Wird im Rahmen der geschuldeten Bauleitung auch die Bau- und Objektüberwachung vereinbart und übernommen, so ist im Rahmen und auf Basis des Architekturvertrages für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks, entsprechend der vertraglichen Leistungen zu sorgen. Die für eine ordnungsgemäße Überwachungsleistung zu erbringenden Leistungen sind einzelfallabhängig und bestimmen sich nach dem vertraglich übertragenen Leistungsspektrum.

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Grundsätzlich besteht im Rahmen der Bauleitung keine Verpflichtung dahingehend, ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Gleichwohl müssen die in der Ausführung befindlichen Bauleistungen in angemessener und zumutbarer Weise überwacht werden. Bei regelmäßigen Kontrollen soll Gewissheit darüber erlangt werden, dass Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

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Bei wichtigen oder kritischen Bauabschnitten mit hohem Mangelrisiko und von Relevanz für das Gesamtbauwerk bestehen erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit und die Verpflichtung zur intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht. Gleiches gilt, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.

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In meinem Blog finden Sie interessante Entscheidungen und Anmerkungen zur Rechtslage bei der  Bauüberwachung: