Umfang der Leitung bei Vereinbarung eines „Schlüsselfertigbaus“
Der Einbau von Verbrauchsmengen-Erfassungsgeräten gehört zum vereinbarten Leistungsumfang eines Schlüsselfertig-Bauvertrags.
Der Einbau von Verbrauchsmengen-Erfassungsgeräten gehört zum vereinbarten Leistungsumfang eines Schlüsselfertig-Bauvertrags.
Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, die den Bauträger zur Hinterlegung einer Bürgschaft über 3,5 % des Kaufpreises bis zu vollständigen Fertigstellung verpflichten ist unzulässig und führt zur Anwendung des § 641 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Bauträgervertrag sah bei Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Hauses eine durch den Bauträger zu stellende Bürgschaft gemäß § 7 MaBV in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises im Gegenzug zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2004, Az. 21 U 17/02 kommt der Erwerber mit einer Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig werdenden Rate nicht in Verzug wegen Mängeln oder ausstehenden Restarbeiten keine Übergabe erfolgen kann. Weiterlesen
Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht sind übersichtlich und beschränkt auf die Regelung des Provisionsanspruchs. Einzelfragen wurden so dern Gerichten überlassen. die Instanzgerichte entscheiden Rechtsstreitigkeiten über die Provision regional unterschiedlich.
Gesetzliche Anknüpfungspunkte finden sich darüber hinaus in der Rechtsordnung verstreut, z.B. im Wohnungsvermittlungsgesetz, sofern der Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum nachgewiesen wird.
Es bestehen sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtliche Regelungen dahin- gehend, ob und inwieweit Entgelte beansprucht werden können bzw. inwieweit bei Verstößen gegen Regelungen im eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit Bußgeld bstraft werden kann.
Seit Jahrzehnten stellt beim Immobilienerwerb vom Bauträger die Durchsetzung von Sachmängelansprüchen der Ersterwerber bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein schwer zu durchdringendes Dickicht in dem Rechtsverhältnis der betroffenen Rechtsträger, der Erwerber, der Miteigentümer, des Bauträgers und der zwischenzeitlich als teilrechtsfähig anerkannten Eigentümergemeinschaft dar.
In meinem Blog finden Sie interessante Entscheidungen und Anmerkungen zur Rechtslage bei Immobilienmaklern und Bauträgern:
Der Einbau von Verbrauchsmengen-Erfassungsgeräten gehört zum vereinbarten Leistungsumfang eines Schlüsselfertig-Bauvertrags.
Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, die den Bauträger zur Hinterlegung einer Bürgschaft über 3,5 % des Kaufpreises bis zu vollständigen Fertigstellung verpflichten ist unzulässig und führt zur Anwendung des § 641 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Bauträgervertrag sah bei Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Hauses eine durch den Bauträger zu stellende Bürgschaft gemäß § 7 MaBV in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises im Gegenzug zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2004, Az. 21 U 17/02 kommt der Erwerber mit einer Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig werdenden Rate nicht in Verzug wegen Mängeln oder ausstehenden Restarbeiten keine Übergabe erfolgen kann. Weiterlesen
Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht sind übersichtlich und beschränkt auf die Regelung des Provisionsanspruchs. Einzelfragen wurden so dern Gerichten überlassen. die Instanzgerichte entscheiden Rechtsstreitigkeiten über die Provision regional unterschiedlich.
Gesetzliche Anknüpfungspunkte finden sich darüber hinaus in der Rechtsordnung verstreut, z.B. im Wohnungsvermittlungsgesetz, sofern der Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum nachgewiesen wird.
Es bestehen sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtliche Regelungen dahin- gehend, ob und inwieweit Entgelte beansprucht werden können bzw. inwieweit bei Verstößen gegen Regelungen im eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit Bußgeld bstraft werden kann.
Seit Jahrzehnten stellt beim Immobilienerwerb vom Bauträger die Durchsetzung von Sachmängelansprüchen der Ersterwerber bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein schwer zu durchdringendes Dickicht in dem Rechtsverhältnis der betroffenen Rechtsträger, der Erwerber, der Miteigentümer, des Bauträgers und der zwischenzeitlich als teilrechtsfähig anerkannten Eigentümergemeinschaft dar.
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