Mangelhaftes Baumaterial, Auswirkungen für den Werkunternehmer
Der Handwerker ist Meister seines Fachs. Planung und Umsetzung seines Gewerks innerhalb eines Gebäudes, sei es zwecks Umbaus oder Renovierung, gehören zu seinen Aufgaben. Zu deren Umsetzung ist gutes Baumaterial eine Grundvoraussetzung.
Der Besteller erwartet vom Handwerker nicht nur handwerkliches Geschick, sondern auch die Verwendung einwandfreier Materialien.
Wie aber verteilt sich dich Haftung, wenn der Verkäufer dem Handwerker mangelhaftes Baumaterial liefert und dieser es arglos verwendet?
Gute Arbeit, schlechtes Material
Ob Beton, Fliesen, Schiefer oder andere Materialien – ist das Baumaterial schlecht, so zerstört es die Qualität der gesamten Werkleistung. Soll der Handwerker bei seiner Arbeit Baumaterial verarbeiten, so sind zwei Möglichkeiten denkbar: Er arbeitet mit dem Material, das ihm der Kunde zur Verfügung gestellt hat, oder er besorgt das Material selbst.
Ist das Baumaterial mangelhaft, so ist der Werkunternehmer im ersten Fall außen vor. Der Kunde muss sich selbst um Ersatz kümmern. Auch den Ausbau des mangelhaften und Einbau des mangelfreien Materials muss er selbst organisieren.
Stammt das Material aber vom Handwerker, so schuldet dieser das gesamte Paket, nämlich den Einbau mangelfreien Materials. Ist die Werkleistung mangelhaft, so kann der Besteller vom Werkunternehmer auch dann Nacherfüllung verlangen, wenn dieser zwar gut gearbeitet, aber schlechtes Material verwendet hat.
Die aktuelle Rechtslage
Für den Verbrauchsgüterkauf hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden, dass der Verbraucher für den Fall des Einbaus mangelhaften Baumaterials keinerlei Zusatzkosten zu tragen hat. Ist das von ihm besorgte Material mangelhaft und baut der Handwerker es ein, so kann der Verbraucher von seinem Verkäufer nicht nur Nachlieferung mangelfreien Materials verlangen, sondern auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen, mangelfreien Materialien bzw. alternativ die Übernahme des Kosten des Handwerkers.
Diese Rechtsprechung gilt aber nur für Verbraucher. Der Werkunternehmer kann sich nicht darauf berufen. Verwendet er bei seiner Arbeit mangelhaftes Material und wird vom Besteller in Anspruch genommen, so kann er von seinem Verkäufer nur die Nachlieferung verlangen. Den Aus- und Einbau muss er im Regelfall selbst tragen. Die wiederholte Werkleistung kann zu großen zeitlichen und finanziellen Verlusten führen.
Geplante Gesetzesänderung – eine Erleichterung für Handwerker
Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt. Deshalb soll die Rechtsprechung des EuGH ins allgemeine Kaufrecht übernommen werden und dann an für alle Käufer gelten – nicht nur für Verbraucher. Der Werkunternehmer, der unverschuldet mangelhaftes Baumaterial verwendet, kann von seinem Lieferanten deshalb dann auch den Ersatz von Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Materials verlangen.
Das gilt unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers:
Der Aufwendungsersatz steht dem Werkunternehmer auch dann zu, wenn der Verkäufer die Schlechtleistung seinerseits nicht verschuldet hat.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:
Die gesetzliche Neuregelung entspricht der ohnehin schon ständigen Rechtsprechung zur Mängelbeseitigung. Besteht die Verpflichtung Nachbesserungsarbeiten zu leisten, so ist diese Verpflichtung umfassend. Dass auch zwingend notwendige Begleitarbeiten mit erfasst werden, ist nur folgerichtig. Fraglich bleibt, wo die Grenze diese Ein- und Ausbaukosten zu ziehen ist. Die Problematik der Mangel- und Mangelfolgeschäden, die der Gesetzgeber ursprünglich beseitigen wollte, wird sich früher oder später erneut stellen und auch zu diskutieren sein.
Quellen: