Pflicht zur Beweisführung auch in der Berufungsinstanz

Auch wenn das Berufungsgericht auf den erstinstanzlichen Vortrag pauschal Bezug nimmt, darf es nicht nur den Sachvortrag verwerten, sondern muss auch die angebotenen Beweise verfolgen.


Streit um Vergütung für Bodenarbeiten

Klägerin und Beklagte streiten um Restvergütungsansprüche für den von der Klägerin eingebauten Estrich nebst Trittschalldämmung und Wärmeisolierung.

 

Mängel und Mietausfall als Einwände

Eine Abnahme des Bodens erfolgte nicht, weil die Beklagte Mängel behauptete und Entfernung der des mangelhaft verlegten Bodens sowie komplette Neuherstellung forderte.

 

Würdigung des Sachverständigengutachtens

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten nahm das erstinstanzlich befasste Landgericht die Mangelhaftigkeit des Bodenbelags an und wies die Werklohnklage ab. Das mit der Berufung befasste OLG ging sodann davon aus, der Bauherr habe die für einen wirksamen Mangeleinwand erforderlichen Beweise vereitelt, indem er den Ausbau des ursprünglich verlegten Bodens eigenmächtig vorgenommen und dann nur das ausgebaute Material dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu Bewertung überlassen hatte. Dadurch konnte der Sachverständige eine Manipulation des Beweismaterials nicht mit absoluter Gewissheit ausschließen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war es nicht als bewiesen anzusehen, dass der ursprünglich verlegte Estrich bei der Entfernung des Bodens nicht verändert wurde. Dementsprechend gab das Oberlandesgericht der Werklohnklage statt und lehnte das Vorliegen eines Mangels ab.

 

Überprüfung durch den Bundesgerichtshof

Der danach befasste Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 08.09.2011, Az. VII ZR 125/10 das Urteil des mit der Berufung befassten Oberlandesgerichts auf.

 

Beweisführung war notwendig

Er führt aus, das Berufungsgericht habe nicht nur den Vortrag der Beklagten zu den erhobenen Mängelrügen würdigen dürfen. Erforderlich gewesen sei es zudem, auch den darauf bezogenen Beweisangeboten nachzugehen. Beweis für die hier entscheidende Frage einer Veränderung des Estrichs nach dem Ausbau war seitens des Beklagten Bauherren durch Vernehmung des Sohnes dahingehend angetreten worden, dass an der Trittschallisolierung und Wärmedämmung nach Herausnahme des Estrichs nichts verändert wurde.

 

Gesamtabwägung sämtlicher Indizien

Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, das Berufungsgericht habe ohne Erhebung dieses Beweises nicht annehmen dürfen, Manipulationen der Beklagten an der Wärme- und der Trittschalldämmung seien nicht auszuschließen. Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht auch die deutlich gegen solche Manipulationen sprechenden Indizien würdigen müssen.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die Beweiswürdigung des mit der Berufung befassten Oberlandesgerichts hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des beklagten Bauherrn gegeben war. Rechtliches Gehör stellt eine der größten Errungenschaften unseres Rechtsstaates dar. Es handelt sich um ein aus Art. 103 Abs. 1 GG folgendes grundrechtsgleiches Recht, welches jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert. Auf Grund dieses Rechts war das Berufungsgericht dazu verpflichtet, den vorliegend benannten Zeugen auch tatsächlich zu hören.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

 

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