Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B
Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B
Inhaltlich Erkennbarkeit als Mängelrüge genügt
Für die Wirksamkeit einer Mängelrüge genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das Abhilfeverlangen erkennen kann.
Mangel am Gewerk Außenfassade
Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien Weiterlesen