2-jährige Mängel-Verjährung bei Auf-Dach-Solaranlagen

Mängel einer Solaranlage, welche auf dem Dach eines fertigen Gebäudes angebracht wird, verjähren innerhalb der 2-jährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Erwerb einer Auf-Dach-Solaranlage

Der Gebäudeinhaber kaufte im April 2004 eine Photovoltaikanlage und montierte diese dann auf dem Dach seiner Scheune. Im Sommer des Jahres 2007 stellte er fest, dass die Module mangelhaft sind und nahm den Verkäufer deshalb auf Schadensersatz in Anspruch.

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Für Verjährung gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Zu spät, entschied der BGH durch Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12. Für die Auf-Dach-Anlage gelte nicht die für Bauwerke übliche Verjährung von 5 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern die 2-jährige Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Deshalb hatte der Verkäufer mit seiner Einrede der Verjährung Erfolg.

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Auf-Dach-Solaranlage hat keine Bauwerkqualität

Definitionsgemäß ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Diese Eigenschaften weise eine Auf-Dach-PV-Anlage mangels fester Verbindung mit dem Erdboden nicht auf. Hinzu komme, dass die Anlage auch keine Funktion für das Gebäude übernehme, wenn diese – wie vorliegend – dazu dient, Strom zur Erzielung von Einnahmen in das öffentliche Netz einzuspeisen.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Es ist eine Unterscheidung dahingehend geboten, ob die Photovoltaik-Anlage etwa als Freilandanlage – vergleichbar mit einem Kraftwerk – eine eigene bauliche Qualität hat, oder eine schon vorhandenen bauliche Anlage genutzt wird, auf der lediglich Module aufgestellt werden. Nicht unerheblich dürfte zudem die vertragliche Gestaltung sein. Geht es um die Herstellung technischer Einrichtungen, in die Solarzellen-Elemente eingebaut werden, wird man eher von einer 5 jährigen Gewährleistung auszugehen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Solarelemente derart fest mit dem Rest der Anlage verbunden werden, dass es sich praktisch um eine untrennbare Einheit handelt.

Sodann spricht vieles dafür, die klassische Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag heranzuziehen und diese die Regelungen der Verjährung in diesem Lichte zu betrachten. Danach gilt folgendes:

Wurde vertraglich die reine Lieferverpflichtung übernommen, so handelt es sich um einen Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 10.3.1983 – VII ZR 301/82), hier ist nicht ersichtlich, dass der Defekt eines Moduls zu einem Mangel des kompletten Bauwerks führen kann.

Zudem rechtfertigt allein der Umstand, dass die anzuliefernde Teile, wie etwas Solarmodule auf Grundlage einer Planung hergestellt werden, nicht die Anwendung von Werkvertragsrecht (BGH, Urt. v. 23.7.2009 – VII ZR 151/08). Allein die Tatsache, dass nach individuellen Vorgaben gelieferte Module defekt sind, ist deshalb nicht entscheiden für das Vorliegen eines Bauwerksmangels als Voraussetzung für die 5-jährige Verjährung.

Ein Bauwerksmangel liegt allerdings dann vor, wenn die vertraglich übernommene Leistungspflicht die Errichtung eines Bauwerks selbst oder den Einbau der angelieferten Module in das Bauwerk betrifft. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Bauwerkerstellung mittels Fertigbauteilen, BGH, Urt. v. 22.12.2005 – VII ZR 183/04; BGH, Urt. v. 10.3.1983 – VII ZR 302/82; Urt. v. 8.11.1984 – VII ZR 256/83; Urt. v. 27.4.2006 – VII ZR 175/05; Urt. v. 22.3.2007 – VII ZR 268/05). Die 5-jährige Verjährung hat deshalb auch in Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB zu gelten, wenn ohne die defekten Module noch gar keine Fertigstellung des Bauwerkes vorliegt, die errichtete Bausubstanz als praktisch funktionslos ist.

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Unterlassene Aufklärung – Haftung von Architekt und Statiker

Architekt und Tragwerksplaner haben den Bauherrn auch dann ordnungsgemäß aufzuklären, wenn diesem bewusst ist, dass Planung und Statik bestimmte Gefahren in Kauf nehmen, weil sich dies aufdrängt.

Eingeschränkte Baugenehmigungserteilung

In dem zu entscheidenden Fall plante der Eigentümer und Bauherr eine Bebauung der Steilküste von Rügen. Das von dem Bauherrn in Auftrag gegebene Baugrundgutachten empfahl den Randstreifen entlang der Küste von der Bebauung frei zu halten. Die dennoch beantragte und erteilte Baugenehmigung enthielt die Auflage, eine standortbezogene Bodenuntersuchung vornehmen zu lassen. Dies unterließen sowohl Architekt als auch Statiker.

Nutzungsuntersagung und Rückbauverpflichtung

2 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahmen erging eine Nutzungsuntersagungsverfügung, danach eine Abbruchverfügung. Das Gebäude musste zurück gebaut werden.

Schadensersatz wegen Unbewohnbarkeit

Wegen der entstandenen Kosten (Nutzlose Aufwendungen für die Baumaßnahmen und Kosten für den Rückbau) beansprucht der Eigentümer Schadensersatz von Architekturbüro und Statiker in Höhe von etwa 3 Mio €.

Erörterungs- und Untersuchungspflichten – Verletzung

In Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat der Bundesgerichtshof nunmehr zu Aktenzeichen VII ZR 4/12 entschieden, dass Architekt und Statiker ihre Pflichten verletzt haben, indem sie es zum Einen unterließen, die Risiken eines möglichen Steilhang – Abbruchs mit der Klägerin zu erörtern und zudem auch keine weitere Baugrunduntersuchung veranlassten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Vorliegend waren dem Kläger zwar diejenigen tatsächlichen Umstände bekannt, aus denen sich die Gefährdung ergab. Die Beklagten durften sich allerdings nicht darauf verlassen, dass die zu ihren Lasten bestehenden Aufklärungspflichten deshalb vollständig entfielen. Sie hatten vielmehr den tatsächlichen Kenntnisstand des Bauherrn zu erforschen und ggf. weitere erforderliche Hinweise zu erteilen. Zudem hätten Sie auch die durch die Baugenehmigung gebotene Baugrunduntersuchung vornehmen müssen.

Wegen der in vorliegendem Fall bestehenden etwaigen Kenntnisse des Auftraggebers hat sich dieser allerdings gegebenenfalls  ein adäquates Mitverschulden anrechnen zu lassen.

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Vergütung für Nachträge auch bei garantiertem Pauschalfestpreis

Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch bei einer Pauschalpreisabrede besonders zu vergüten.

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Pauschalpreis auf Grundlage funktionaler Leistungsbeschreibung

Die Parteien eines Bauvertrags, Bauherr und Generalunternehmer (GU), vereinbarten fertige und funktionsgerechte Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Grundlage der VOB/B zu einem Pauschalfestpreis

 

Änderungsvorbehalt vertraglich vereinbart

Vertraglich vereinbarten die Parteien einen Änderungsvorbehalt für den Fall von Auflagen der zuständigen Baugenehmigungsbehörde. Die erforderlich werdenden Änderungen sollten keine Ansprüche begründen. Sämtliche Leistungen sollten von dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis erfasst werden.

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Mehrvergütung für zusätzliche Leistungen

Nach Erfüllung der behördlichen Auflagen verlangt der Generalunternehmer Vergütung für die erforderlich gewordenen Nachträge gemäß § 2 Nr. V ff. VOB/B. Diesem Anspruch gab das OLG Koblenz durch Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 U 465/12, statt. Die gegenüber der von der Pauschalpreisabrede erfassten Leistung – entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigungsplanung und dem auf dieser Basis erstellten Leistungsverzeichnis – vorgenommenen Änderungen und der mit diesen korrespondierenden Mehrleistungen führten zur zusätzlichen Vergütungspflicht (Mehrvergütung).

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Ausschlussmöglichkeiten bei Leistungsabweichungen

Zwar besteht die Möglichkeit, Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis auszuschließen. Eine solche Vereinbarung muss sich allerdings auf die Vergütung für die konkret geänderten Leistungen beziehen und nicht nur auf sonstige Beeinträchtigungen, die aus den Änderungen resultieren.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Mehrvergütungsansprüche können beispielsweise durch eine genau gefasste vertragliche Regelung vereinbart werden, indem auf eine konkrete Leistungen Bezug genommen wird. Ansonsten bleibt der Vergütungsanspruch nur dann unverändert, wenn die die von der Pauschalsumme erfasste Leistung nicht ändert. Insbesondere bei Anwendbarkeit der VOB / B können gemäß § 2 Nr. VII. 2 VOB/B bei Mehrleistungen auch Mehrvergütungsansprüche bestehen. Die entsprechende Regelung hat folgenden Wortlaut:

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Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

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Amtshaftung bei Balkonabsturz

Auch bei fehlerhafter behördlicher Schlussabnahme haften Bauherr, Architekt, Bauunternehmer und Eigentümer gegenüber der Anstellungskörperschaft des wegen Durchführung der Schlussabnahme verpflichteten Beamten vorrangig.

      

Schadensersatz aus Amtshaftung

Ein vom Balkon abgestürzter Besucher eines seit 25 Jahren bestehenden Gebäudes beanspruchte Schadensersatz im Wege der Amtshaftung von der Baugenehmigungsbehörde.

      

Abweichungen von der Baugenehmigung

Diese hatte in den 80er Jahren den Bauantrag für ein Mehrfamilienhaus genehmigt und abgenommen. In der Baugenehmigung war eine massive Balkonbrüstung aus Beton vorgesehen. Tatsächlich ausgeführt und von der beklagten Baugenehmigungsbehörde abgenommen wurde eine Brüstung aus Glas. Der Geschädigte hatte sich auf die Glasbrüstung gestützt, war in die Tiefe gestürzt und hatte sich schwer verletzt.

      

Umfangreiche Schutzpflichten der Baugenehmigungsbehörde

Das zur Entscheidung angerufene Landgericht Bonn sprach dem Geschädigten am 15.03.2005 zu Aktenzeichen 1 O 552/04 Schadensersatz im Umfang von knapp 300.000,00 € zu. Dies deshalb weil die Baugenehmigungsbehörde bei der Bauabnahme dazu verpflichtet war, die Interessen der Nutzer, also auch und gerade der Besucher zu schützen und nur bei Fehlerfreiheit der Bausubstanz Schlussabnahme zu erteilen.

      

Ausnahmsweise keine Subsidiarität der Amtshaftung

In Bezug auf die Abnahme durch die Baugenehmigungsbehörde ist ebenso wie bei jedem Amtshaftungsanspruch die Regelung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Die darin gesetzlich angeordnete Subsidiarität der Amtshaftung führt dazu, dass die Behörde für Pflichtverletzungen der Baugenehmigungsbehörde nur dann haftet, wenn gar keine andere Verantwortlichkeit besteht. Dies war hier der Fall, weil Eigentümer, Bauherr und Architekt personenidentisch waren und weil dieser Herr im Zeitpunkt des Unfalls verstorben war. Auch eine Inanspruchnahme des Bauunternehmens kam wegen Insolvenz nicht in Betracht.

     

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Selbstverständlich beseht die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, auch die Interessen der Nutzer zu schützen.

Umgekehrt folgt aus diese Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs, dass der Bauherr selbst keinen Anspruch gegen die Behörde dahingehend hat, ihn vor der Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen positiver und negativer Abweichungen von der behördlich akzeptieren Baugenehmigungsplanung zu schützen.

       

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