Beiträge

Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.

Jeweiliger Erwerbsvertrag gilt

Für die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist der jeweilige mit dem Bauträger geschlossene Erwerbsvertrag maßgebend. Irrelevant sind Weiterlesen

Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Weiterlesen

Verjährungseintritt, Begriff des Verhandelns und Einschlafen von Verhandlungen

Der Begriff der Hemmung der Verjährung der Verhandlungen wird in § 203 BGB umschrieben mit dem „Schweben von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis der eine oder der andere Teil Weiterlesen

Privatgutachtenkosten: Erstattungsfähigkeit im Lichte der Symptomrechtsprechung

Für den Einwand von Mängeln gegen eine Werklohnklage des Bauunternehmers genügt es grundsätzlich die bestehenden Mängel einfach zu bezeichnen. Ausnahmsweise darf man Weiterlesen

Planer tritt nach Streitverkündung dem Gegner bei

In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bauträger geführten Prozess ging es um Anforderungen des Schallschutzes.

Streitverkündungen und Folgen des Beitritts

Der Bauträger verkündete seinem Generalunternehmer den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit seitens Weiterlesen

Architekten haften auch bei Nachbesserungsrecht des Unternehmers gesamtschuldnerisch

Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zum Gesamtschuldnerausgleich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen sowohl für Mängel die auf einem Planungsfehler beruhen, als auch für Mängel die auf einem Ausführungsfehler beruhen entsprechend der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2010, Az. 16 U 145/10 als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldverhältnis wird in dieser Konstellation zwischen Bauunternehmer und Architekt auf Grund eines Mangels Weiterlesen

Mangel am Bau: Keine Überprüfung der Planung durch Bauunternehmer

Wird ein Unternehmen allein mit der Bauausführung beauftragt, so muss es grundsätzlich nicht über Spezialkenntnisse des Fachplaners verfügen. Ein Bauunternehmer hat nicht die Pflicht, die Planung des Statikers auf Richtigkeit zu überprüfen. Lediglich offensichtliche Mängel der Planung muss er erkennen.

Mangels Abnahme keine Fälligkeit des Werklohns

Das OLG Frankfurt entschied durch Urteil vom 16.12.2011, Az. 10 U 294/09 über Ansprüche auf Restwerklohn einer insolventen Bauunternehmerin. Deren Auftraggeberin verweigerte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Zahlung mit der Begründung der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig. Aufgetretener Mangel waren Weiterlesen

Vereinbarte Vergütung und nicht Wert der Leistung Grundlage für den Werklohnanspruch

Beim Rücktritt von einem Bauvertrag ist der geschuldete Wertersatz für die beim Besteller verbleibende Bauleistung auf Grundlage des Werklohns zu ermitteln. Von diesem sind die Kosten der Mangebeseitigung in Abzug zu bringen.

Mängel in den zu erbringenden Sanierungsarbeiten

Die Vertragsparteien in dem vom BGH durch Urteil vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 311/07 entschiedenen Fall vereinbarten werkvertragliche zu erbringende Sanierungsarbeiten. Im Verlaufe der Vertragsdurchführung entstand Streit über das Vorliegen von Mängeln. Der Besteller Weiterlesen

Entfallen des Fristsetzungserfordernisses zur Nacherfüllung bei Schadensvergrößerung durch Leistungsausführung

In Bezug auf Trocknungsarbeiten entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 08.12.2011, Az. VII ZR 198/10, dass die Auswahl einer Trocknungsmethode welche zu größeren Schäden am Gebäude führt als tatsächlich erforderlich zum Entfallen des Fristsetzungserfordernisses zur Nacherfüllung führt.

Bauteilöffnung zur Trocknung

Nachdem es im Rahmen der Errichtung eines Alten- und Pflegeheims zu einem Wasserschaden gekommen war, führte die Bauunternehmerin Trocknungsarbeiten durch. Zur Trocknung des schwimmenden Estrichs auf Betondecken schnitt die Klägerin in den gefliesten Bädern die Silikonfugen sowie die dahinter liegende Dichtungsschicht zwischen Fußboden und Wand auf. Die Klägerin bohrte in die Mitte des Fliesenbodens ein Loch und saugte durch dieses Luft ab. Durch das Nachströmen trockener Luft waren die Trocknungsarbeiten im Ergebnis erfolgreich. Die Auftraggeberin rechnet gegen die für die Trocknungsarbeiten angesetzte Vergütung mit Schadensersatzansprüchen für die Wiederherstellung fachgerechter Fugen auf.

Keine Beeinträchtigung der Bausubstanz

Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, es hätte genügt die Bodenfliesen zu durchbohren. Die vollständige Entfernung der Fugen sei nicht erforderlich gewesen. Sie macht Schadensersatz in Höhe von 46.520,00 € für die Wiederherstellung fachgerechter Fugen geltend. Nach Auffassung des BGH wurden die Trocknungsarbeiten zwar einwandfrei und vernünftig ausgeführt, so dass eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich war. Vielmehr habe die Unternehmerin ihre Hauptpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Aufgabe der Unternehmerin sei es aber zudem gewesen, die geeignete und schonendste Methode der Trocknung auszuwählen. Der BGH sprach deshalb Schadensersatz zu.

Keine Vereinbarung anderer konkreter Maßnahmen

Da die Parteien keine konkreten Trocknungsmaßnahmen vereinbart hätten, schuldete die Unternehmerin einerseits für eine effiziente Trocknung geeignete Maßnahmen, andererseits waren aber auch möglichst geringe Eingriffe in die Bausubstanz geschuldet. Insgesamt hätte es vorliegend genügt, die Fliesen aufzubohren. Da das Öffnen der Fugen also weder vereinbart noch erforderlich war entstand ein nicht durch Nacherfüllung beseitigungsfähiger Schaden.

Keine Fristsetzung bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Der BGH urteilt konsequent und spricht Schadensersatzansprüche zu, ohne auf die Fristsetzung zur Nacherfüllung größeren Wert zu legen. Da auch eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung den Schaden nicht entfallen ließe ist diese in der Tat entbehrlich. Systematischer und dogmatisch richtiger wäre es, auf einen Anspruch gemäß § 631 i.V.m. § 280 BGB abzustellen und einen Schadenseratzanspruch neben der Leistung zu bejahen anstatt offen zu lassen ob der Schadensersatz auch aus einem Anspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 3, § 281 BGB folgen kann.

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Kein neuer Vertrag nach 2 Jahren Baustopp und technischen Änderungen – Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2011, Az. 7 U 69/11

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin, hat am 11.10.2011, Az. 7 U 69/11, entschieden, dass die Frage ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, vorrangig vom Willen der Parteien abhängt. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen reichen für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht aus. Weiterlesen