Mängelrechte vor Abnahme möglich

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entbehrlichkeit der Abnahme für die Fälle der Umwandlung des Bauvertrages in ein Abrechnungsverhältnis und eindeutige endgültige Abnahmeverweigerung.

I. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 301/13, Volltext unter diesem Link eine seit längerer Zeit bestehende baurechtliche Streitigkeit entschieden:

Es ging um die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon vor Abnahme geltend gemacht werden können.

Diese Frage war in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 

1. Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann.

2. Fallgruppen der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme

Dazu führt der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung wie folgt aus:

Der Besteller kann allerdings in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen.

Umwandlung des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis

Das ist zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, so findet nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.

 Eindeutige Abnahmeverweigerung

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags.

II. Relevanz der Entscheidung

Spannend bleibt, ob der Bundesgerichtshof die Wandlung des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis nur bei eindeutiger und endgültiger Abnahmeverweigerung nach dem Angebot der werkvertraglich geschuldeten Leistung als abnahmereif annimmt oder ob sich noch weitere Fallgruppen für die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme herauskristallisieren werden.

1. Ohne Abnahmeverweigerung

Jedenfalls für den Fall, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abnahme und auch keine Abnahmeverweigerung erfolgten, dürfte es deshalb bei dem Grundsatz bleiben, dass dem Bauherrn vor der Abnahme keine Mängelrechte zustehen.

Bis zur Abnahme kann der Bauherr allerdings Erfüllung des Werkvertrages beanspruchen. Dieser Erfüllungsanspruch richtete sich auf die Verschaffung des werkvertraglich vereinbarten Erfolges. Bei Leistungsstörungen sind dementsprechend die allgemeinen Vorschriften anwendbar.

2. Berechtigte Abnahmeverweigerung wie Abnahme

Im Gegensatz dazu ist der Bauherr nach Abnahme und in den Fallgruppen berechtigter Abnahmeverweigerung auf die Mängelrechte beschränkt.  Die Anwendbarkeit der Mängelrechte vor Abnahme führt überdies zur Anwendbarkeit der 5-jähirgen Gewährleistungsverjährung.

3. Beanspruchen von Vorschuss nicht ausreichend

Zu beachten ist ferner, dass der Bundesgerichtshof es für eine ausdrückliche und ernsthafte Abnahmeverweigerung nicht hat ausreichen lassen, wenn der Bestellter einen Vorschuss für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme beansprucht.

Erforderlich ist dazu vielmehr eine hinreichend deutliche Erklärung des Bestellers. Aus dieser Erklärung muss hervor gehen, dass der Besteller unter keinen Umständen mehr bereit ist auch weiterhin mit dem Unternehmer zusammenzuarbeiten.

Um Kostenvorschuss schon vor Abnahme der Werkleistung verlangen zu können bedarf es seitens des Unternehmers der Auffassung ein abnahmereifes Werk hergestellt zu haben. Der Besteller muss die Abnahme wegen tatsächlich vorhandener Mängel berechtigt verweigern.

4. Fristsetzung von besonderer Relevanz

Besondere Relevanz dürfte in diesem Zusammenhang zukünftig das Fristsetzungserfordernis erfahren. Entsprechend der bisherigen, kaufrechtlichen Praxis soll nun jedenfalls auch im Werkvertragsrecht für eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung genügen, wenn der Unternehmer eine ihm gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzte Frist verstreichen lässt.

In der Praxis dürfte sich daher, nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen dieser Fristsetzung der Hinweis empfehlen, dass die Abnahme für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eindeutig und endgültig verweigert wird.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die seitens des Bundesgerichtshofs gefundene Entscheidung bringt in Teilen erhebliche Rechtssicherheit.

Die Frage ob und in welchen Fällen einem Auftraggeber bei einem BGB-Werkvertrag vor der Abnahme Mängelansprüche zustehen ist nunmehr jedenfalls im Grundsatz höchstrichterlich geklärt.

Dies schafft, auch für die Frage welche Verjährungsregelung gelten soll und wann sich der Auftragnehmer, für den Fall einer Inanspruchnahme, auf Verjährung berufen kann, Rechtssicherheit.

Nur in den Fällen in denen die Mängelrechte vor Abnahme anwendbar sind gilt dementsprechend die 5-jährige Verjährungsfrist.

Neben der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte ist die Abnahme demnach auch für weitere, wesentliche Fragen des werkvertraglichen Schuldverhältnisses von Relevanz.

Zusätzlich zur

  • Anwendbarkeit der Mängelrechte zu nennen sind etwa
  • Verjährungsbeginn
  • Fälligkeit des Werklohns
  • Übergang der Preisgefahr auf den Bauherrn
  • Übergang der Beweislast für Mängel auf den Bauherrn

Diejenigen Fallgruppen, in denen die Abnahme obsolet ist, dürften sich dementsprechend nicht nur auf die Mängelrechte beschränken sondern auch für die weiteren Abnahmewirkungen relevant sein.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen zum Baurecht gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.