Vereinbarung anrechenbarere Kosten in Architekten-AGB unwirksam

Eine AGB-Klausel die für den Fall einer Kündigung auf den aktuellen Stand der Kostenermittlung abstellt ist überraschend und deshalb unwirksam.

Regelung im Formularvertrag

In einem als Formularvertrag mit Änderungsoptionen ausgestalteten Architektenvertrag ist neben anderen Vereinbarungen und Optionen u.a. eine Klausel für den Fall einer Kündigung enthalten. Nach der Regelung soll sich das Architektenhonorar nach dem Stand der theoretischen Kostenermittlung im Zeitpunkt der Kündigungserklärung berechnen. Die Klausel hatte folgenden Wortlaut:

Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten noch nicht vorliegt, so gilt gemäß § 10 Abs. 2 HOAI der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kostenermittlungsstand.

 

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Grundlage der Honorarforderung

Der Kostenermittlungsstand nach der Kostenberechnung des Architekten geht deutlich über die tatsächlichen Baukosten hinaus. Deshalb streiten die Parteien über Höhe der anrechenbaren Kosten die sich entweder nach der Kostenberechnung oder nach den tatsächlichen Baukosten richtet und Anknüpfungsgrundlage für die Höhe der Honorarforderung des Architekten ist.

Überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB

Dazu urteilte das OLG Köln am 28.03.2013 zu Az. 19 U 178/12, die Klausel sei als AGB – Klausel überraschend gemäß § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb unwirksam. Die Regelung verstoße insbesondere gegen die sonstige Vertragssystematik, da diese ansonsten auf die tatsächlichen Kosten abstellt.

Kein Entfallen der AGB – Eigenschaft

Auch die im Vertragstext enthaltenen Auswahlmöglichkeiten ließen die Eigenschaft als Formularvertrag (AGB) nicht entfallen, da jedenfalls die entscheidende Klausel nicht individuell ausgehandelt wurde.

Abtrennbarkeit der Regelung

Schließlich war die Regelung auch abtrennbar, weil sie eine abweichende HonorAbrechnungsmethode schaffe, die einen eigenständigen mit den anderen Regelungen nicht im Zusammenhang stehenden Anwendungsbereich entfalte.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

 

Der Rechtsprechung liegt eine lange Kette höchstrichterlicher Entscheidungen zugrunde. Schon seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.05.1983, Az. VIII ZR 20/82 ist anerkannt, dass das Aushandeln einzelner Klauseln nichts daran ändert, dass die weiteren im Vertrag enthaltenen Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben.

Eine Ausnahme ist bei Verträgen zwischen Unternehmen nur dann vorgesehen, wenn das Aushandeln auf sachlich zusammengehörende Regelungen ausstrahlt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Klausel war vielmehr abtrennbar, weil die Regelung eine von der gesetzlichen Vorschrift abweichende Honorar-Berechnungsmethode schuf.

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Keine Vergütung bei gescheiterter Finanzierung

Wird das Zustandekommen eines Bauvertrages an die gesicherte Finanzierung gebunden besteht beim Scheitern der Finanzierung kein Anspruch auf Vergütung.

 

Schlüsselfertige Errichtung vereinbart

 

Der vertraglich gebundene Unternehmer sollte gegen pauschale Vergütung eine Wohnanlage schlüsselfertig errichten. Der geschlossene Vertrag enthielt eine Klausel. Danach sollte der Vertrag nicht zustande kommen, wenn die Finanzierung scheitert. Für diesen Fall sollten auch alle Ansprüche wechselseitig ausgeschlossen sein. Bevor Klarheit in Bezug auf die Finanzierung besteht beginnt der Unternehmer auf Wunsch des Auftraggebers mit der Bauausführung.

 

Finanzierung scheitert

 

Während der Bauausführung stellt sich heraus, dass die Finanzierung scheitert. Deshalb wird das Projekt eingestellt. Der Unternehmer beansprucht Vergütung für die zwischenzeitlich erbrachten Bauleistungen einschließlich Zuschlägen und entgangenen Gewinn.

 

Kein Vergütungsanspruch

 

Das OLG Köln lässt den Vergütungsanspruch in seinem Urteil vom 28.06.2013, Az. 19 U 91/10, scheitern. Auf Basis einer Vertragsauslegung entfielen die vertraglich vereinbarten Rechtswirkungen im Ergebnis, auf Grund einer sog. auflösenden Bedingung gemäß § 158 BGB, weil die Finanzierung scheiterte.

 

 

Vertragliche Vereinbarung

 

Wörtlich hatten die Parteien u.a. vereinbart:
„Insbesondere kommt dieser Vertrag nicht zu Stande, wenn die Finanzierung ….. nicht gewährleistet oder nicht gesichert ist bzw. kein Finanzpartner (Bank, Versicherung o. ä.) gefunden werden kann, der zu wirtschaftlichen Konditionen zur Finanzierung … bereit ist.“

„Sofern der Vertrag aus den vorgenannten Gründen nicht zu Stande kommt, bestehen wechselseitig keinerlei Ansprüche der Vertragsschließenden.“

 

 

Auslegung des Wortlauts

 

Aus dieser vertraglich verwendeten Formulierung leitet das Oberlandesgericht eine auflösende Bedingung handelt. Deshalb wurden die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam, nachdem die Finanzierung nicht zustande kam.

 

Auch den Wortlaut der weiteren vertraglichen Regelung, dass für diesen Fall keinerlei Ansprüche der Vertragsschließenden bestehen, verstand das OLG wörtlich und gelangte zu dem Ergebnis, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

 

Bei einem derart eindeutigen Wortlaut des Vertrages spricht vieles dafür, dass die Vertragsparteien das Risiko der Finanzierung kannten und dass der Bauunternehmer das Risiko, für die bereits erbrachten Bauleistungen keine Vergütung zu erhalten, bewusst eingegangen ist.

 

In vergleichbaren Fallkonstellationen empfiehlt es sich eine eindeutige Regelung über die Vergütung auch für bereits erbrachte Leistungen zu treffen, die auch den Fall des Bedingungseintritts mit umfassen.

 

Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit über eine Vergütungspflicht erzielt werden können, so empfiehlt sich zumindest eine sorgfältige Lektüre und das Streichen entsprechender Passagen, die zum vollständigen Entfallen des Anspruchs führen können, um grundsätzlich bestehende Ansprüche jedenfalls aus dem Gesetz herleiten zu können.

 

Zu beachten ist im Ergebnis allerdings, dass etwa bestehende Ansprüche jedenfalls dann nur Steine statt Brot bedeuten, wenn der Grund für die gescheiterte Finanzierung mangelnde Solvenz der / des AG bzw. die Unrentabilität des Projekts insgesamt ist. Das Insolvenzrisiko bleibt, gerade auch beim Erbringen einer Vorleistung durch den Auftragnehmer, bestehen.

 

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10 – jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Ansprüche auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten verjähren beim arglistigen Verschweigen von Mängeln spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abnahme.

Mangelhaftes Wärmedämmverbundsystem 

An dem Wärmedämmverbundsystem eines im Jahre 1996 fertig gestellten Gebäudes zeigen sich gravierende Baumängel. Der in Anspruch genommene Bauträger soll Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € zahlen. Gegen die Verjährungseinrede wendet sich die Erwerberin mit der Behauptung, diese greife auf Grund des arglistigen Verhaltens des Bauträgers nicht durch.

Schadensersatzanspruch verjährt

Die sieht das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.01.2014, Az. 4 U 149/13 anders und gibt dem Bauträger Recht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist wegen Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Art 229 § 6 Abs. 1, 4  EGBGB a.F. bzw.  634 a Abs. 3, § 195, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 2 BGB verjährt.

Entstehung des Anspruchs mit Abnahme

Da die Abnahme des Wärmedämmverbundsystems – als für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt – schon im Jahre 1996 erfolgte endete die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2011. Da zwischenzeitlich kein Hemmungstatbestand geschaffen worden trat die Verjährung entsprechend der Übergangsreglungen anknüpfend an den Reformstichtag, 01.01.2002, am 31.12.2011 ein.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt auch, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen erst später bekannt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um Ansprüche geht, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verjährungsregelung, § 634 a BGB, bzw. der Übergangsregelung, Art 229 § 6 Abs. 1, 4  EGBGB, sind die nach altem Recht entstandenen Gewährleistungsrechte, für die ursprünglich einmal die 30-jährige Verjährungsfrist galt, inzwischen insgesamt verjährt. Ansprüche deren Entstehung mit einer über 10 Jahre zurück liegenden wirksam erklärten Abnahme verbunden war können deshalb bei entsprechender Einredeerhebung nicht mehr wirksam durchgesetzt werden.

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Abnahme – Klauselunwirksamkeit im Bauträgervertrag

In allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages ist eine Klausel, die die Abnahme durch einen vom Bauträger eingesetzten Verwalter vorsieht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam.

Klausel im Bauträgervertrag

Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Klausel sieh in Bezug auf die Abnahme des mit erworbenen Gemeinschaftseigentums eine Regelung folgenden Wortlauts vor:

„Für das Gemeinschaftseigentum findet im Regelfall eine gesonderte Abnahme statt. Der Käufer bevollmächtigt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, und zwar jeden für sich allein, den nachgenannten vereidigten Sachverständigen, den nach dem Wohnungseigentumsgesetz für das Kaufobjekt bestellten Verwalter sowie den Verwaltungsbeirat mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Das Gemeinschaftseigentum ist somit abgenommen, wenn entweder alle Käufer oder anstelle von den Käufern der Sachverständige oder der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat das Gemeinschaftseigentum abnimmt.“

Abnahmeerklärung und Mängelrüge

Die auf diese Klausel gestützte Abnahme wurde Ende 2001 durch den von dem veräußernden Bauträger eingesetzten Verwalter der Wohnanlage erklärt. Ende 2006 rügen die Erwerber das Vorliegen von Schall-Mängeln. Dagegen wendet der Bauträger Verjährung ein.

Keine Verjährung wegen Klauselunwirksamkeit

Den Verjährungseinwand ließen die befassten Gerichte wegen Unwirksamkeit der Abnahmeklausel nicht gelten. Insbesondere auch der Bundesgerichtshof folgte in seinem Beschluss vom 12.09.2013, Az. VII ZR 308/12 dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.10.2012, Az. 23 U 112/11. Danach ist die Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums wegen unangemessener Beachteilung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam.

Verstoß gegen das Neutralitätsgebot

Zur Begründung der Klauselunwirksamkeit stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass der errichtende Bauträger durch die verwendete Regelung einen eng verbundenen und deshalb wohl gesonnenen Verwalter bestellen kann, um die Voraussetzungen der Abnahme zu Gunsten des Bauträger zu bejahen. Dies führe dann dazu, dass die Abnahmeerklärung leicht ohne neutrale Prüfung etwa zu rügender Mängel erfolgen kann.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Entsprechend dem durch diese Rechtsprechung normieren Neutralitätsgebot wird man immer dann von einer Unwirksamkeit der Abnahmeklausel ausgehen können, wenn die Abnahmemöglichkeit durch Personen geschaffen wird, deren Bestellungsrecht alleine und ausschließlich dem veräußernden Bauträger zusteht. Zu unterscheiden ist diese Konstellation allerdings von dem Fall, dass die Bestellung durch individuell ausgehandelte Vereinbarung etwa auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorschlagsrechte der Eigentümer erfolgt.

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Konkludente Abnahme nur bei erkannten / gerügten Mängeln

Eine konkludente Abnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner (Unternehmer oder Bauträger) erwarten darf, der Erwerber / Besteller  würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Mängel bekannt bzw. gerügt sind.

 

Keine förmliche Abnahme

8 Jahre nach der Errichtung einer Wohnanlage macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend. Der auf der Gegenseite involvierte Bauträger wendet Verjährung ein. Die vertraglich vorgesehene Abnahme ist nicht erfolgt.

Keine endgültige Abnahmeverweigerung

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verjährungseinrede ist dementsprechend der Verjährungsbeginn durch Umstände durch deren Vorliegen das vertragliche Erfüllungsverhältnis als beendet angesehen werden kann. In Betracht kam neben einer nicht vorliegenden ernsthaften und endgültigen Abnahmeverweigerung auch eine konkludente Abnahme.

Keine konkludente Abnahme

Um eine solche konkludente Abnahme zu begründen konnte das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 05.07.2012, Az. 12 U 231/11 keine hinreichenden Umstände erblicken. Zwar stand die Mangelhaftigkeit des Werkes der Abnahme grundsätzlich nicht entgegen. Auch an einer solchen, für eine konkludente Abnahme erforderliche Vereinbarung fehlte es allerdings vorliegend. Mangels Abnahme hatte die Verjährung deshalb auch nicht zu laufen begonnen, so dass die Einrede der Verjährung keinen Erfolg hatte.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme kommt eine konkludente Abnahme in Betracht. Voraussetzung ist allerdings nicht nur die Abnahmeerklärung durch schlüssiges, übereinstimmendes Verhalten, sondern auch eine einvernehmliche Aufhebung des vertraglich fixierten Erfordernisses einer förmlichen Abnahme.

Diese kann zwar grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Es bestehen allerdings strenge Voraussetzungen, die es nicht nur darzulegen sondern auch zu beweisen gilt.

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Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen

Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der Einbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.

Streit über Einbauverpflichtung

2 Unternehmer streiten sich über den Umfang der Nacherfüllung. Fraglich ist insbesondere die Verpflichtung der Lieferantin, nicht nur einen mangelfreie Wasserspeicher zu liefern sondern diesen auch – anstelle des defekten Geräts – in die Anlage einzubauen.

Beschränkung der Montageverpflichtungen auf den Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof, der über die Einbauverpflichtung der Lieferantin entscheiden sollte, verwies auf das Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11. Danach wird § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und dem Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch deren Einbau umfasst. Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Hinsichtlich der Frage, ob die Aus- und Einbaukosten bei Austausch einer mangelhaften Kaufsache mit umfasst sind, ist demnach zu unterscheiden.

Nur wenn auf einer Seite der Vertragsbeziehung ein Unternehmer (Händler oder gewerblicher Lieferant) und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, gilt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung mit der Folge der Ersatzpflicht von Aus- und Einbaukosten.

Wiedereinbau bzw. Erstattung der aufzuwendenden Kosten kann dann nicht verlangt werden, wenn nur Verbraucher oder nur Unternehmer beteiligt sind. Auch z.B. in der Konstellation zwischen Lieferant und Baustoffhändler besteht keine Ersatzpflicht.

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Schadensersatz bei Verweigerung der Nacherfüllung

Rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer gemäß § 635 Abs. 3,  275  BGB führt zum Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

 

Mangelhafte Isolierung

Der für den Bauherrn tätigte Sanitärunternehmer baute anstatt einer nach EnEV vorzusehenden Wärmedämmung von mindestens 20 mm für Warmwasserleitungen nur eine Dämmung mit einer Stärke von 13 mm ein.

Einwand der Unverhältnismäßigkeit

Der Aufforderung des Bauherrn zur Mangelbeseitigung begegnete der Unternehmer mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 2, § 275 BGB weil die Kosten der Beseitigung des Mangels (fehlerhafte Isolierung) etwa 900 bis 1000 Mal teuer wären, als die Kosten des jährlichen Wärmeverlusts.

Unmittelbares Schadensersatzverlangen des Bauherrn

Dem seitens des Bauherrn daraufhin geäußerte unmittelbare Schadensersatzverlangen gestützt auf § 280 Abs. 1,  § 281 BGB gab der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.10.2012, Az. VII ZR 179/11 statt. Gestützt auf den Wortlaut des § 636 BGB kam es neben der berechtigt verweigerten Nacherfüllung auch nicht auf die ansonsten für Schadensersatz und Rücktritt erforderlichen Fristsetzung an.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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Die werkvertraglichen Mängelrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Selbstvornahme) kommen grundsätzlich erst dann in Betracht wenn der Unternehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte.

Ausnahmsweise kommt auch eine sofortige Anwendung der werkvertraglichen Mängelrechte (ohne Fristsetzung) in Betracht, wenn die Nacherfüllung ausgeschlossen ist, bzw. verweigert werden kann. Die Ausschlusstatbestände ergeben sich aus § 635 Abs. 3 BGB. Zu nennen sind:

  • Bestehen eines grobes Missverhältnis zwischen Erfüllungsinteresse des Bauherrn und Aufwand des Unternehmers
  • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nach Abwägung von Leistungshindernissen für den Unternehmer und Leistungsinteresse für den Besteller.
  • Unverhältnismäßigkeit der für die Nacherfüllung aufzuwendenden Kosten

Hinzu kommen gemäß § 636 BGB

  • Fehlschlagen der Nacherfüllung und
  • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller.

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Nacherfüllung: Aus- und Einbaukosten-Ersatz nur bei Verbraucherverträgen

Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der dazu erforderliche Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der ordnungsgemäßeEinbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.

Streit über Einbauverpflichtung

2 Unternehmer streiten sich über den Umfang der Nacherfüllung. Fraglich ist insbesondere die Verpflichtung der Lieferantin, nicht nur einen mangelfreien Wasserspeicher zu liefern sondern diesen auch – anstelle des defekten Geräts – in die Zentralheizungsanlage einzubauen.

Beschränkung der Montageverpflichtungen auf den Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof, der über die Verpflichtung der Lieferantin entscheiden sollte, verwies auf das Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11. Danach wird § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und dem Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch deren Einbau umfasst. Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.

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Hinsichtlich der Frage, ob die Aus- und Einbaukosten bei Austausch einer mangelhaften Kaufsache mit umfasst sind, ist demnach zu unterscheiden. Nur wenn auf einer Seite ein Unternehmer (Händler oder gewerblicher Lieferant) und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, gilt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung mit der Folge der Ersatzpflicht von Ausbaukosten und Einbaukosten. Wiedereinbau bzw. Erstattung der aufzuwendenden Kosten kann dann nicht verlangt werden, wenn nur Verbraucher oder nur Unternehmer beteiligt sind. Auch z.B. in der Konstellation zwischen Lieferant und Baustoffhändler besteht keine Ersatzpflicht.

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Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Wohnungsübergabe

Erhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit eine Nutzungsentschädigung zu erhalten sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

Verspätete Fertigstellung

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt der Bauträger die vereinbarte Bauzeit mehr als nur ganz geringfügig. Für den Zeitraum der Verspätung verlangen die Erwerber Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Nutzungsentschädigung als Verzugsschadenersatz

In seinem Urteil vom 20.02.2014 zu Az. VII ZR 172/13 sprach der Bundesgerichtshof adäquate Nutzungsentschädigung zu und stützt den Anspruch der Erwerber auf §§ 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB.

Schadenhöhe

Anspruch auf Ausgleich des durch den Nutzungsausfall entstandenen Vermögensschadens wegen Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit sofern eine spürbare Beeinträchtigung der Erwerber besteht.

Spürbarkeitskriterium

Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Qualität der bewohnten Wohnung deutlich hinter der Qualität der erworbenen Wohnung zurück bleibt. Neben den verschiedenen entsprechend der Baubeschreibung vorgesehenen Ausstattungsmerkmalen und den Wertvergleich zwischen Alt- und Neubauniveau ist dabei die Größe der Wohnung (Wohnfläche) ein entscheidendes Kriterium

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Bei Erwerb einer zu spät fertig gestellten bzw. verspätet bezugsfertigen Eigentumswohnung sollte die Möglichkeit Ersatz des Nutzungsfallschadens zu verlangen nicht außer Betracht gelassen werden. Auch dieser Anspruch bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung der Wohnung besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Neben der schon erwähnten Ausschlussgründen, Gleichwertigkeit des bisher bewohnten Wohnraums und nur ganz kurzzeitigen Beeinträchtigungen, steht der Anspruch auch im Alternativverhältnis zum Anspruch aus Ersatz der für die bis zum Einzug zu zahlenden Miete.

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Kann eine E-Mail der vereinbarten Schriftform genügen?

Mittels vertraglicher Vereinbarungen kann von der gesetzliche definierten Schriftform (mindestens eigenhändige Namensunterschrift, § 126 BGB) dahingehend abgewichen werden, dass eine E-Mail genügt.

Software-Entwicklungsvertrag

In dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Software-Entwicklungsvertrag vereinbarten die Parteien die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag, nach dem Ende der Projektphase 2, durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers.

Rücktrittserklärung erfolgte per E-Mail

Per E-Mail vom 21.11.2008, 18.39 Uhr, erklärte der Auftraggeber diesen vertraglich vorgesehen Rücktritt. Der Software-Entwickler hält diese Erklärung per E-Mail für unwirksam.

Unwirksamkeit der Erklärung

Durch Urteil vom 29.04.2011, Az. 12 U 144/10 entschied das OLG Hamm über die Wirksamkeit des Rücktritts bzw. über den mit der Unwirksamkeit des Rücktritts verbundenen Zahlungsanspruch.

Danach konnte durch die E-Mail vom 21.11.2008 weder ein formwirksamer noch ein fristgerechter Rücktritt erklärt werden, weil diese der vereinbarten Schriftform nicht genügte.

Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB

Gemäß § 127 Abs. 2 BGB entspricht eine E-Mail nur dann der vereinbarten Schriftform, „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“.

Ein solcher „anderer Wille“ ergab sich aus den verschiedenen Auffassungen der Vertragsparteien über die die Formanforderungen. Ausschließliche Schriftform sollte insbesondere für grundlegende Gestaltungserklärungen über den Vertrag gelten. Die weiteren Erklärung konnten sodann sowohl per E-Mail als auch schriftlich erfolgen. Mit entscheidend war in dem zugrunde liegenden Fall ferner, dass die Erklärung per E-Mail wegen Ablaufs der 4 Wochen Frist schon auch verspätet war.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Entscheidend war vorliegend – neben der streitigen abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbarten Form – insbesondere die Verspätung der Rücktrittserklärung. Dies konnte jedenfalls – anknüpfend an das Datum und die Uhrzeit der erhaltenen E-Mail – bestimmt werden.

Ansonsten gilt es einen sog. „anderen Willen“ gemäß § 127 Abs. 2 BGB eindeutig zu dokumentieren, indem im Vertrag selbst festgelegt wird, dass die Übersendung per E-Mail genügt.

Soweit es entscheidend auf die Einhaltung von Frist ankommt darf zudem § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Danach kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Form verlangt werden. Diese entspricht der Unterzeichnung durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen.

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