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Reichweite einer Gewährleistungsverzicht-Vereinbarung zwischen Bauherrn und Nachunternehmer

Zwischen Bauherrn und Nachunternehmer vereinbarter Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht wirkt auch gegen den Hauptunternehmer.

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Kein neuer Vertrag nach 2 Jahren Baustopp und technischen Änderungen – Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2011, Az. 7 U 69/11

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin, hat am 11.10.2011, Az. 7 U 69/11, entschieden, dass die Frage ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, vorrangig vom Willen der Parteien abhängt. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen reichen für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht aus. Weiterlesen