Nach Auffassung des OLG München, Urteil vom 12.04.2011, Az. 9 U 4323/09, ist der Pauschalpreisvertrag unwirksam und deshalb kein Ausschlussgrund für weitergehende Vergütungsansprüche. Der Auftraggeber habe vielmehr sämtliche erbrachten Leistungen in angemessener Höhe zur vergüten. Während es den Anspruch zumindest dem Grunde nach auf der Basis bereicherungsrechtlicher Grundsätze anerkennt, überlässt es die Bestimmung der Anspruchshöhe weiterer Feststellungen durch Sachverständigengutachten.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Nachvollziehbar verweist das Gericht auf die bei unwirksamem Vertrag anzuwendenden Grundsätze zur „üblichen Vergütung“, auf die ohne eindeutige vertragliche Grundlage zurück zu greifen ist. Um Streitigkeiten über die Höhe der Vergütungspflicht zu vermeiden sollten die Parteien eindeutige vertragliche Grundlagen schaffen, in denen auch das Verfahren beim Erfordernis von Mehrleistungen geregelt wird.  Zur Begründung von daraus folgenden Mehrvergütungsansprüchen ist, neben der tatsächlichen Leistung, der Nachweis entsprechender Beauftragung entscheidend. Beauftragte Werkunternehmer sollten daher nicht zuletzt auf eine wirksame Bevollmächtigung des für den Auftraggeber handelnden Bauleiters achten, um später keine „bösen“ Überraschungen zu erleben.

 

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