Werkvertragliche Erfüllungsansprüche verjähren grds. nach 3 Jahren

Hat keine rechtsgeschäftliche Abnahme stattgefunden, so verjähren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Bauleistungen nach einem Urteil des Landgerichts Erfurt (Urteil vom 01.06.2023, Az. 9 O 26/17) nach drei Jahren ab Übernahme des Hauses durch den Auftraggeber.

Vorliegend der Auftraggeber ein Einfamilienhaus beauftragt, das der Auftragnehmer mangelhaft errichtete. Der Auftraggeber übernahm das Haus, das auf Basis eine Bauwerkvertrages aus April 2008 errichtet wurde, im Juni 2009. Eine Abnahme erklärte der Auftraggeber nicht, sondern lediglich eine Übergabevereinbarung mit dem Titel „Protokoll Hausübergabe“. In diesem Protokoll wurden offene Restleistungen und einzelne Mängel festgehalten, die binnen 14 Tagen behoben werden sollten.

Ende Mai 2014 leitete der Auftraggeber ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Gewährleistungsfrist zu hemmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens nahm der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen der im Beweisverfahren dokumentierten Mängel in Anspruch. Das Gericht erhob ergänzenden Beweis und stellte schließlich fest, dass keine rechtsgeschäftliche Abnahme stattgefunden hat. Der Auftragnehmer erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Erfurt vertrag dazu ebenfalls die Auffassung, die Ansprüche wären verjährt, und entschied, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB spätestens mit Übernahme des Hauses im Juni 2009 begonnen hatte. Der Auftraggeber konnte somit keine Mängelrechte nach § 634 BGB geltend machen, sondern lediglich Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche statt der Leistung.

Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine rechtsgeschäftliche Abnahme ist, um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme sollte deshalb immer sorgfältig dokumentiert werden, um im Falle von Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

Bauträgervertrag: Anforderungen an eine konkludente Abnahme

Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 13.07.2023 (Az. 2 O 1924/22) die Frage zu entscheiden, ob trotz einer unwirksamen Abnahmeklausel im Bauträgervertrag eine konkludente Abnahme vorliegen kann.

Eine Abnahme ist bei einem Bauwerkvertrag grundsätzlich erforderlich, um die Fälligkeit der Vergütung auszulösen, §§ 640, 641 BGB. In dem entschiedenen Fall konkreten Fall hatte der Bauträger in seinen Verträgen vorgesehen, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen erfolgen soll. Diese Klausel stufte das Gericht jedoch als unangemessen benachteiligend ein und erklärte die Abnahmeklausel für unwirksam. Zur Begründung verwies es wie folgt auf die folgende ständige Rechtsprechung:

Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung benachteiligt eine Regelung über die Abnahme, wonach – wie vorliegend – das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen oder durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter abgenommen wird, die Erwerber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil den Erwerbern die Möglichkeit genommen wird, über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2018, Az.: 8 U 19/14; BGH, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: VII ZR 308/12; OLG München, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 28 U 2388/16).

Da keine wirksame Abnahmevereinbarung vorlag, hatte das Gericht sodann zu prüfen, ob eine konkludente Abnahme vorliegt. Grundsätzlich kann eine konkludente Abnahme auch ohne ausdrückliches Erklärungsbewusstsein als Abnahme gewertet werden, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Abnahmeerklärung verstanden werden kann und wenn der andere Teil, vorliegend der Bauträger diese Erklärung auch tatsächlich so verstanden hat.

Dies verneinte das Gericht vorliegend mit der Begründung, dass die Erwerber auf Grundlage der Regelung im Bauträgervertrag davon ausgehen mussten, das eigenständige Recht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwiderruflich an einen vom Verwalter bestimmten Sachverständigen verloren zu haben. Dies deshalb, weil die vorstehend zitierte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit dieser Klauseln erst zeitlich später entwickelt wurde. In Bezug auf die gescheiterte Abnahme handelten die Erwerber deshalb auch nicht fahrlässig.

Mit dieser Argumentation der aus der Sphäre des Bauträgers resultierenden gescheiterten Abnahme verneinte das Gericht vorliegend dementsprechend die Entstehung eines Abwicklungs- bzw. Abrechnungsverhältnisses.

Nach Auffassung des Gerichts sollten weitere mögliche Mängelrechte schon deshalb ausgeschlossen sein, weil die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen.

Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die Entscheidung ist insoweit kritisch zu betrachten, als es entscheidend auf die Frage der Verwirkung ankam, die vorliegend auch noch bejaht wurde. Dass diese Bewertung korrekt ist, darf ernsthaft bezweifelt werden. Es dürfte sich hier um einen Kunstgriff des Gerichts gehandelt haben, um nach wie vor bestehende, aus der Schuldrechtsreform resultierende Differenzen zu überwinden. Nach aktueller Rechtslage wäre hingegen die Folgefrage zu beachten, ob Erfüllungsansprüche aus dem Bauträgervertrag innerhalb von 10 Jahren verjähren, § 199 Abs. 4 BGB (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2020, Az. 19 U 5/20) oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 – 24 U 14/18). Außerdem wurde die Frage, dass es vor Abnahme keine Mängelrechte gibt, schon seitens des BGH entschieden. Mit der eher fragwürdigen Annahme der Verwirkung sollte den Erwerbern daher wohl die Möglichkeit genommen werden, die Abnahme noch zu erklären.