Planer tritt nach Streitverkündung dem Gegner bei

In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bauträger geführten Prozess ging es um Anforderungen des Schallschutzes.

Streitverkündungen und Folgen des Beitritts

Der Bauträger verkündete seinem Generalunternehmer den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit seitens des Bauträgers bei und verkündete dem Planer, der das Schallschutzkonzept erstellt hatte, ebenfalls den Streit.

Der Schallschutzplaner trat dem Streit ebenfalls bei, jedoch nicht auf Seiten des Bauträgers, sondern auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Begründung führt er an, ursächlich für den Mangel beim Schallschutz sei nicht seine fehlerhafte Planung sondern vielmehr die fehlerhafte Ausführung seiner Planung durch den Generalunternehmer und den den Bau leitenden Architekten.

Widerspruch des Generalunternehmers

Der Generalunternehmer widerspricht dem Beitritt des Planers auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft weil kein rechtliches Interesse des Schallschutzplaners erkennbar sei.

Entscheidung des Landgerichts München

Das Landgericht München entschied durch Urteil vom 29.11.2011, Az. 11 O 25452/10 der Beitritt sei unzulässig, weil der Schallschutzplaner kein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei im Sinne einer für die unterstützte Wohnungseigentümergemeinschaft günstigen Entscheidung habe.

Bessere Verteidigungsmöglichkeiten im Folgeprozess als rechtliches Interesse

Das Gericht ließ es als rechtliches Interesse für die Möglichkeit eines Beitritts zum Rechtsstreit nicht genügen möglicherweise bessere Verteidigungsmöglichkeiten in einem eventuell noch zu führenden Folgeprozess zwischen Schallschutzplaner und Bauträger zu haben.

Vermeidung eines Folgeprozesses einziges rechtliches Interesse

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, ein rechtliches Interesse des Planers sei nicht erkennbar. Es wäre nur dann gegeben, wenn der Planer als Streithelfer auf Seiten des Bauträgers zum Prozessverlauf mit dem Ergebnis des „Nichtvorliegens von Mängeln“ beitrage. Ein Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst die Ursächlichkeit für Mängel feststellen zu lassen sei nicht ersichtlich. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft komme es allein auf die Feststellung von Mängeln an, um diese gegenüber dem Bauträger einzuwenden. Im Gegensatz dazu sei es für den Schallschutzplaner alleine von Interesse das Nichtvorliegen von Mängeln zu beweisen, um einen späteren Regressprozess zu vermeiden.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Anders als das Landgericht München entschied das Landgericht Köln durch Beschuss vom 03.08.2010, Az. 5 OH 1/10, dass für ein rechtliches Interesse an einem Beitritt jegliches Interesse des beitretenden Nebenintervenienten (hier des Schallschutzplaners) zum Gegner (hier dem Bauträger) genügt, egal ob es für den Beitretenden günstig oder ungünstig ist. Hintergrund für die Bejahung eines rechtlichen Interesses war es, dem Planer die Möglichkeit zu geben vom Bauträger abweichenden Sachvortrag zu äußern und geltend zu machen, dass die von ihm vorgelegte Planung nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Mit der Entscheidung des Landgerichts München gerät der Schallschutzplaner in das Dilemma, entweder hinzunehmen, dass im Prozess gegen den Bauträger seine Verantwortlichkeit festgestellt wird oder in demselben Prozess mit dem Bauträger das Nichtvorliegen von Mängeln durch Unterstützung des Bauträgers durchzusetzen.

Richterweise wird man die Schallschutzplanung dem Bauherrn zurechnen müssen. Dementsprechend hat der Planer – wenn seine Planung ohne Abweichungen Grundlage des umgesetzten Schallschutzes war – dasselbe rechtliche Interesse wie der Bauträger gegenüber den ausführenden Unternehmern und dem diese beaufsichtigenden Architekten.

Je nach vertraglicher Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Beteiligten können sich die Interessen jedoch verschieben. Dies mag die unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen erklären.

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