Zur Schlüssigkeit einer Honorarklage genügt zunächst die Angabe der Ergebnisse der Kostenermittlungen, so dass es der Darlegung nach DIN 276 nicht zwingend bedarf. Sicherer ist es jedoch, die entsprechende Zusammenstellung mit der Schlussrechnung vorzulegen.

Kostengruppen, die nicht zur Abrechnung herangezogen wurden, sind nicht zwingend erforderlich. Auch Abstriche bei der Gliederungstiefe der DIN 287 (81) sind hinnehmbar.

Zur Darlegung der anrechenbaren Kosten ist – für jede der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 3 genannten Kostenermittlungen – eine Zusammenstellung bis zur zweiten, im Rahmen der Kostengruppe 3.5 bis zur 3. Gliederungsstufe unerlässlich, da sich die Anrechenbarkeit nicht unmittelbar aus der Kostenermittlung ergibt.

Wird eine solche Zusammenstellung vorgelegt, ist der Honoraranspruch insoweit prüffähig. Die den Auftraggeber treffenden Anforderungen an Form und Erheblichkeit des Bestreitens ergeben sich aus Vortrag und Gegenvortrag. Dementsprechend sind die Darlegungen des Architekten zu ergänzen und gegebenenfalls weiter aufzugliedern.

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