Abtretung der Gewährleistungsansprüche schließt Zurückbehaltungsrecht nicht aus

Auftraggeber können nach Rechtsprechung des BGH (26.07.2007 – VII ZR 262/05) dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB wegen Mängeln der Werkleistung auch noch entgegenhalten, wenn die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten wurden.

 

Auftrag zum Bau einer Stadtvilla mangelhaft erfüllt

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung zweier Stadtvillen auf seinem Grundstück. Vereinbart wurde eine Gesamtvergütung von ca. 8 Mio €. Am Grundstück wurde ein Erbbaurecht zugunsten einer BGB-Gesellschaft bestellt. Bei der Abnahme rügte der Bauherr zahlreiche Mängel. Anschließend trat der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche aus dem Vertag mit dem Bauunternehmer an die BGB-Gesellschaft ab.

 

Zurückbehaltungsrecht gegen Restwerklohnanspruch

Der Bauunternehmer forderte restlichen Werklohn in Höhe von 4,5 Mio €. Dem hielt der Bauherr die bei Abnahme festgestellten Mängel entgegen und machte ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB geltend. Die Frage, ob die Abtretung das Zurückbehaltungsrecht ausschließt verneint der BGH.

 

Konsequenzen aus der Rechtsnatur gegenseitiger Verträge

Auch die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen schließt das Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn wegen Mängeln nicht aus, so der BGH ohne nähere Begründung. Bei genauer Betrachtung resultiert das durch den BGH gefundene Ergebnis aus der Rechtsnatur des gegenseitigen Vertrages. Der für solche Verträge geltende Grundsatz des do ut des findet auch in diesem besonderen Fall Anwendung, weil die mit dem Anspruch verbundenen Nebenrecht bei Leistungsstörungen wie mangelhafter oder verspätet erbrachter Leistung voraussetzen, dass der Vertragspartner seinerseits die geschuldete Leistung nicht erbracht hat.

 

Abtretung erfasst Zurückbehaltungsrecht ohne besondere Abrede nicht

Die fehlerhafte Erbringung der Hauptleistung lag vorliegend in den bei Abnahme festgestellten Baumängeln. Mit der Abtretung der daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche wurde vertraglich nicht geregelt, wer die Nebenrechte – wie das vorliegend ausgeübte Zurückbehaltungsrecht – ausüben durfte, daher waren sie beim Bauherrn verblieben.

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