Kann eine E-Mail der vereinbarten Schriftform genügen?

Mittels vertraglicher Vereinbarungen kann von der gesetzliche definierten Schriftform (mindestens eigenhändige Namensunterschrift, § 126 BGB) dahingehend abgewichen werden, dass eine E-Mail genügt.

Software-Entwicklungsvertrag

In dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Software-Entwicklungsvertrag vereinbarten die Parteien die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag, nach dem Ende der Projektphase 2, durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers.

Rücktrittserklärung erfolgte per E-Mail

Per E-Mail vom 21.11.2008, 18.39 Uhr, erklärte der Auftraggeber diesen vertraglich vorgesehen Rücktritt. Der Software-Entwickler hält diese Erklärung per E-Mail für unwirksam.

Unwirksamkeit der Erklärung

Durch Urteil vom 29.04.2011, Az. 12 U 144/10 entschied das OLG Hamm über die Wirksamkeit des Rücktritts bzw. über den mit der Unwirksamkeit des Rücktritts verbundenen Zahlungsanspruch.

Danach konnte durch die E-Mail vom 21.11.2008 weder ein formwirksamer noch ein fristgerechter Rücktritt erklärt werden, weil diese der vereinbarten Schriftform nicht genügte.

Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB

Gemäß § 127 Abs. 2 BGB entspricht eine E-Mail nur dann der vereinbarten Schriftform, „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“.

Ein solcher „anderer Wille“ ergab sich aus den verschiedenen Auffassungen der Vertragsparteien über die die Formanforderungen. Ausschließliche Schriftform sollte insbesondere für grundlegende Gestaltungserklärungen über den Vertrag gelten. Die weiteren Erklärung konnten sodann sowohl per E-Mail als auch schriftlich erfolgen. Mit entscheidend war in dem zugrunde liegenden Fall ferner, dass die Erklärung per E-Mail wegen Ablaufs der 4 Wochen Frist schon auch verspätet war.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Entscheidend war vorliegend – neben der streitigen abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbarten Form – insbesondere die Verspätung der Rücktrittserklärung. Dies konnte jedenfalls – anknüpfend an das Datum und die Uhrzeit der erhaltenen E-Mail – bestimmt werden.

Ansonsten gilt es einen sog. „anderen Willen“ gemäß § 127 Abs. 2 BGB eindeutig zu dokumentieren, indem im Vertrag selbst festgelegt wird, dass die Übersendung per E-Mail genügt.

Soweit es entscheidend auf die Einhaltung von Frist ankommt darf zudem § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Danach kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Form verlangt werden. Diese entspricht der Unterzeichnung durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen.

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Keine Arglist ohne bewusste Irreführung über Mängel

Witterungsbedingter Materialschwund begründet beim Vorliegend von Baumängeln jedenfalls dann nicht den Vorwurf der Arglist, wenn keine Abweichung von der Baubeschreibung vorliegt, auf die sich sich Parteien bei Vertragsschluss geeinigt hatten.

Lückenhafte Baubeschreibung

Die dem Erwerb einer Doppelhaushälfte vom Bauträger zugrunde liegende Baubeschreibung seht für den Dachaufbau inklusive Abdichtung die Arbeiten „Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung“ vor.

Mängel zeigten sich acht Jahre nach Abnahme

Weil die Dachabdichtung für einen längeren Zeitraum (vorliegend acht Jahre) Wind und Wetter ausgesetzt war, zeigen sich umfangreiche Schäden an der Flachdachabdichtung. Die Undichtigkeit trat zwangsläufig auf, weil die Kunststoffdachbahn Polyvinylchlorid (PVC) infolge der Sonneneinstrahlung porös wurde. In der Baubeschreibung fehlte zudem der Hinweis auf die erforderliche Kiesschicht.

Einrede der Verjährung erfolgreich

In dem sich daraufhin anschließenden Mängelprozess erhob der Bauträger die Einrede der Verjährung. Diese berücksichtigte das OLG Koblenz durch Beschluss vom 26.02.2013, Az. 3 U 916/12 und bejahte Verjährung. Arglist des Bauträgers anknüpfend an den Vorwurf des Verschweigens offenbarungspflichtiger Mängel lag nicht vor. Dem Bauträger fehlte positive Kenntnis in Bezug auf vorliegende Mängeln und hielt solche Mängel nicht für möglich.

Vorliegende Mangelsymptome

Zwar lag eine mangelhafte Ausführung der Dachkonstruktion vor. Die Ausführung erfolgte allerdings entsprechend der Baubeschreibung. Diese sah keine Kiesschicht vor. Infolge von Witterungseinflüssen wurde das Material sodann porös. Es kam zu Schwindrissen und auch zu Rissbildungen.

Arglisthaftung war nicht begründet

Die aufgetretenen Mängel führten allerdings nicht zur Arglisthaftung des Bauträgers. Für positive Mangelkenntnis ergaben sich keine Anhaltspunkte. Zudem entsprach die verwende Folie den geltenden DIN-Normen, bzw. den anerkannten Regeln der Technik.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Die Anforderungen der Arglist liegen hoch. Bauausführung mit mehr oder weniger geringfügigen Mängeln genügt nicht. Selbst eine nicht den geltenden DIN-Normen entsprechende Art und Weise der Bauausführung begründet nicht automatisch den Vorwurf der Arglisthaftung. Hinzu kommt, dass der Erwerber die Voraussetzungen der Arglist nachweisen muss.

Bei Verwendung von Baustoffen die nicht oder nicht so in der Baubeschreibung enthalten sind, kommt zwar eine Arglisthaftung, anknüpfend an eine Hinweispflichtverletzung in Betracht, neben der Verwendung unbekannten Materials ist dazu allerdings das Hinzutreten weiterer Tatsachen notwendig, um die Arglisthaftung zu begründen. 

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2-jährige Mängel-Verjährung bei Auf-Dach-Solaranlagen

Mängel einer Solaranlage, welche auf dem Dach eines fertigen Gebäudes angebracht wird, verjähren innerhalb der 2-jährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Erwerb einer Auf-Dach-Solaranlage

Der Gebäudeinhaber kaufte im April 2004 eine Photovoltaikanlage und montierte diese dann auf dem Dach seiner Scheune. Im Sommer des Jahres 2007 stellte er fest, dass die Module mangelhaft sind und nahm den Verkäufer deshalb auf Schadensersatz in Anspruch.

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Für Verjährung gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Zu spät, entschied der BGH durch Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12. Für die Auf-Dach-Anlage gelte nicht die für Bauwerke übliche Verjährung von 5 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern die 2-jährige Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Deshalb hatte der Verkäufer mit seiner Einrede der Verjährung Erfolg.

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Auf-Dach-Solaranlage hat keine Bauwerkqualität

Definitionsgemäß ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Diese Eigenschaften weise eine Auf-Dach-PV-Anlage mangels fester Verbindung mit dem Erdboden nicht auf. Hinzu komme, dass die Anlage auch keine Funktion für das Gebäude übernehme, wenn diese – wie vorliegend – dazu dient, Strom zur Erzielung von Einnahmen in das öffentliche Netz einzuspeisen.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Es ist eine Unterscheidung dahingehend geboten, ob die Photovoltaik-Anlage etwa als Freilandanlage – vergleichbar mit einem Kraftwerk – eine eigene bauliche Qualität hat, oder eine schon vorhandenen bauliche Anlage genutzt wird, auf der lediglich Module aufgestellt werden. Nicht unerheblich dürfte zudem die vertragliche Gestaltung sein. Geht es um die Herstellung technischer Einrichtungen, in die Solarzellen-Elemente eingebaut werden, wird man eher von einer 5 jährigen Gewährleistung auszugehen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Solarelemente derart fest mit dem Rest der Anlage verbunden werden, dass es sich praktisch um eine untrennbare Einheit handelt.

Sodann spricht vieles dafür, die klassische Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag heranzuziehen und diese die Regelungen der Verjährung in diesem Lichte zu betrachten. Danach gilt folgendes:

Wurde vertraglich die reine Lieferverpflichtung übernommen, so handelt es sich um einen Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 10.3.1983 – VII ZR 301/82), hier ist nicht ersichtlich, dass der Defekt eines Moduls zu einem Mangel des kompletten Bauwerks führen kann.

Zudem rechtfertigt allein der Umstand, dass die anzuliefernde Teile, wie etwas Solarmodule auf Grundlage einer Planung hergestellt werden, nicht die Anwendung von Werkvertragsrecht (BGH, Urt. v. 23.7.2009 – VII ZR 151/08). Allein die Tatsache, dass nach individuellen Vorgaben gelieferte Module defekt sind, ist deshalb nicht entscheiden für das Vorliegen eines Bauwerksmangels als Voraussetzung für die 5-jährige Verjährung.

Ein Bauwerksmangel liegt allerdings dann vor, wenn die vertraglich übernommene Leistungspflicht die Errichtung eines Bauwerks selbst oder den Einbau der angelieferten Module in das Bauwerk betrifft. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Bauwerkerstellung mittels Fertigbauteilen, BGH, Urt. v. 22.12.2005 – VII ZR 183/04; BGH, Urt. v. 10.3.1983 – VII ZR 302/82; Urt. v. 8.11.1984 – VII ZR 256/83; Urt. v. 27.4.2006 – VII ZR 175/05; Urt. v. 22.3.2007 – VII ZR 268/05). Die 5-jährige Verjährung hat deshalb auch in Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB zu gelten, wenn ohne die defekten Module noch gar keine Fertigstellung des Bauwerkes vorliegt, die errichtete Bausubstanz als praktisch funktionslos ist.

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Unterlassene Aufklärung – Haftung von Architekt und Statiker

Architekt und Tragwerksplaner haben den Bauherrn auch dann ordnungsgemäß aufzuklären, wenn diesem bewusst ist, dass Planung und Statik bestimmte Gefahren in Kauf nehmen, weil sich dies aufdrängt.

Eingeschränkte Baugenehmigungserteilung

In dem zu entscheidenden Fall plante der Eigentümer und Bauherr eine Bebauung der Steilküste von Rügen. Das von dem Bauherrn in Auftrag gegebene Baugrundgutachten empfahl den Randstreifen entlang der Küste von der Bebauung frei zu halten. Die dennoch beantragte und erteilte Baugenehmigung enthielt die Auflage, eine standortbezogene Bodenuntersuchung vornehmen zu lassen. Dies unterließen sowohl Architekt als auch Statiker.

Nutzungsuntersagung und Rückbauverpflichtung

2 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahmen erging eine Nutzungsuntersagungsverfügung, danach eine Abbruchverfügung. Das Gebäude musste zurück gebaut werden.

Schadensersatz wegen Unbewohnbarkeit

Wegen der entstandenen Kosten (Nutzlose Aufwendungen für die Baumaßnahmen und Kosten für den Rückbau) beansprucht der Eigentümer Schadensersatz von Architekturbüro und Statiker in Höhe von etwa 3 Mio €.

Erörterungs- und Untersuchungspflichten – Verletzung

In Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat der Bundesgerichtshof nunmehr zu Aktenzeichen VII ZR 4/12 entschieden, dass Architekt und Statiker ihre Pflichten verletzt haben, indem sie es zum Einen unterließen, die Risiken eines möglichen Steilhang – Abbruchs mit der Klägerin zu erörtern und zudem auch keine weitere Baugrunduntersuchung veranlassten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Vorliegend waren dem Kläger zwar diejenigen tatsächlichen Umstände bekannt, aus denen sich die Gefährdung ergab. Die Beklagten durften sich allerdings nicht darauf verlassen, dass die zu ihren Lasten bestehenden Aufklärungspflichten deshalb vollständig entfielen. Sie hatten vielmehr den tatsächlichen Kenntnisstand des Bauherrn zu erforschen und ggf. weitere erforderliche Hinweise zu erteilen. Zudem hätten Sie auch die durch die Baugenehmigung gebotene Baugrunduntersuchung vornehmen müssen.

Wegen der in vorliegendem Fall bestehenden etwaigen Kenntnisse des Auftraggebers hat sich dieser allerdings gegebenenfalls  ein adäquates Mitverschulden anrechnen zu lassen.

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Gericht ist zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet

Bei relevanten Widersprüchen zwischen einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten muss sich das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen mit dem Privatgutachten auseinander setzen und die durch dieses vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen.

Feuchtigkeitsmängel im Keller

In dem entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Hauskaufvertrages. Der Erwerber ist der Auffassung ihm seien Feuchtigkeitsmängel im Keller arglistig verschwiegen worden.

Mangelhafte Außenabdichtung lt. Sachverständigengutachten

Der seitens des Gerichts eingeschaltete Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die mangelhafte Außenabdichtung des Kellers für den Feuchtigkeitseintrag ursächlich war.

Vorgelegtes Privatgutachten findet andere Ursachen

Ein seitens des Verkäufers eingeholtes Privatgutachten widerlegt das gerichtlich beauftragen Sachverständigengutachtens mit alternativen Feststellungen, ohne sich mit den Feststellungen des Gerichtsgutachtens auseinander zu setzen.

Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

In seiner Entscheidung vom 21.03.2013 zu Az. V ZR 204/12 sah der Bundesgerichtshof in der fehlenden Beschäftigung mit den Feststellungen des Privatgutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die durch das Gutachten aufgeworfenen Fragen nicht aufgeklärt wurden.

Anderenfalls unzulässige Beweisantizipation

Die BGH-Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der so genannten unzulässigen Beweisantizipation, da das Berufungsgericht diesen Fragen im Hinblick auf seine bereits gewonnene Entscheidung kein Gewicht mehr beigemessen hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.:  Nach älterer Rechtsprechung reichte es schon aus, dass das Gericht die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen beim Vorliegen eines Privatgutachtens nicht ganz unkritisch übernahm (so BVerfG, NRW 1997, 122).

Bis 2009 genügte eine logisch nachvollziehbare Begründung, wenn ein Gericht an den Ergebnissen eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festhalten wollte (so der BGH in seinem Beschluss vom 19.05.2009, Az. IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192).

Nunmehr wertet der Bundesgerichtshof die Qualität eine Privatgutachtens noch weiter auf, indem er die unterlassene Gewichtung weiterer Indiztatsachen als unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Würdigung qualifiziert.

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Werklohnanspruch für Schadenbeseitigung vor Abnahme

Auch für Reparaturleistungen vor Abnahme kann Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Auftraggeber einen solchen begründen wollte.

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PVC-Bodenverlegung auf noch feuchtem Estrich

Der mit der umfangreichen Verlegung von PVC – Böden beauftragte Auftragnehmer meldete wegen noch vorhandener EstrichRestfeuchte erhebliche Bedenken an. Deswegen erklärte der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverzicht für sämtliche auf diese Restfeuchte etwa zurückgehende Blasen- und Beulen an dem verlegten PVC-Boden

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Hinzutreten eines Wasserschadens

Noch vor der Abnahme ereignete sich ein erheblicher Wasserschaden. Danach zeigte sich am gesamten PVC-Belag erhebliche Blasenbildung. Deren genaue Ursache (Estrich-Restfeuchte oder Wasserschaden) ist nicht mehr aufklärbar.

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Nachbesserungsverlangen trotz Gewährleistungsverzicht

Der Auftraggeber verlangte von seinem Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten, beauftragte diese zunächst mündlich und bestätigte den Auftrag sodann schriftlich.

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Wirksame Stundenlohnvereinbarung nach VOB/B

Die gestützt auf diese Vereinbarung erhobene Werklohnklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 26.04.2005 zu Az. X ZR 166/04, die zunächst getroffene mündliche Abrede und deren nachträgliche schriftliche Bestätigung sei eine wirksame Stundenlohnvereinbarung im Sinne des § 2 Nr. 10 VOB/B

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Ausnahme von der Pflicht zur Risikotragung bis zur Abnahme

Der BGH zog zur Beantwortung der Frage einer wirksamen Stundenlohnabrede sämtliche Umstände des Falles unter Berücksichtigung aller sonstigen Reparaturaufträge heran und ermittelte die Vergütungspflicht anhand einer umfassenden Vertragsauslegung. Ausnahmsweise wich das gefundene Ergebnis deshalb von § 646 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ab.

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Zudem ausdrückliche Bestätigung der Mehrvergütungsansprüche

Vorliegend war es so, dass der Auftraggeber die zunächst mündlich vereinbarten Mehrvergütungsansprüche durch sein Auftragsschreiben nochmals ausdrücklich bestätigt hatte. Hinzu kam der vereinbarte Gewährleistungsausschluss für diejenige Blasenbildung die auf der Estrich-Restfeuchte beruhen konnte und die Tatsache, dass die genaue Ursache für die Blasenbildung unklar geblieben war.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Entscheidend war vorliegend, dass die Nachbesserungsarbeiten durch genau diejenige Estrich-Restfeuchte veranlasst sein konnten, für die die unentgeltlich zu erbringende Gewährleistung infolge der Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer vertraglich abbedungen worden war, der Auftraggeber also ausdrücklich das Risiko übernommen hatte. Auf die nach § 4 Nr. 5 VOB/B bestehende Pflicht, die seitens des Auftragnehmers erbrachte Werkleistung bis zur Abnahme zu schützen, kam es deshalb vorliegend nicht an.

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Vergütung für Nachträge auch bei garantiertem Pauschalfestpreis

Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch bei einer Pauschalpreisabrede besonders zu vergüten.

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Pauschalpreis auf Grundlage funktionaler Leistungsbeschreibung

Die Parteien eines Bauvertrags, Bauherr und Generalunternehmer (GU), vereinbarten fertige und funktionsgerechte Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Grundlage der VOB/B zu einem Pauschalfestpreis

 

Änderungsvorbehalt vertraglich vereinbart

Vertraglich vereinbarten die Parteien einen Änderungsvorbehalt für den Fall von Auflagen der zuständigen Baugenehmigungsbehörde. Die erforderlich werdenden Änderungen sollten keine Ansprüche begründen. Sämtliche Leistungen sollten von dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis erfasst werden.

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Mehrvergütung für zusätzliche Leistungen

Nach Erfüllung der behördlichen Auflagen verlangt der Generalunternehmer Vergütung für die erforderlich gewordenen Nachträge gemäß § 2 Nr. V ff. VOB/B. Diesem Anspruch gab das OLG Koblenz durch Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 U 465/12, statt. Die gegenüber der von der Pauschalpreisabrede erfassten Leistung – entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigungsplanung und dem auf dieser Basis erstellten Leistungsverzeichnis – vorgenommenen Änderungen und der mit diesen korrespondierenden Mehrleistungen führten zur zusätzlichen Vergütungspflicht (Mehrvergütung).

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Ausschlussmöglichkeiten bei Leistungsabweichungen

Zwar besteht die Möglichkeit, Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis auszuschließen. Eine solche Vereinbarung muss sich allerdings auf die Vergütung für die konkret geänderten Leistungen beziehen und nicht nur auf sonstige Beeinträchtigungen, die aus den Änderungen resultieren.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Mehrvergütungsansprüche können beispielsweise durch eine genau gefasste vertragliche Regelung vereinbart werden, indem auf eine konkrete Leistungen Bezug genommen wird. Ansonsten bleibt der Vergütungsanspruch nur dann unverändert, wenn die die von der Pauschalsumme erfasste Leistung nicht ändert. Insbesondere bei Anwendbarkeit der VOB / B können gemäß § 2 Nr. VII. 2 VOB/B bei Mehrleistungen auch Mehrvergütungsansprüche bestehen. Die entsprechende Regelung hat folgenden Wortlaut:

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Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

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Keine Gewährleistung bei Schwarzgeldabrede

„Ohne Rechnung Abrede“ zwecks Umsatzssteuerverkürzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts

Schwarzgeldabrede

In dem entschiedenen Fall vereinbarten die Vertragsparteien den mit den zu erbringenden Handwerkerleistungen verbundenen Vergütungsanspruch ohne Rechnung zu begleichen, um die Umsatzsteuer zu verkürzen.

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 Mangelhafte Leistung

Kurz nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Arbeiten (Pflasterung einer Grundstückseinfahrt) zeigten sich Mängel in Form von Unebenheiten. Der eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis eines mangelhaften Unterbaus. Gestützt auf diese Feststellungen beanspruchte die Klägerin Erstattung der Mängelbeseitigungskosten.

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Nichtigkeit des Gesamtvertrages

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte am 21.12.2012, Az. 1 U 105/11, bei einer in einem Bauvertrag enthaltenen Schwarzgeldabrede trete Gesamtnichtigkeit des Vertrages ein. Dies führe zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Zur Begründung stellte das OLG auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG ab, mit der Folge der Gesamtnichtigkeit gemäß § 134 BGB.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Dem im vorliegenden Fall gefundenen Ergebnis „Gesamtnichtigkeit des Vertrages“ ist zuzustimmen. Die Schwarzgeldabrede mit dem Inhalt die vertraglich geschuldete Leistung ohne Rechnung zu erbringen diente zwar lediglich der Vorbereitung des später zu erfüllenden Tatbestands der Steuerhinterziehung. Diese Abrede wirkte sich allerdings unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes aus, also auf die bei Vertragsschluss zu  berücksichtigenden wesentlichen Vertragsbestandteile. Für die Annahme einer nur partiellen Unwirksamkeit und die Aufspaltung des Vertrages in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil blieb deshalb kein Raum.

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Hauskauf – Schadensersatz wegen arglistig verschwiegener Mängel

Tatbestand der Arglisthaftung lässt kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss entfallen.

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Maderbefall verschwiegen

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zeigte sich im Dachbereich starker Maderbefall. Den offensichtlichen Schadensumfang beschrieb der Verkäufer nicht hinreichend vollständig und nicht mit der gebotenen Deutlichkeit.  Gleichzeitig wurde im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen. Dazu erklärten die ursprünglichen Eigentümer, von etwaigen Beschädigungen nichts zu wissen.

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Wärmedämmung beeinträchtigt

Kurze Zeit später entdeckten die Erwerber starke Verunreinigungen und Beschädigungen an der Wärmedämmung. Die Veräußerer ließen sich dazu dergestalt ein, sie wären bei der Teilerneuerung der Wärmedämmung von der Beseitigung sämtlicher durch den Mader verursachter Beschädigungen ausgegangen.

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OLG bejaht Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz begründete durch Urteil vom 15.01.2013, Az. 4 U 874/12 die Arglisthaftung der Veräußerer und bejahte eine grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von knapp 25.000 Euro.

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Mangel war bekannt

Dabei schloss das OLG darauf, dass die Veräußerer auf Grund der unstreitigen Teilsanierung auch von Beeinträchtigungen des restlichen Daches hätten ausgehen können bzw. müssen. Weil diese Art und Umfang der Beeinträchtigungen nicht hinreichend deutlich und mit dem gebotenen Umfang dargelegt hatten, bejahte das OLG eine Arglisthaftung wegen Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel.

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Voraussetzungen der Offenbarungspflicht

Die in vorliegendem Fall angenommene Offenbarungspflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer keine Kenntnis von diesen Fehlern hatte und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Offenbarungspflicht der Veräußerer folgte hier daraus, dass diese nach Würdigung des Gerichts von den durch den Mader verursachten Schäden wussten. Infolge der (unterstellten) positiven Kenntnis waren die Veräußerer verpflichtet, hierüber aufzuklären. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht begründete die Arglisthaftung. Die Verletzung der Aufklärungspflicht, also das arglistige Verschweigen von Mängeln lässt gleichzeitig einen vereinbarten kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss entfallen.

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Amtshaftung bei Balkonabsturz

Auch bei fehlerhafter behördlicher Schlussabnahme haften Bauherr, Architekt, Bauunternehmer und Eigentümer gegenüber der Anstellungskörperschaft des wegen Durchführung der Schlussabnahme verpflichteten Beamten vorrangig.

      

Schadensersatz aus Amtshaftung

Ein vom Balkon abgestürzter Besucher eines seit 25 Jahren bestehenden Gebäudes beanspruchte Schadensersatz im Wege der Amtshaftung von der Baugenehmigungsbehörde.

      

Abweichungen von der Baugenehmigung

Diese hatte in den 80er Jahren den Bauantrag für ein Mehrfamilienhaus genehmigt und abgenommen. In der Baugenehmigung war eine massive Balkonbrüstung aus Beton vorgesehen. Tatsächlich ausgeführt und von der beklagten Baugenehmigungsbehörde abgenommen wurde eine Brüstung aus Glas. Der Geschädigte hatte sich auf die Glasbrüstung gestützt, war in die Tiefe gestürzt und hatte sich schwer verletzt.

      

Umfangreiche Schutzpflichten der Baugenehmigungsbehörde

Das zur Entscheidung angerufene Landgericht Bonn sprach dem Geschädigten am 15.03.2005 zu Aktenzeichen 1 O 552/04 Schadensersatz im Umfang von knapp 300.000,00 € zu. Dies deshalb weil die Baugenehmigungsbehörde bei der Bauabnahme dazu verpflichtet war, die Interessen der Nutzer, also auch und gerade der Besucher zu schützen und nur bei Fehlerfreiheit der Bausubstanz Schlussabnahme zu erteilen.

      

Ausnahmsweise keine Subsidiarität der Amtshaftung

In Bezug auf die Abnahme durch die Baugenehmigungsbehörde ist ebenso wie bei jedem Amtshaftungsanspruch die Regelung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Die darin gesetzlich angeordnete Subsidiarität der Amtshaftung führt dazu, dass die Behörde für Pflichtverletzungen der Baugenehmigungsbehörde nur dann haftet, wenn gar keine andere Verantwortlichkeit besteht. Dies war hier der Fall, weil Eigentümer, Bauherr und Architekt personenidentisch waren und weil dieser Herr im Zeitpunkt des Unfalls verstorben war. Auch eine Inanspruchnahme des Bauunternehmens kam wegen Insolvenz nicht in Betracht.

     

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Selbstverständlich beseht die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, auch die Interessen der Nutzer zu schützen.

Umgekehrt folgt aus diese Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs, dass der Bauherr selbst keinen Anspruch gegen die Behörde dahingehend hat, ihn vor der Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen positiver und negativer Abweichungen von der behördlich akzeptieren Baugenehmigungsplanung zu schützen.

       

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