Einwurf-Einschreiben als Zustellungsnachweis

Der dokumentierte Zugang eines Einwurf-Einschreibens ist anerkannter Zustellungsnachweis.

 


Nachweis des Zugangs durch Post-Benachrichtigung

Oft genug ist der Nachweis des Zugangs einer Willenserklärung gemäß § 130 BGB fraglich. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist anders als im Prozessrecht, § 270 ZPO keine gesetzliche Zustellungsvermutung enthalten. Bestreitet der Empfänger also den Zugang, so ist und bleibt der Erklärende voll beweisbelastet. Kaum praktikabel und zudem teuer ist das Versenden von Einschreiben mit Rückschein, da bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post keine Bestätigung des Zugangs erfolgen kann und weil lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erfolgt, nicht aber das Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt wird.

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Wirkung der Abnahme auf die Verjährung des Werklohnanspruchs

Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens in Bezug auf den Werklohnanspruch insgesamt nur vor Abnahme möglich.

 

§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB als gesetzliche Anknüpfung

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB wird die Verjährung eines Vergütungsanspruchs gehemmt, wenn der Auftragnehmer ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife und damit die Fälligkeit seins Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.

 

Mängelliste statt Abnahme

In dem der Entscheidung des OLG Hamm, Az. 17 U 152/10 zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Auftraggeber im Jahre 2001 eine Firma mit dem Einbau neuer Fenster und Zimmertüren. Nach Abschluss der Arbeiten verwies er auf Mängel und verweigerte sowohl Abnahme als auch Bezahlung der am 27.03.2003 ausgestellten Schlussrechnung über insgesamt 34.073,44 €. Auch nach den durch den Auftragnehmer bis Ende Mai 2004 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgte keine Abnahme. Vielmehr legte der Auftraggeber eine Mängelliste vor, was den Auftragnehmer hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Vorliegens von Mängeln zur Einleitung eines Weiterlesen

Elbphilharmonie Hamburg: Gerichtliche Klärung der Bauzeit?

Die Verlängerung der Bauzeit ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

 

Keine Feststellungsklage zulässig

Mangels Rechtsverhältnis-Qualität ist die Bauzeit nicht der Feststellungsklage zugänglich. Mit der Feststellungsklage kann allerdings ein bestehender Schadensersatzanspruch bei Überschreitung von Vertragsfristen festgestellt werden. Weiterlesen

Abrechnung einer Nullposition beim Einheitspreisvertrag

Der Auftragnehmer kann eine Vergütung für eine ersatzlos entfallene Leistungsposition (sog. Nullposition) nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B verlangen, wenn eine solche dem vertraglich vereinbarten Leistungsverhältnis entspricht.

 

Gewinn und Gemeinkosten bleiben erhalten

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass nicht ausgeführte Leistungspositionen eines Einheitspreisvertrages in Höhe der unabhängig von der Leistungserbringung einkalkulierten Gemeinkosten und in Höhe des enthaltenen Gewinns dann bestehen bleiben, wenn die Nichtausführung nicht auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruht.

Anwendbare Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kommt § 2  III 3 VOB/B einerseits und § 8 I 2 VOB/B andererseits in Betracht. Beide Ansätze unterscheiden sich dadurch, dass es bei Anwendung des § 8 I 2 VOB/B von Bedeutung ist, ob ein anderweitiger Erwerb vorliegt, der auf den Vergütungsanspruch anzurechnen ist (entsprechend Weiterlesen

Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei voreiliger Ersatzvornahme

Die im Rahmen der Nacherfüllung zu erbringende Mängelbeseitigung des Auftragnehmers umfasst alle erforderlichen Arbeiten.

 

Eingriff in andere Gewerke irrelevant

Dies gilt auch dann, wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss und wenn der zur Nacherfüllung verpflichtete Auftragnehmer nicht alle erforderlichen Arbeiten selbst erbringen kann.

 

Wahlrecht des Auftragnehmers

Das Wahlrecht in Bezug auf die Organisation und Durchführung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten steht dem Auftragnehmer zu. Dieses Wahlrecht wird durch den Auftraggeber verhindert, wenn Weiterlesen

Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

 

Inhaltlich Erkennbarkeit als Mängelrüge genügt

Für die Wirksamkeit einer Mängelrüge genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das Abhilfeverlangen erkennen kann.

 

Mangel am Gewerk Außenfassade

Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien Weiterlesen

Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.

Jeweiliger Erwerbsvertrag gilt

Für die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist der jeweilige mit dem Bauträger geschlossene Erwerbsvertrag maßgebend. Irrelevant sind Weiterlesen

Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Weiterlesen

Verjährungseintritt, Begriff des Verhandelns und Einschlafen von Verhandlungen

Der Begriff der Hemmung der Verjährung der Verhandlungen wird in § 203 BGB umschrieben mit dem „Schweben von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis der eine oder der andere Teil Weiterlesen

Preisanpassung bei Bauzeitverzögerung in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten – OLG München Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08 entschieden, dass zur Bestimmung einer Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, welche die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers unverändert lässt. Sämtliche Bestandteile, auch solchen die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden sind unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Dem entsprechend hat der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- und Minderkosten konkret darzulegen.

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