Der neue Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers

Der Bauvertrag als solcher weist gegenüber einem normalen Werkvertrag zahlreiche Besonderheiten auf. Der Gesetzgeber hat deshalb beschlossen, diesen Vertrag gesondert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Wichtige geplante Neuerungen betreffen Veränderungen und Erweiterungen des Bauvorhabens, die auch mitten in der Ausführung der Bauarbeiten auftreten können.

Änderung der Bestellung und notwendige Zusatzarbeiten

Das aktuelle Werkvertragsrecht kennt bis jetzt kein Anordnungsrecht des Bestellers bei Änderungen des geplanten Vorhabens. Das wird dem Charakter des Bauvertrages nicht gerecht. Dieser ist auf lange Dauer angelegt und so kann es durchaus passieren, dass im Laufe der Zeit Anpassungen nötig werden. Diese können an ein bestimmtes Ziel gebunden sein oder schlichtweg daraus resultieren, dass sich die Vorstellungen des Bestellers geändert haben.

Äußert der Besteller einen solchen Änderungswunsch, so muss der Unternehmer ihm ein Angebot für die zusätzlichen oder geänderten Leistungen vorlegen. Geht es bei der Umdisposition des Bestellers nicht um die Erreichung eines bestimmten Ziels, sondern haben sich nur seine Vorstellungen geändert, so muss der Unternehmer nur dann kalkulieren, wenn ihm die Ausführung der gewünschten Änderungen zumutbar ist.

Erst Verhandeln, dann Anordnen

Die Parteien sollen also zunächst über die geänderten Wünsche des Bestellers und Konditionen des Unternehmers besprechen und dazu verhandeln. Erreichen sie keine Einigung, so kann der Besteller die Ausführung seines Änderungswunsches anordnen.

Der Besteller hat also die Entscheidungsbefugnis darüber, ob sein Änderungswunsch trotz Uneinigkeit mit dem Unternehmer umgesetzt wird. Geht es nur um geänderte Vorstellungen des Bestellers, so muss der Unternehmer auch hier nur dann handeln und der Anordnung Folge leisten, wenn ihm die Umsetzung der Arbeiten zumutbar ist.

Anpassung der Vergütung

Natürlich muss der Unternehmer die Zusatzarbeiten nicht umsonst ausführen. Auch dann nicht, wenn zwischen ihm und dem Besteller im Rahmen der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte und der Besteller von seinem Anordnungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Mehrkosten werden dann anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt.

Der Unternehmer kann seine Mehrkosten sogar im Rahmen von Abschlagszahlungen berücksichtigen. Dafür kann er abschlagsweise 80% der in seinem Angebot kalkulierten Mehrkosten berechnen. Ist der Besteller mit der Kalkulation nicht einverstanden, so kann er den Weg zu den Gerichten beschreiten.

Die restlichen Mehrkosten kann der Unternehmer erst in der Schlussrechnung geltend machen. Hat der Besteller zu viel gezahlt, so muss der Unternehmer ihm den überschüssigen Betrag zurückerstatten.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die gesetzliche Neureglung entspricht der bisherigen Rechtslage, die in Anwendung der VOB/B, zwischen Unternehmern gilt. Diese soll nun auch für Verbraucher übernommen werden. Erforderlich ist dementsprechend eine ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers für eine bisher nicht im Bauvertrag vorgesehene Leistung. Die entsprechende verpflichtende Anordnungserklärung muss sich ausdrücklich und eindeutig erfolgen und sich auch auf den Bauvertrag beziehen. Ein solches positives Einwirken ist von einem rein passiven Verhalten auf entsprechende Mitteilung veränderter Umstände durch den Auftragnehmer zu unterscheiden. Die bloße Mitteilung, es sei eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung erforderlich rechtfertigt nämlich ebenso keinen Mehrvergütungsanspruch wie die Anordnung solcher Leistungen die bereits nach den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen geschuldet werden und dementsprechend auch zu vergüten sind.

Quelle:

Mangelhaftes Baumaterial, Auswirkungen für den Werkunternehmer

Der Handwerker ist Meister seines Fachs. Planung und Umsetzung seines Gewerks innerhalb eines Gebäudes, sei es zwecks Umbaus oder Renovierung, gehören zu seinen Aufgaben. Zu deren Umsetzung ist gutes Baumaterial eine Grundvoraussetzung.

Der Besteller erwartet vom Handwerker nicht nur handwerkliches Geschick, sondern auch die Verwendung einwandfreier Materialien.

Wie aber verteilt sich dich Haftung, wenn der Verkäufer dem Handwerker mangelhaftes Baumaterial liefert und dieser es arglos verwendet?

Gute Arbeit, schlechtes Material

Ob Beton, Fliesen, Schiefer oder andere Materialien – ist das Baumaterial schlecht, so zerstört es die Qualität der gesamten Werkleistung. Soll der Handwerker bei seiner Arbeit Baumaterial verarbeiten, so sind zwei Möglichkeiten denkbar: Er arbeitet mit dem Material, das ihm der Kunde zur Verfügung gestellt hat, oder er besorgt das Material selbst.

Ist das Baumaterial mangelhaft, so ist der Werkunternehmer im ersten Fall außen vor. Der Kunde muss sich selbst um Ersatz kümmern. Auch den Ausbau des mangelhaften und Einbau des mangelfreien Materials muss er selbst organisieren.

Stammt das Material aber vom Handwerker, so schuldet dieser das gesamte Paket, nämlich den Einbau mangelfreien Materials. Ist die Werkleistung mangelhaft, so kann der Besteller vom Werkunternehmer auch dann Nacherfüllung verlangen, wenn dieser zwar gut gearbeitet, aber schlechtes Material verwendet hat.

Die aktuelle Rechtslage

Für den Verbrauchsgüterkauf hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden, dass der Verbraucher für den Fall des Einbaus mangelhaften Baumaterials keinerlei Zusatzkosten zu tragen hat. Ist das von ihm besorgte Material mangelhaft und baut der Handwerker es ein, so kann der Verbraucher von seinem Verkäufer nicht nur Nachlieferung mangelfreien Materials verlangen, sondern auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen, mangelfreien Materialien bzw. alternativ die Übernahme des Kosten des Handwerkers.

Diese Rechtsprechung gilt aber nur für Verbraucher. Der Werkunternehmer kann sich nicht darauf berufen. Verwendet er bei seiner Arbeit mangelhaftes Material und wird vom Besteller in Anspruch genommen, so kann er von seinem Verkäufer nur die Nachlieferung verlangen. Den Aus- und Einbau muss er im Regelfall selbst tragen. Die wiederholte Werkleistung kann zu großen zeitlichen und finanziellen Verlusten führen.

Geplante Gesetzesänderung – eine Erleichterung für Handwerker

Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt. Deshalb soll die Rechtsprechung des EuGH ins allgemeine Kaufrecht übernommen werden und dann an für alle Käufer gelten – nicht nur für Verbraucher. Der Werkunternehmer, der unverschuldet mangelhaftes Baumaterial verwendet, kann von seinem Lieferanten deshalb dann auch den Ersatz von Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Materials verlangen.

Das gilt unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers:

Der Aufwendungsersatz steht dem Werkunternehmer auch dann zu, wenn der Verkäufer die Schlechtleistung seinerseits nicht verschuldet hat.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Die gesetzliche Neuregelung entspricht der ohnehin schon ständigen Rechtsprechung zur Mängelbeseitigung. Besteht die Verpflichtung Nachbesserungsarbeiten zu leisten, so ist diese Verpflichtung umfassend. Dass auch zwingend notwendige Begleitarbeiten mit erfasst werden, ist nur folgerichtig. Fraglich bleibt, wo die Grenze diese Ein- und Ausbaukosten zu ziehen ist. Die Problematik der Mangel- und Mangelfolgeschäden, die der Gesetzgeber ursprünglich beseitigen wollte, wird sich früher oder später erneut stellen und auch zu diskutieren sein.

Quellen: