Mängelrechte vor Abnahme möglich

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entbehrlichkeit der Abnahme für die Fälle der Umwandlung des Bauvertrages in ein Abrechnungsverhältnis und eindeutige endgültige Abnahmeverweigerung.

I. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 301/13, Volltext unter diesem Link eine seit längerer Zeit bestehende baurechtliche Streitigkeit entschieden:

Es ging um die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon vor Abnahme geltend gemacht werden können.

Diese Frage war in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 

1. Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann.

2. Fallgruppen der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme

Dazu führt der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung wie folgt aus:

Der Besteller kann allerdings in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen.

Umwandlung des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis

Das ist zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, so findet nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.

 Eindeutige Abnahmeverweigerung

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags.

II. Relevanz der Entscheidung

Spannend bleibt, ob der Bundesgerichtshof die Wandlung des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis nur bei eindeutiger und endgültiger Abnahmeverweigerung nach dem Angebot der werkvertraglich geschuldeten Leistung als abnahmereif annimmt oder ob sich noch weitere Fallgruppen für die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme herauskristallisieren werden.

1. Ohne Abnahmeverweigerung

Jedenfalls für den Fall, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abnahme und auch keine Abnahmeverweigerung erfolgten, dürfte es deshalb bei dem Grundsatz bleiben, dass dem Bauherrn vor der Abnahme keine Mängelrechte zustehen.

Bis zur Abnahme kann der Bauherr allerdings Erfüllung des Werkvertrages beanspruchen. Dieser Erfüllungsanspruch richtete sich auf die Verschaffung des werkvertraglich vereinbarten Erfolges. Bei Leistungsstörungen sind dementsprechend die allgemeinen Vorschriften anwendbar.

2. Berechtigte Abnahmeverweigerung wie Abnahme

Im Gegensatz dazu ist der Bauherr nach Abnahme und in den Fallgruppen berechtigter Abnahmeverweigerung auf die Mängelrechte beschränkt.  Die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme führt überdies zur Anwendbarkeit der 5-jähirgen Gewährleistungsverjährung.

3. Beanspruchen von Vorschuss nicht ausreichend

Zu beachten ist ferner, dass der Bundesgerichtshof es für eine ausdrückliche und ernsthafte Abnahmeverweigerung nicht hat ausreichen lassen, wenn der Bestellter einen Vorschuss für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme beansprucht.

Erforderlich ist dazu vielmehr eine hinreichend deutliche Erklärung des Bestellers. Aus dieser Erklärung muss hervor gehen, dass der Besteller unter keinen Umständen mehr bereit ist auch weiterhin mit dem Unternehmer zusammenzuarbeiten.

Um Kostenvorschuss schon vor Abnahme der Werkleistung verlangen zu können bedarf es seitens des Unternehmers der Auffassung ein abnahmereifes Werk hergestellt zu haben. Der Besteller muss die Abnahme wegen tatsächlich vorhandener Mängel berechtigt verweigern.

4. Fristsetzung von besonderer Relevanz

Besondere Relevanz dürfte in diesem Zusammenhang zukünftig das Fristsetzungserfordernis erfahren. Entsprechend der bisherigen, kaufrechtlichen Praxis soll nun jedenfalls auch im Werkvertragsrecht für eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung genügen, wenn der Unternehmer eine ihm gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzte Frist verstreichen lässt.

In der Praxis dürfte sich daher, nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen dieser Fristsetzung der Hinweis empfehlen, dass die Abnahme für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eindeutig und endgültig verweigert wird.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die seitens des Bundesgerichtshofs gefundene Entscheidung bringt in Teilen erhebliche Rechtssicherheit.

Die Frage ob und in welchen Fällen einem Auftraggeber bei einem BGB-Werkvertrag vor der Abnahme Mängelansprüche zustehen ist nunmehr jedenfalls im Grundsatz höchstrichterlich geklärt.

Dies schafft, auch für die Frage welche Verjährungsregelung gelten soll und wann sich der Auftragnehmer, für den Fall einer Inanspruchnahme, auf Verjährung berufen kann, Rechtssicherheit.

Nur in den Fällen in denen die Mängelrechte vor Abnahme anwendbar sind gilt dementsprechend die 5-jährige Verjährungsfrist.

Neben der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte ist die Abnahme demnach auch für weitere, wesentliche Fragen des werkvertraglichen Schuldverhältnisses von Relevanz.

Zusätzlich zur

  • Anwendbarkeit der Mängelrechte zu nennen sind etwa
  • Verjährungsbeginn
  • Fälligkeit des Werklohns
  • Übergang der Preisgefahr auf den Bauherrn
  • Übergang der Beweislast für Mängel auf den Bauherrn

Diejenigen Fallgruppen, in denen die Abnahme obsolet ist, dürften sich dementsprechend nicht nur auf die Mängelrechte beschränken sondern auch für die weiteren Abnahmewirkungen relevant sein.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen zum Baurecht gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

 

Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Wie im Beitrag „Werkunternehmer-Benachteiligung bei mangelhaftem Baumaterial abschaffen“ erwähnt, gibt es im Gesetz eine Fallgrube für Werkunternehmer. Und zwar müssen diese ihre Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen über ein Widerrufsrecht belehren. Tun sie dies nicht, können die Vertragspartner den Werkvertrag auch noch ein Jahr nach Vertragsschluss widerrufen. Das neue Baurecht wird diese Fallgrube nicht nur beibehalten, sondern sogar noch erweitern.

Das Widerrufsrecht bei Werkverträgen: Aktuelle Rechtslage

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Vertragspartner des Werkunternehmers ein gesetzliches Widerrufsrecht. Und zwar bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucher-Werkverträgen, nämlich wenn:

1) der Vertragspartner ein Verbraucher ist, also nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und

2) wenn der Vertrag außerhalb der Gewerberäume des Werkunternehmers geschlossen wird.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers beträgt 14 Tage. Über dieses Widerrufsrecht muss der Werkunternehmer seinen Verbraucher-Vertragspartner belehren. Belehren bedeutet: Dem Verbraucher mitteilen, dass dieser ein Widerrufsrecht hat, und ihn über die Frist, den Fristbeginn, die Form, den Adressaten und die Folgen des Widerrufs informieren. Weil diese Belehrung fehleranfällig ist, enthält das Gesetz in der Anlage 3 zu Art. 246b § 2 III EGBGB ein Muster der Widerrufsbelehrung.

Belehrt der Werkunternehmer seinen Vertragspartner nicht oder fehlerhaft, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Der Verbraucher kann also auch nach einem Jahr noch den Werkvertrag widerrufen.

Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, so hat er dem Unternehmer für die bereits erbrachten Leistungen Wertersatz zu leisten, wenn die Leistungen ihrer Natur nach nicht rückgewährt werden können.

Das Widerrufsrecht besteht allerdings in zwei wichtigen Fällen nicht:

1) bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher den Unternehmer bittet, ihn dafür z.B. zu Hause aufzusuchen; und

2) bei Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden.

Das neue Verbraucherbaurecht: Die Schutzlücke wird geschlossen

Der Gesetzgeber will dem Verbraucher nun auch für den speziellen Fall des Baus von neuen Gebäuden und erheblicher Umbaumaßnahmen ein Widerrufsrecht gewähren. Solche Verträge fasst er in der geplanten Gesetzesänderung unter „Verbraucherbauverträge“ und regelt sie in einem eigenen Abschnitt.

Für Verbraucherbauverträge soll im Grunde dasselbe gelten wie für „außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge“. Der Verbraucher soll ebenfalls ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bekommen. Der Werkunternehmer hat ihn darüber zu unterrichten. Tut er dies nicht oder fehlerhaft, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Auch hier hat der Verbraucher im Fall des Widerrufs Wertersatz zu leisten. Dieser bestimmt sich nach der vereinbarten Vergütung, kann aber herabgesetzt werden, wenn die Vergütung unverhältnismäßig hoch ist.

Die Widerrufsbelehrung: Form, Frist und das Musterformular

Die Widerrufsbelehrung ist in Textform zu erteilen. Möglich ist z.B. auch E-Mail. Als Adressat der Widerrufserklärung ist der Werkunternehmer mit seinen vollständigen Kontaktdaten anzugeben. Der Verbraucher kann den Widerruf per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. Für den Widerruf hat der Verbraucher 14 Tage Zeit; es genügt, wenn er die Widerrufserklärung innerhalb dieser Zeit absendet.

Auch bei Verbraucherbauverträgen ist die Widerrufsbelehrung eine heikle und fehleranfällige Angelegenheit. Die geplante Anlage 10 zum Art. 249 § 3 EGBGB enthält deshalb ein Muster für Widerrufsbelehrungen. Verwendet der Werkunternehmer dieses Muster, so genügt er allen Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Abweichungen von der seitens des Gesetzgebers vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung haben in der Vergangenheit wiederholt Anlass zur Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher und auch gerichtlicher Hilfe gegeben. Zu empfehlen ist es deshalb den Wortlaut des Gesetzgebers 1:1 zu übernehmen und auf abweichende Formulierungen sowie auch auf redaktionelle Änderungen zu verzichten. Zu diesem Eindeutigkeits-Erfordernis zählt es auch die Belehrung nicht an versteckter Stelle, etwa im Angebot oder den weitergehenden vertraglichen Vereinbarungen zu „verstecken“.  Den Erfordernissen an Bestimmung und Deutlichkeit der Belehrung dürfte auch beim Werkvertrag zukünftig nur genügt werden, wenn die Belehrung deutlich abgesetzt von den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen und Vertragstexten erfolgt.

Gesetzesentwurf

  1. 63: Begründung
  2. 23: Musterwiderrufsbelehrung

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808486.pdf

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

  • 312 b BGB: Definition
  • 312 II Nr. 3 BGB: Ausnahme 1
  • 312 g II Nr. 11 BGB: Ausnahme 2

Entwurf zu Verbraucherbauverträgen

  • 650h: Verbraucherbauvertrag
  • 650k: Widerrufsrecht
  • 356d: Beginn der Widerrufsfrist, kein Beginn ohne Belehrung
  • 357d: Folgen des Widerrufs, Wertersatz
  • Art. 249 § 3 EGBGB: Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen – Widerrufsbelehrung
  • Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB: Musterwiderrufsbelehrung

Der neue Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers

Der Bauvertrag als solcher weist gegenüber einem normalen Werkvertrag zahlreiche Besonderheiten auf. Der Gesetzgeber hat deshalb beschlossen, diesen Vertrag gesondert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Wichtige geplante Neuerungen betreffen Veränderungen und Erweiterungen des Bauvorhabens, die auch mitten in der Ausführung der Bauarbeiten auftreten können.

Änderung der Bestellung und notwendige Zusatzarbeiten

Das aktuelle Werkvertragsrecht kennt bis jetzt kein Anordnungsrecht des Bestellers bei Änderungen des geplanten Vorhabens. Das wird dem Charakter des Bauvertrages nicht gerecht. Dieser ist auf lange Dauer angelegt und so kann es durchaus passieren, dass im Laufe der Zeit Anpassungen nötig werden. Diese können an ein bestimmtes Ziel gebunden sein oder schlichtweg daraus resultieren, dass sich die Vorstellungen des Bestellers geändert haben.

Äußert der Besteller einen solchen Änderungswunsch, so muss der Unternehmer ihm ein Angebot für die zusätzlichen oder geänderten Leistungen vorlegen. Geht es bei der Umdisposition des Bestellers nicht um die Erreichung eines bestimmten Ziels, sondern haben sich nur seine Vorstellungen geändert, so muss der Unternehmer nur dann kalkulieren, wenn ihm die Ausführung der gewünschten Änderungen zumutbar ist.

Erst Verhandeln, dann Anordnen

Die Parteien sollen also zunächst über die geänderten Wünsche des Bestellers und Konditionen des Unternehmers besprechen und dazu verhandeln. Erreichen sie keine Einigung, so kann der Besteller die Ausführung seines Änderungswunsches anordnen.

Der Besteller hat also die Entscheidungsbefugnis darüber, ob sein Änderungswunsch trotz Uneinigkeit mit dem Unternehmer umgesetzt wird. Geht es nur um geänderte Vorstellungen des Bestellers, so muss der Unternehmer auch hier nur dann handeln und der Anordnung Folge leisten, wenn ihm die Umsetzung der Arbeiten zumutbar ist.

Anpassung der Vergütung

Natürlich muss der Unternehmer die Zusatzarbeiten nicht umsonst ausführen. Auch dann nicht, wenn zwischen ihm und dem Besteller im Rahmen der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte und der Besteller von seinem Anordnungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Mehrkosten werden dann anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt.

Der Unternehmer kann seine Mehrkosten sogar im Rahmen von Abschlagszahlungen berücksichtigen. Dafür kann er abschlagsweise 80% der in seinem Angebot kalkulierten Mehrkosten berechnen. Ist der Besteller mit der Kalkulation nicht einverstanden, so kann er den Weg zu den Gerichten beschreiten.

Die restlichen Mehrkosten kann der Unternehmer erst in der Schlussrechnung geltend machen. Hat der Besteller zu viel gezahlt, so muss der Unternehmer ihm den überschüssigen Betrag zurückerstatten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die gesetzliche Neureglung entspricht der bisherigen Rechtslage, die in Anwendung der VOB/B, zwischen Unternehmern gilt. Diese soll nun auch für Verbraucher übernommen werden. Erforderlich ist dementsprechend eine ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers für eine bisher nicht im Bauvertrag vorgesehene Leistung. Die entsprechende verpflichtende Anordnungserklärung muss sich ausdrücklich und eindeutig erfolgen und sich auch auf den Bauvertrag beziehen. Ein solches positives Einwirken ist von einem rein passiven Verhalten auf entsprechende Mitteilung veränderter Umstände durch den Auftragnehmer zu unterscheiden. Die bloße Mitteilung, es sei eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung erforderlich rechtfertigt nämlich ebenso keinen Mehrvergütungsanspruch wie die Anordnung solcher Leistungen die bereits nach den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen geschuldet werden und dementsprechend auch zu vergüten sind.

Quelle:

Mangelhaftes Baumaterial, Auswirkungen für den Werkunternehmer

Der Handwerker ist Meister seines Fachs. Planung und Umsetzung seines Gewerks innerhalb eines Gebäudes, sei es zwecks Umbaus oder Renovierung, gehören zu seinen Aufgaben. Zu deren Umsetzung ist gutes Baumaterial eine Grundvoraussetzung.

Der Besteller erwartet vom Handwerker nicht nur handwerkliches Geschick, sondern auch die Verwendung einwandfreier Materialien.

Wie aber verteilt sich dich Haftung, wenn der Verkäufer dem Handwerker mangelhaftes Baumaterial liefert und dieser es arglos verwendet?

Gute Arbeit, schlechtes Material

Ob Beton, Fliesen, Schiefer oder andere Materialien – ist das Baumaterial schlecht, so zerstört es die Qualität der gesamten Werkleistung. Soll der Handwerker bei seiner Arbeit Baumaterial verarbeiten, so sind zwei Möglichkeiten denkbar: Er arbeitet mit dem Material, das ihm der Kunde zur Verfügung gestellt hat, oder er besorgt das Material selbst.

Ist das Baumaterial mangelhaft, so ist der Werkunternehmer im ersten Fall außen vor. Der Kunde muss sich selbst um Ersatz kümmern. Auch den Ausbau des mangelhaften und Einbau des mangelfreien Materials muss er selbst organisieren.

Stammt das Material aber vom Handwerker, so schuldet dieser das gesamte Paket, nämlich den Einbau mangelfreien Materials. Ist die Werkleistung mangelhaft, so kann der Besteller vom Werkunternehmer auch dann Nacherfüllung verlangen, wenn dieser zwar gut gearbeitet, aber schlechtes Material verwendet hat.

Die aktuelle Rechtslage

Für den Verbrauchsgüterkauf hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden, dass der Verbraucher für den Fall des Einbaus mangelhaften Baumaterials keinerlei Zusatzkosten zu tragen hat. Ist das von ihm besorgte Material mangelhaft und baut der Handwerker es ein, so kann der Verbraucher von seinem Verkäufer nicht nur Nachlieferung mangelfreien Materials verlangen, sondern auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen, mangelfreien Materialien bzw. alternativ die Übernahme des Kosten des Handwerkers.

Diese Rechtsprechung gilt aber nur für Verbraucher. Der Werkunternehmer kann sich nicht darauf berufen. Verwendet er bei seiner Arbeit mangelhaftes Material und wird vom Besteller in Anspruch genommen, so kann er von seinem Verkäufer nur die Nachlieferung verlangen. Den Aus- und Einbau muss er im Regelfall selbst tragen. Die wiederholte Werkleistung kann zu großen zeitlichen und finanziellen Verlusten führen.

Geplante Gesetzesänderung – eine Erleichterung für Handwerker

Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt. Deshalb soll die Rechtsprechung des EuGH ins allgemeine Kaufrecht übernommen werden und dann an für alle Käufer gelten – nicht nur für Verbraucher. Der Werkunternehmer, der unverschuldet mangelhaftes Baumaterial verwendet, kann von seinem Lieferanten deshalb dann auch den Ersatz von Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Materials verlangen.

Das gilt unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers:

Der Aufwendungsersatz steht dem Werkunternehmer auch dann zu, wenn der Verkäufer die Schlechtleistung seinerseits nicht verschuldet hat.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die gesetzliche Neuregelung entspricht der ohnehin schon ständigen Rechtsprechung zur Mängelbeseitigung. Besteht die Verpflichtung Nachbesserungsarbeiten zu leisten, so ist diese Verpflichtung umfassend. Dass auch zwingend notwendige Begleitarbeiten mit erfasst werden, ist nur folgerichtig. Fraglich bleibt, wo die Grenze diese Ein- und Ausbaukosten zu ziehen ist. Die Problematik der Mangel- und Mangelfolgeschäden, die der Gesetzgeber ursprünglich beseitigen wollte, wird sich früher oder später erneut stellen und auch zu diskutieren sein.

Quellen: