Zum Jahresende droht Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung
Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre
Die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre für Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern, Architekten und Ingenieuren.
Beginn grundsätzlich zum Jahresende
Gemäß § 195 BGB beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB.
Ende ebenfalls zum Jahresende
Welche Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung für den jeweiligen Anspruch sinnvoll ist richtet sich nach der Art des Anspruchs. Wer gegen andere Ansprüche auf Geld hat, muss berücksichtigen, dass in vielen Fällen die Verjährung zum Jahresende droht. Zum Ende des Jahre 2012 verjähren deshalb alle Ansprüche aus dem Jahre 2009, deren Verjährung einheitlich Ende 2009 begann.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Um den Verjährungseintritt zu verhindern kann einerseits außergerichtlich darauf hingewirkt werden, dass Ihre Vertragspartner zum Beispiel erste Zahlungen leisten. Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nach und leistet Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung so handelt es sich um einen Anerkenntnis in Bezug auf den gesamten Anspruch, wenn der Saldo selbst nicht in Frage gestellt wird und auch keine Aufschlüsselung der dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen verlangt wird. Die Verjährung beginnt dann gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu.
Sicherster Weg um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden ist regelmäßig Klage auf Zahlung.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.
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