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Preisanpassung bei Bauzeitverzögerung in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten – OLG München Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.07.2009, Az. 28 U 3805/08 entschieden, dass zur Bestimmung einer Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, welche die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers unverändert lässt. Sämtliche Bestandteile, auch solchen die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden sind unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Dem entsprechend hat der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- und Minderkosten konkret darzulegen.

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Keine einseitige Änderung der Ausführungsart durch den Auftragnehmer

Was tun bei Mängeln in der bauseitigen Planung?

Erkennt der Auftragnehmer Mängel in der bauseitigen Planung, so darf er die Ausführungsart nicht eigenmächtig ändern. Weder während der Bauausführung, noch in der Mängelhaftungsphase bedeutet der werkvertraglich geschuldete Erfolg eine leistungsändernde, bzw. leistungserweiternde Funktion. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer beim Erkennen von Mängeln auf Bedenken hinzuweisen hat. Im Übrigen führt jede Abweichung von dem durch die Planung vorgegebenen Weg der Errichtung zum Vorliegen eines Baumangels. Zudem hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob der geschuldete Erfolg auf die beschriebene Art und Weise herzustellen ist.

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