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Keine einseitige Änderung der Ausführungsart durch den Auftragnehmer

Was tun bei Mängeln in der bauseitigen Planung?

Erkennt der Auftragnehmer Mängel in der bauseitigen Planung, so darf er die Ausführungsart nicht eigenmächtig ändern. Weder während der Bauausführung, noch in der Mängelhaftungsphase bedeutet der werkvertraglich geschuldete Erfolg eine leistungsändernde, bzw. leistungserweiternde Funktion. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer beim Erkennen von Mängeln auf Bedenken hinzuweisen hat. Im Übrigen führt jede Abweichung von dem durch die Planung vorgegebenen Weg der Errichtung zum Vorliegen eines Baumangels. Zudem hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob der geschuldete Erfolg auf die beschriebene Art und Weise herzustellen ist.

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Abtretung der Gewährleistungsansprüche schließt Zurückbehaltungsrecht nicht aus

Auftraggeber können nach Rechtsprechung des BGH (26.07.2007 – VII ZR 262/05) dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB wegen Mängeln der Werkleistung auch noch entgegenhalten, wenn die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten wurden.

 

Auftrag zum Bau einer Stadtvilla mangelhaft erfüllt

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung zweier Stadtvillen auf seinem Grundstück. Vereinbart wurde eine Gesamtvergütung von ca. 8 Mio €. Am Grundstück wurde ein Erbbaurecht zugunsten einer BGB-Gesellschaft bestellt. Bei der Abnahme rügte der Bauherr zahlreiche Mängel. Anschließend trat der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche aus dem Vertag mit dem Bauunternehmer an die BGB-Gesellschaft ab. Weiterlesen