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Übliche Vergütung bei unwirksamem Werkvertrag geschuldet

Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam, so führt dies nicht zum Entfallen der Vergütungspflicht. Die erbrachte Werkleistung ist vielmehr in Höhe der üblichen Vergütung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts auszugleichen.

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Vergütungsanspruch bei Werkvertragskündigung

Kosten der Beseitigung aller Mängel an einem Bauwerk in Höhe von maximal 5 Prozent des Auftragsvolumens genügen nicht um eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

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