Keine einseitige Änderung der Ausführungsart durch den Auftragnehmer
Was tun bei Mängeln in der bauseitigen Planung?
Erkennt der Auftragnehmer Mängel in der bauseitigen Planung, so darf er die Ausführungsart nicht eigenmächtig ändern. Weder während der Bauausführung, noch in der Mängelhaftungsphase bedeutet der werkvertraglich geschuldete Erfolg eine leistungsändernde, bzw. leistungserweiternde Funktion. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer beim Erkennen von Mängeln auf Bedenken hinzuweisen hat. Im Übrigen führt jede Abweichung von dem durch die Planung vorgegebenen Weg der Errichtung zum Vorliegen eines Baumangels. Zudem hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob der geschuldete Erfolg auf die beschriebene Art und Weise herzustellen ist.