Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

 

Inhaltlich Erkennbarkeit als Mängelrüge genügt

Für die Wirksamkeit einer Mängelrüge genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das Abhilfeverlangen erkennen kann.

 

Mangel am Gewerk Außenfassade

Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Die förmliche Abnahme des Gewerks Außenfassade – bestehend aus Natursteinplatten – erfolgte am 22.03.2000. Im unteren Bereich der Fassade zeigten sich innerhalb kürzester Zeit erhebliche Beschädigungen.

 

2 Mitteilungen kurz nach Abnahme

Deshalb äußert der Auftragnehmer mit Schreiben vom 22.05.2000 und vom 14.08.2000 erhebliche Zweifel an der Eignung der Konstruktion (Dicke der Sandsteinplatten, fehlende bzw. unzureichende Hinterlüftung der Platten) und beruft sich auf fehlende Funktionstauglichkeit und Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

 

Mangelbeseitigungsverlangen im Jahre 2005

Am 09.03.2005 fordert der Auftraggeber Mangelbeseitigung und beantragt am 02.02.2007 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die von ihm gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung lief ab. Nichts geschah. Deshalb klagte der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme ein.

 

Einrede der Verjährung

Gegenüber diesem Anspruch berief sich der Auftragnehmer auf Verjährung. Er war und ist der Auffassung, die Beschädigung der Fassade sei nicht auf Mängel, sondern auf Vandalismus zurückzuführen.

Eintritt der Verjährung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B

Der Auftraggeber unterlag mit seiner Klage. Zwar war der Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B zur Mangelbeseitigung verpflichtet, weil es der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist in Schriftform verlangte. Dieser Anspruch war jedoch gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt. Die dem entsprechende Einrede des Auftragnehmers hatte Erfolg, weil die Gewährleistungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B nur einmal durch die erste schriftliche Mängelrüge nach Abnahme verlängert wird.

 

§ 13 Nr. 5 VOB/B für denselben Mangel nur 1 Mal

Das OLG Karlsruhe vertrat in seinem Urteil vom 24.01.2012, Az. 8 U 172/10 die Auffassung, § 13 Nr. 5 VOB/B gelte für denselben Mangel nur einmal. Da an ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, sei die Verjährungsfrist durch die Schreiben vom 22.05. und vom 14.08.2000 bereits wirksam verlängert worden. Eine weitere Verlängerung durch Schreiben vom 09.03.2005 komme deshalb nicht mehr in Betracht.

 

Ende der Gewährleistung 5 Jahre nach 1. Rüge

Die am 22.03.2000 beginnende Gewährleistungsfrist von 5 Jahren endete deshalb mit Ablauf des 22.03.2005.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt die Gefahr, die eine Verjährungsunterbrechung durch schriftliche Mängelrüge birgt. Gerade wenn der Ablauf der Verjährungsfrist kurz bevor steht und mehrere Mängel vorliegen sind unvollständige Dokumentation und daraus folgende fehlende Verjährungshemmung schnell möglich. Es ist daher tunlichst zu raten die gesetzlichen Instrumente zur Verjährungshemmung, insbesondere Klageerhebung und Beweisverfahren gemäß § 204 BGB anzuwenden.

 

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