Übliche Vergütung bei unwirksamem Werkvertrag geschuldet
Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam, so führt dies nicht zum Entfallen der Vergütungspflicht. Die erbrachte Werkleistung ist vielmehr in Höhe der üblichen Vergütung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts auszugleichen.