Sie suchen einen Anwalt für Architektenrecht?

Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Architektenrecht in Köln!

Als Bauherr sind Sie in besonderem Maße auf Ihren Architekten angewiesen. Kommt es in diesem sensiblen Verhältnis zu Unstimmigkeiten, drohen Ihnen nicht nur hohe finanzielle Einbußen, sondern oft kommt es zu erheblichen Verzögerungen oder sogar der ganze Bau ist in Gefahr.

Rechtsanwalt Architektenrecht Köln

Als Anwalt bin ich auf das Architektenrecht spezialisiert. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Fachanwalt für Architektenrecht in Köln

Als Fachanwalt für Architektenrecht weiß ich, worauf es ankommt. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

  • vor dem Bau

    Ein ausgewogener und rechtssicherer Architektenvertrag ist die beste Grundlage für eine reibungslose Zusammenarbeit. Lassen Sie sich schon in der Planungsphase beraten – je früher, um so besser.
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  • beim Bau

    Kommt es während des Baus zu Unstimmigkeiten mit Ihrem Architekten, ist besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. Hier geht es neben den rechtlichen Fragen vor allem darum, wie praktisch zu verfahren ist, damit der Baufortschritt nicht ins Stocken gerät.
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  • nach dem Bau

    Viele Probleme zeigen sich erst nach Fertigstellung des Bauwerks heraus und dann stellt sich in der Regel die Frage, inwieweit der Architekt verantwortlich zu machen ist. Lassen Sie das am besten durch einen erfahrenen Fachanwalt für Architektenrecht klären.
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Sie erreichen mich per Telefon, per E-Mail, per Kontaktformular oder sprechen Sie mit mir persönlich.
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Lassen Sie sich rechtlich beraten – am besten schon im Vorfeld

Ein ausgewogener und rechtssicherer Architektenvertrag ist die beste Grundlage für eine reibungslose Zusammenarbeit. Lassen Sie sich beraten – am besten schon im Vorfeld.

Zu meinem Beratungsangebot als Fachanwalt für Architektenrecht gehören sämtliche Felder der Vertragsgestaltung eines Architekturvertrages (Festlegung von Honoraransprüchen gestaffelt nach den einzelnen Leistungsphasen der HOAI), Überprüfung von Architekturverträgen, Klärung und Regelung von Fragen, die Gegenstand und Umfang des vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstands betreffen.

In jedem Falle ratsam ist es deshalb, den Fragen der Vertragsgestaltung möglichst frühzeitig besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um spätere Konflikte zu vermeiden, schon im Keim zu ersticken oder frühzeitig zu lösen und zu regeln, indem die rechtlichen Beziehungen klar erfasst und aufeinander abgestimmt werden. Besondere Fragen der Vertragsgestaltung ergeben sich insbesondere bei

  • Projektsteuerungsverträgen
  • Ingenieurverträgen
  • Generalplanerverträgen und
  • Controller-Verträgen

Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit besondere Fragen und Wünsche, die aus Eigentümersicht bzw. Bauherrensicht besonders bedeutsam sind, durch besondere Individualvereinbarungen zu gestalten und zu regeln, indem diese Besonderheiten entweder in einen der o.g. Verträge integriert werden oder zum Gegenstand eines eigenen Vertrags gemacht werden.

Bei nahezu allen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen sind Stimmigkeit und vor allem Genehmigungsfähigkeit (Gebot des Einfügens) der Planung als wichtigste Aufgaben der Planung und klassische Planungsleistungen Gegenstand des Streits.

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Probleme mit Ihrem Architekten während der Bauarbeiten

Schließlich bin ich Ihnen auch bei der Abwicklung und / oder Durchsetzung sämtlicher von Ihnen abgeschlossener Verträge im Umfang der von Ihnen eingegangenen Verpflichtungen behilflich. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Sofern außergerichtliche Möglichkeiten der Streitbeilegung nicht in Betracht kommen oder scheitern folgt die gerichtliche Auseinandersetzung, meist zwischen Bauherrn einerseits und Architekt, Ingenieur, Projektsteuerer, Generalplaner oder Controller als weitere Partei des Rechtsstreits auf der anderen Seite.

Sofern auch Bauüberwachungsleistungen vor Ort und die Bauaufsicht über die verschiedenen Gewerke übernommen wurden (z.B. Vergabe und Überwachung derjenigen Gewerke und Leistungen, die durch die seitens der Bauhandwerker und der den Bau ausführenden Firmen übernommen werden), besteht zudem die vertragliche Verpflichtung für mangelfreie und plangerechte Bauausführung zu sorgen. Die Frage, ob es sich um eine ordnungsgemäße Bauüberwachung handelt ist von dem Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtungen abhängig und richtet sich dementsprechend nach den Umständen des Einzelfalls.

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Architektenhaftung

Fragen zur Inanspruchnahme wegen mangelhafter Planung sowie bei Haftungsansprüchen wegen fehlerhafter Bauüberwachung.

Im Vordergrund stehen Fragen der Architektenhaftung und der Ingenieurhaftung einerseits sowie Fragen des Honorarrechts andererseits. Ansprüche können sich zudem auch beim Vorliegen eines möglicherweise vorhandenen Urheberrechts und dessen Auswirkungen auf das konkrete Bauvorhaben ergeben.

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Architektenhonorar

Für die erbrachten Planungsleistungen sind meist die dadurch entstandenen Vergütungsleistungen entscheidend. Diese werden mittels einer so genannten Honorarklage realisiert. Zur Schlüssigkeit einer Honorarklage genügt zunächst die Angabe der Ergebnisse der Kostenermittlungen, so dass es der Darlegung nach DIN 276 nicht zwingend bedarf. Sicherer ist es jedoch, die entsprechende Zusammenstellung mit der Schlussrechnung vorzulegen. Ob diese richtig erstellt ist, ist meistens eine umstrittene Frage, die gerade bei nicht eindeutiger und unklarer vertraglicher Gestaltung noch viele Fragen offen lässt und sowohl bei der Rechnungserstellung als auch bei der Entscheidung des Gerichts noch einen erheblichen Bewertungsspielraum und Entscheidungsspielraum eröffnet. Insoweit bildet das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure einschließlich der Durchsetzung von bestehenden, jedoch unerfüllt gebliebenen Honoraransprüchen einen besonderen Beratungsschwerpunkt und Arbeitsschwerpunkt. Gleiches gilt für die Abwehr entsprechender Ansprüche oder für die Klärung von Haftungsfragen.
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Warten Sie nicht zu lange!

Gibt es im Verhältnis zu Ihrem Architekten schon erste Anzeichen für Probleme oder beginnt es gar schon zu kriseln?

Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand – werden Sie aktiv!

Die Erfahrung zeigt, dass viele Bauherren zu lange darauf vertrauen, es werde sich alles zum besseren wenden. Gerade in dieser Phase können zu langes Zuwarten und Eingeständnisse später zu ernsthaften Nachteilen führen.

Da Rechtsprechung und Literatur zum Architektenrecht und Ingenieurrecht ein immer größeres Ausmaß annimmt, ist frühzeitige Beratung und meine Konsultation in einem frühen Stadium sehr ratsam um eine klare Gliederung und Strukturierung vorzunehmen und die fragliche Problemstellung entsprechend zuzuordnen.

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In meinem Blog finden Sie interessante Entscheidungen und Anmerkungen zur Rechtslage im Architektenrecht: