Dauerbrenner Schimmelwohnung
Drei- bis viermaliges Stoßlüften der Wohnung pro Tag ist für Mieter zumutbar.
Mietminderung wegen Schimmel
Ein Mieter hatte die Miete wegen Schimmelbefalls seiner Mietwohnung gemindert. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger begutachtete die Wohnung und kam zu dem Ergebnis, eine Dampfdiffusion sei ursächlich für die Schimmelbildung, Feuchtigkeitseinwirkung von außen konnte nicht festgestellt werden. Ferner habe der Mieter diese Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung gefördert. Drei bis viermaliges tägliches Lüften hätte die Schimmelbildung verhindern können.
Unzulässigkeit der Minderung
Auf der Basis dieser Feststellung lehnte das Landgericht Frankfurt durch Urteil vom 07.02.2012 Az. 2-17 S 89/11 die seitens des Mieters begehrte Mietminderung ab und verurteilte diesen zu Nachzahlung der ausstehenden Mieten. Der festgestellte Schimmel stelle zwar einen Mangel der Wohnung dar. Die Voraussetzungen einer Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB lagen im Streitfall jedoch nicht vor, weil der Mieter den Schimmel durch fehlerhaftes Lüftungsverhalten selbst verursacht habe.
Anforderungen der Bausubstanz sind maßgeblich
Das Gericht hielt ein drei bis viermaliges Lüften auch bei berufstätigen Mietern für zumutbar. Es komme etwa in Betracht, morgens vor dem Verlassen des Hauses und abends nach der Rückkehr von der Arbeit jeweils zweimal zu lüften. Ein solches Verhalten hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen den Anforderungen an die gemietete Bausubstanz, die den Mindestanforderungen der Errichtung des Hauses im Jahre 1954 einhielt, genügt.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die gerichtliche Entscheidung ist nachvollziehbar. Maßgeblich ist, dass die technischen Anforderungen im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses eingehalten wurden. Irrelevant ist daher, dass eine den heutigen Anforderungen genügende Wärmedämmung im Bereich der Kältebrücken die turnusmäßige Stoßlüftung überflüssig machen würde. Entscheidend für die Anforderungen an die Bausubstanz ist der vertraglich vorausgesetzte Standard. Nach der Verkehrsanschauung – die ohne besondere Vereinbarung maßgeblich ist – ist das der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden anerkannten Regeln der Technik. Nur diesen durfte der Mieter erwarten und hatte sein Verhalten deshalb anzupassen.
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