Welche Leistungen durch den vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei einem Detailpauschalvertrag, bei dem die Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber erstellt worden ist, sind später geforderte Zusatzleistungen nicht durch den Pauschalpreis abgegolten. Ob ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht, hängt davon ab, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält
Bietet der Unternehmer wiederholt vergeblich Nachbesserung an, so wird der Werklohn fällig, wenn das Verhalten des Auftraggebers den sicheren Schluss erlaubt, dass er an der vertragsgemäßen Herstellung kein Inter- esse mehr hat. Dies wird damit begründet, dass derjenige, der die an sich geschuldete Mängelbeseitigung endgültig zurückweist, wegen der Mängel keine Rechte mehr geltend machen kann. Rechtfertigen lässt sich das Ergebnis ungeschmälerter Durchsetzung von Werklohnforderungen, obwohl an sich noch Mängel zu beseitigen nur unter dem Gesichtpunkt von Treu und Glauben.
Wer die Annahme einer geschuldeten Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, kann sich gegenüber dem Vergütungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt darauf berufen, dass die geschuldete Gegenleistung nicht erbracht sei.