Die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB

Eine praktisch äußerst relevante Vorschrift ist § 650 f BGB. Dieser gewährt Sicherheiten für die den Unternehmer, als Vertragspartner eines Bauvertrages mit dem Besteller. 

Bauvertrag

Ein Bauvertrag ist gemäß § 650 a Abs. 1 BGB ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist gemäß § 650 a Abs. 2 BGB ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Verlangen einer Sicherheit

Gemäß § 650 f Abs. 1 BGB kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung, einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen.

Fristsetzung

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, kann der Unternehmer nach seiner Wahl entweder die Leistung vorläufig verweigern oder den Vertrag kündigen. 

Nach der Kündigung kann er die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen verlangen, § 650 f Abs. 5 BGB. 

Die Sicherheit kann der Unternehmer in Anspruch nehmen, wenn der Sicherungsfall vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein gesicherter, fälliger Anspruch auf Vergütung einschließlich Nebenforderungen, nicht erfüllt wird. 

Der Anspruch auf Stellung der Sicherheit entsteht mit dem Vertragsschluss.

Angemessenheit

Gerade wenn sich an das Sicherungsverlangen eine Kündigung des Bestellers anschließt stellt sich allerdings die Frage, welche Frist für das Sicherungsverlangen angemessen ist. Diese Frage lässt ich nur anhand des Einzelfalls beantworten. Dies wurde auch so seitens des Bundesgerichtshofs, durch Urteil vom 23.11.2017, Az. VII ZR 34/15, entschieden.

Fristsetzung

Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, wie viel Zeit konkret zu verstreichen hat, damit die gesetzte Frist angemessen lang ist, bestehen deshalb nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten. Diesen wird in der Praxis damit begegnet, dass eine unangemessen kurz gesetzte Frist eine angemessene Frist in Lauf setzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer von diesem Mittel der Fristsetzung regelmäßig nur in Krisensituationen Gebrauch macht, wenn also Streit in Bezug auf die Mangelhaftigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung durch den Unternehmer oder über sog. Nachträge besteht. 

Eigene Vertragstreue keine Anspruchsvoraussetzung

Da sich die Vergütungsansprüche des Unternehmers bei fortschreitender Leistungsausführung rasch erhöhen, wird man auch keine zu hohen Ansprüche an die zeitliche Dauer der Fristsetzung stellen können. Deshalb ist heute unstreitig, dass die eigene Vertragstreue des Unternehmers keine Voraussetzung für den Anspruch auf Sicherheitsleistung ist, es sei denn, der Unternehmer handelt rechtsmissbräuchlich.