Nacherfüllung: Aus- und Einbaukosten-Ersatz nur bei Verbraucherverträgen

Nacherfüllung setzt Lieferung einer mangelfreien Sache voraus. Der dazu erforderliche Ausbau der zunächst defekt gelieferten Sache sowie der ordnungsgemäßeEinbau der neuen Sache wird allerdings nur bei Verbraucherverträgen vom Umfang der Ersatzpflicht mit erfasst.

Streit über Einbauverpflichtung

2 Unternehmer streiten sich über den Umfang der Nacherfüllung. Fraglich ist insbesondere die Verpflichtung der Lieferantin, nicht nur einen mangelfreien Wasserspeicher zu liefern sondern diesen auch – anstelle des defekten Geräts – in die Zentralheizungsanlage einzubauen.

Beschränkung der Montageverpflichtungen auf den Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof, der über die Verpflichtung der Lieferantin entscheiden sollte, verwies auf das Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11. Danach wird § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und dem Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch deren Einbau umfasst. Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Hinsichtlich der Frage, ob die Aus- und Einbaukosten bei Austausch einer mangelhaften Kaufsache mit umfasst sind, ist demnach zu unterscheiden. Nur wenn auf einer Seite ein Unternehmer (Händler oder gewerblicher Lieferant) und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, gilt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung mit der Folge der Ersatzpflicht von Ausbaukosten und Einbaukosten. Wiedereinbau bzw. Erstattung der aufzuwendenden Kosten kann dann nicht verlangt werden, wenn nur Verbraucher oder nur Unternehmer beteiligt sind. Auch z.B. in der Konstellation zwischen Lieferant und Baustoffhändler besteht keine Ersatzpflicht.

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Beratung und Vertretung bundesweit.

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Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Wohnungsübergabe

Erhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit eine Nutzungsentschädigung zu erhalten sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

Verspätete Fertigstellung

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt der Bauträger die vereinbarte Bauzeit mehr als nur ganz geringfügig. Für den Zeitraum der Verspätung verlangen die Erwerber Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Nutzungsentschädigung als Verzugsschadenersatz

In seinem Urteil vom 20.02.2014 zu Az. VII ZR 172/13 sprach der Bundesgerichtshof adäquate Nutzungsentschädigung zu und stützt den Anspruch der Erwerber auf §§ 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB.

Schadenhöhe

Anspruch auf Ausgleich des durch den Nutzungsausfall entstandenen Vermögensschadens wegen Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit sofern eine spürbare Beeinträchtigung der Erwerber besteht.

Spürbarkeitskriterium

Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Qualität der bewohnten Wohnung deutlich hinter der Qualität der erworbenen Wohnung zurück bleibt. Neben den verschiedenen entsprechend der Baubeschreibung vorgesehenen Ausstattungsmerkmalen und den Wertvergleich zwischen Alt- und Neubauniveau ist dabei die Größe der Wohnung (Wohnfläche) ein entscheidendes Kriterium

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Bei Erwerb einer zu spät fertig gestellten bzw. verspätet bezugsfertigen Eigentumswohnung sollte die Möglichkeit Ersatz des Nutzungsfallschadens zu verlangen nicht außer Betracht gelassen werden. Auch dieser Anspruch bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung der Wohnung besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Neben der schon erwähnten Ausschlussgründen, Gleichwertigkeit des bisher bewohnten Wohnraums und nur ganz kurzzeitigen Beeinträchtigungen, steht der Anspruch auch im Alternativverhältnis zum Anspruch aus Ersatz der für die bis zum Einzug zu zahlenden Miete.

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