Werkvertragliche Erfüllungsansprüche verjähren grds. nach 3 Jahren

Hat keine rechtsgeschäftliche Abnahme stattgefunden, so verjähren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Bauleistungen nach einem Urteil des Landgerichts Erfurt (Urteil vom 01.06.2023, Az. 9 O 26/17) nach drei Jahren ab Übernahme des Hauses durch den Auftraggeber.

Vorliegend der Auftraggeber ein Einfamilienhaus beauftragt, das der Auftragnehmer mangelhaft errichtete. Der Auftraggeber übernahm das Haus, das auf Basis eine Bauwerkvertrages aus April 2008 errichtet wurde, im Juni 2009. Eine Abnahme erklärte der Auftraggeber nicht, sondern lediglich eine Übergabevereinbarung mit dem Titel „Protokoll Hausübergabe“. In diesem Protokoll wurden offene Restleistungen und einzelne Mängel festgehalten, die binnen 14 Tagen behoben werden sollten.

Ende Mai 2014 leitete der Auftraggeber ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Gewährleistungsfrist zu hemmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens nahm der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen der im Beweisverfahren dokumentierten Mängel in Anspruch. Das Gericht erhob ergänzenden Beweis und stellte schließlich fest, dass keine rechtsgeschäftliche Abnahme stattgefunden hat. Der Auftragnehmer erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Erfurt vertrag dazu ebenfalls die Auffassung, die Ansprüche wären verjährt, und entschied, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB spätestens mit Übernahme des Hauses im Juni 2009 begonnen hatte. Der Auftraggeber konnte somit keine Mängelrechte nach § 634 BGB geltend machen, sondern lediglich Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche statt der Leistung.

Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine rechtsgeschäftliche Abnahme ist, um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme sollte deshalb immer sorgfältig dokumentiert werden, um im Falle von Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.