Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 31.03.2023, Aktenzeichen: 6 WF 13/23 entschieden, dass die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
In dem konkreten Fall hatte das Amtsgericht ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben, um den Wert verschiedener Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers zu ermitteln. Gegen dieses Gutachten erhob der Antragsteller diverse Einwendungen und bezog sich zur Begründung seiner Einwendungen auf eine von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen. Daraufhin zeigte sich der Gerichtsgutachter bereit, seine Berechnung zu überprüfen und die Berechnungsmethode zu ändern. Nachdem der Antragsteller den Prozess gewonnen hatte, meldete er die Kosten des Privatsachverständigen im Kostenfestsetzungsverfahren an.
Das OLG Hamm hält diese Kosten, anders als das Amtsgericht, für erstattungsfähig, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Für die Kosten zur Einholung eines Privatgutachtens ist dazu erforderlich, dass diese Kosten unmittelbar prozessbezogen sind und dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies war in der Entscheidung der Fall, das ohne das Privatgutachten das erstellte gerichtliche Sachverständigengutachten, das für die Partei nachteilig war, nicht erschüttert werden konnte.
Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Entscheidung des OLG Hamm ist zu begrüßen und ein wichtiger Beitrag zur Klarstellung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Allerdings sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die Kosten tatsächlich notwendig waren und ob sie angemessen sind.