Keine einseitige Änderung der Ausführungsart durch den Auftragnehmer

Was tun bei Mängeln in der bauseitigen Planung?

Erkennt der Auftragnehmer Mängel in der bauseitigen Planung, so darf er die Ausführungsart nicht eigenmächtig ändern. Weder während der Bauausführung, noch in der Mängelhaftungsphase bedeutet der werkvertraglich geschuldete Erfolg eine leistungsändernde, bzw. leistungserweiternde Funktion. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer beim Erkennen von Mängeln auf Bedenken hinzuweisen hat. Im Übrigen führt jede Abweichung von dem durch die Planung vorgegebenen Weg der Errichtung zum Vorliegen eines Baumangels. Zudem hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob der geschuldete Erfolg auf die beschriebene Art und Weise herzustellen ist.

Erfolgsverpflichtung kein Rechtsgrund für vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungs- oder Zusatzleistungen

Schließlich ist die Erfolgsverpflichtung kein Rechtsgrund für vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungs- oder Zusatzleistungen. Liegt dem Bauvertrag allerdings eine funktionale Leistungsbeschreibung zu Grunde, kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber über die notwendigen Änderungen disponieren.
Hintergrund ist hier, wie so oft die Frage, ob der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung hat, wenn der Auftraggeber auf eine Anmeldung von Bedenken seitens des Auftragnehmers vor Abnahme eine Änderung des Bauentwurfs i.S.d. § 1 Abs. 3 VOB/B anordnet oder zusätzliche Leistungen ausgeführt haben möchte.

RA Markus Koerentz: Zu diesem Thema existiert bisher zwar keine BGH Rechtsprechung, allerdings bejaht die überwiegende Auffassung in der Literatur einen solchen Anspruch und eröffnet Auftragnehmern für die Erfüllungsphase eine Nachtragsmöglichkeit während nach Abnahme Sowieso – Kosten in Ansatz zu bringen sind.

 

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