Zum Jahresende droht Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bauträger geführten Prozess ging es um Anforderungen des Schallschutzes.
Der Bauträger verkündete seinem Generalunternehmer den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit seitens Weiterlesen