2-jährige Mängel-Verjährung bei Auf-Dach-Solaranlagen

Mängel einer Solaranlage, welche auf dem Dach eines fertigen Gebäudes angebracht wird, verjähren innerhalb der 2-jährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Erwerb einer Auf-Dach-Solaranlage

Der Gebäudeinhaber kaufte im April 2004 eine Photovoltaikanlage und montierte diese dann auf dem Dach seiner Scheune. Im Sommer des Jahres 2007 stellte er fest, dass die Module mangelhaft sind und nahm den Verkäufer deshalb auf Schadensersatz in Anspruch.

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Für Verjährung gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Zu spät, entschied der BGH durch Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12. Für die Auf-Dach-Anlage gelte nicht die für Bauwerke übliche Verjährung von 5 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern die 2-jährige Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Deshalb hatte der Verkäufer mit seiner Einrede der Verjährung Erfolg.

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Auf-Dach-Solaranlage hat keine Bauwerkqualität

Definitionsgemäß ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Diese Eigenschaften weise eine Auf-Dach-PV-Anlage mangels fester Verbindung mit dem Erdboden nicht auf. Hinzu komme, dass die Anlage auch keine Funktion für das Gebäude übernehme, wenn diese – wie vorliegend – dazu dient, Strom zur Erzielung von Einnahmen in das öffentliche Netz einzuspeisen.

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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Es ist eine Unterscheidung dahingehend geboten, ob die Photovoltaik-Anlage etwa als Freilandanlage – vergleichbar mit einem Kraftwerk – eine eigene bauliche Qualität hat, oder eine schon vorhandenen bauliche Anlage genutzt wird, auf der lediglich Module aufgestellt werden. Nicht unerheblich dürfte zudem die vertragliche Gestaltung sein. Geht es um die Herstellung technischer Einrichtungen, in die Solarzellen-Elemente eingebaut werden, wird man eher von einer 5 jährigen Gewährleistung auszugehen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Solarelemente derart fest mit dem Rest der Anlage verbunden werden, dass es sich praktisch um eine untrennbare Einheit handelt.

Sodann spricht vieles dafür, die klassische Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag heranzuziehen und diese die Regelungen der Verjährung in diesem Lichte zu betrachten. Danach gilt folgendes:

Wurde vertraglich die reine Lieferverpflichtung übernommen, so handelt es sich um einen Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 10.3.1983 – VII ZR 301/82), hier ist nicht ersichtlich, dass der Defekt eines Moduls zu einem Mangel des kompletten Bauwerks führen kann.

Zudem rechtfertigt allein der Umstand, dass die anzuliefernde Teile, wie etwas Solarmodule auf Grundlage einer Planung hergestellt werden, nicht die Anwendung von Werkvertragsrecht (BGH, Urt. v. 23.7.2009 – VII ZR 151/08). Allein die Tatsache, dass nach individuellen Vorgaben gelieferte Module defekt sind, ist deshalb nicht entscheiden für das Vorliegen eines Bauwerksmangels als Voraussetzung für die 5-jährige Verjährung.

Ein Bauwerksmangel liegt allerdings dann vor, wenn die vertraglich übernommene Leistungspflicht die Errichtung eines Bauwerks selbst oder den Einbau der angelieferten Module in das Bauwerk betrifft. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Bauwerkerstellung mittels Fertigbauteilen, BGH, Urt. v. 22.12.2005 – VII ZR 183/04; BGH, Urt. v. 10.3.1983 – VII ZR 302/82; Urt. v. 8.11.1984 – VII ZR 256/83; Urt. v. 27.4.2006 – VII ZR 175/05; Urt. v. 22.3.2007 – VII ZR 268/05). Die 5-jährige Verjährung hat deshalb auch in Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB zu gelten, wenn ohne die defekten Module noch gar keine Fertigstellung des Bauwerkes vorliegt, die errichtete Bausubstanz als praktisch funktionslos ist.

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Auftraggeber-Übersicherung bei Kombi-Bürgschaften

Kombi-Bürgschaften, also Sicherheiten die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Mängelansprüche sichern sollen, führen wegen Übersicherung oft zur Klauselunwirksamkeit.

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5 % Sicherheit für die Vertragserfüllung

In dem zugrunde liegenden Fall des OLG München vom 16.07.2013 Az, 9 U 5194/12 verlangte der Auftraggeber kumulativ eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme, diese sollte auch Mängel absichern.

3 % Sicherheit für Mängel

Für etwaige Mängelansprüche verlangte der Auftraggeber zudem Sicherheit in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme. In dieser Höhe sollte die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Erfüllung aller vertraglich geschuldeten Leistungen in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt werden.

Klauselunwirksamkeit wegen Übersicherung

Das OLG München entschied, dass die Klausel wegen Übersicherung der Mängelansprüche insgesamt unwirksam ist, weil der Auftraggeber nach dem Klauselinhalt über einen längeren Zeitraum 2 Bürgschaften verlangen darf.

8 % nach ungünstigster Auslegung

Nach der für den Auftragnehmer ungünstigsten Auslegung waren für das Erlöschen der Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch die weiteren vertraglich geschuldeten Arbeiten zu leisten. Da die Vertragserfüllungsbürgschaft also nach der vertraglichen Regelung nicht automatisch mit der Abnahme zurück zu gewähren war folgt daraus eine kumulierte Mängelsicherheit in Höhe von insgesamt 8 %.

Klauselunwirksamkeit da über 5 % – Grenze hinausgehend

Nach ständiger BGH Rechtsprechung soll eine vertragliche Klausel, die eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % vorsieht unproblematisch wirksam sein. In vorliegendem Fall kam das OLG München allerdings zu einer Sicherheit in Höhe von 8 % und begründete mit diesem Ergebnis die Unwirksamkeit der Sicherungsklausel wegen Übersicherung.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Gerade beim Vorliegen von Kombi-Bürgschaften, die sowohl die Fertigstellung betreffen als auch Mängelansprüche, empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung. Es ist eine deutliche Abgrenzung des Fertigstellungs- und des Gewährleistungszeitraums zu vereinbaren. In AGB empfiehlt es sich zur Vermeidung von Klauselunwirksamkeit auf Grund einer Kumulation der Sicherheiten an die Abnahmeerklärung anzuknüpfen.

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