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Verzugseintritt beim Werkvertrag, ohne vereinbarte Vertragsfristen

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.10.2009, Az. 6 U 253/08 entschieden, der Auftragnehmer, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer vertraglichen Frist im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit dem Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

 

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