Pflicht zur Beweisführung auch in der Berufungsinstanz
Auch wenn das Berufungsgericht auf den erstinstanzlichen Vortrag pauschal Bezug nimmt, darf es nicht nur den Sachvortrag verwerten, sondern muss auch die angebotenen Beweise verfolgen.
Auch wenn das Berufungsgericht auf den erstinstanzlichen Vortrag pauschal Bezug nimmt, darf es nicht nur den Sachvortrag verwerten, sondern muss auch die angebotenen Beweise verfolgen.
Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam, so führt dies nicht zum Entfallen der Vergütungspflicht. Die erbrachte Werkleistung ist vielmehr in Höhe der üblichen Vergütung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts auszugleichen.