Hat der Veräußerer im notariellen „Kaufvertrag“ nicht nur das bezeichnete Grundstück verkauft, sondern zudem die durch Werkvertrag übernommene Verpflichtung, Architektenleistungen zu erbringen, schuldet er die mangelfreie Erstellung einer Planung für die die Baugenehmigung erteilt werden kann (Baugenehmigungsplanung).

Ergibt sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Planung, knüpft an diese Verpflichtung die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an.

Dass die Baugenehmigung zur Zeit des Abschlusses des notariellen „Kaufvertrages“ bereits erteilt war, steht der Anwendung des Werkvertragsrechts nicht entgegen.

Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob bei Vertragsschluss bereits mit der Planausführung begonnen oder ob sie bereits beendet ist.

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