Einzelheiten zur Baugenehmigung regeln die Landesbauordnungen. Seit    den Bestrebungen rund um den Bürokratieabbau besteht z.B. bei Einfami- lienhäusern oft nur noch eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde.

Dennoch empfiehlt es sich, das Genehmigungsverfahren zu durchlaufen    und sich von der zuständigen Behörde zumindest eine Bescheinigung      über die Genehmigungsfähigkeit ausstellen zu lassen.

Im Übrigen ist es seit langem anerkannt, dass Grundstückseigentümern      ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zustehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht zeitnah bearbeitet bzw.     der Fall einer faktischen Bausperre unterliegt. Besonders heikel ist die Situation, wenn zwar die Baugenehmigungsbehörde ebenso wie alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden einem Bauantrag zustimmt oder einen Bauvorbescheid erteilt, die oberste Bauaufsichtsbe- hörde jedoch anordnet, diesen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Es liegt    auf der Hand, dass in einem solchen Fall widersprüchlicher Auffassungen mehrerer mit dem Bauantrag befasster Bauaufsichtsbehörden die Rechte  des Grundstückseigentümers beeinträchtigt werden können.

Der Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde ist jedoch von der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich Folge zu leisten.

In letzter Instanz helfen dann oft nur noch die Gerichte.

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