Die Mängelrechte des Bestellers finden im Grundsatz erst mit der Abnahme Anwendung. Eine Ausnahme besteht nur bei Verweigerung der Abnahme. Vor der Abnahme stehen dem Besteller die Rechtsbehelfe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts – Rücktritt und  im Einzelfall die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, zur Verfügung.

Als Folge dieses punktuellen Leistungsverständnisses muss der Besteller sich nicht mit Teilleistungen zufrieden geben, sondern kann abwarten, bis das Werk fertig gestellt ist, es dann auf Vertragsgemäßheit prüfen und anschließend entscheiden, ob er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß abnimmt oder nicht. Weitere Konsequenz ist, dass der Anspruch des Bestellers erst fällig wird, wenn der geschuldete Erfolg erreicht ist. Das ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung.

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