Verzugseintritt beim Werkvertrag, ohne vereinbarte Vertragsfristen

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.10.2009, Az. 6 U 253/08 entschieden, der Auftragnehmer, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer vertraglichen Frist im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit dem Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

 

Die Fakten

Im April 2006 wurde ein Auftragnehmer mit der Lieferung und Montage von Fenstern beauftragt. Verbindliche Termine wurden nicht vereinbart. Noch vor der Ausführung der Arbeiten ordnete der Auftraggeber an, dass ein anderer Glastyp eingebaut werden soll. Gleichzeitig fordert er den Auftragnehmer Anfang Dezember dazu auf, bis spätestens Ende 2006 verbindliche Terminpläne vorzulegen. Der Auftragnehmer teilt mit, dass das vorgesehene Glas nicht vor März/April 2007 verfügbar sein wir. Daraufhin tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück und beauftragt einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung dieser Arbeiten. Der Auftragnehmer verlangt eine Restvergütung in Höhe von 90.000,- €.

 

Die Rechtslage

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die verlangte Restvergütung.


Rücktrittsrecht

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, weil der Auftragnehmer die fällige Leistung nicht erbracht hat und gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen ließ. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung, sofern – wie vorliegende – keine ausdrückliche Frist für die Fertigstellung vereinbart wurde.

 

Sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB

Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, wann nach den Umständen des Einzelfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Das bedeutet bei einem Werkvertrag für den Auftragnehmer im Zweifel alsbald mit der Herstellung zu beginnen und sie in angemessener Zeit zu Ende zu führen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt dann die Fälligkeit ein.

 

Beweislast des Auftragnehmers

Deshalb hat sich der Auftragnehmer, der sich auf das Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen, dass auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war, bzw. ist.

 

Aufrechnungsmöglichkeit mit Ersatzvornahmekosten bei Fälligkeit

Gelingt dies dem Auftragnehmer – wie in der hier vorliegenden Entscheidung – nicht, so besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, mit den entstandnen Ersatzvornahmekosten aufzurechnen.


Bewertung

RA Markus Koerentz: Im Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer sämtliche Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die angemessene Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen und deshalb noch keine Fälligkeit eingetreten ist. Dies gilt insbesondere für solche Ereignisse, die zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist führen.

 

Zu nennen sind hier sowohl für Verträge nach der VOB/B, als auch für Verträge nach dem BGB entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B

  • Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers
  • Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb
  • durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

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