Stimmigkeit und vor allem Genehmigungsfähigkeit (Gebot des Einfügens) der Planung gehören zu den wichtigsten Aufgaben und klassischen Planungsleistungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Bauherr – für den der planende Architekt tätig wird – im Rahmen seiner Mitwirkungs- handlungen sowohl dem Werkunternehmer als auch dem mit der Über- wachung befassten Architekten zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Entsteht ein Mangel durch fehlerhaft gelieferte Pläne und übersieht auch der Bauüberwacher diese Fehler pflichtwidrig, so muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen.
Planungsfehler zeigen sich oft daduch, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde den Rückbau bereits ausgeführter Bauleistungen anordnet. Eine recht teure Folge einer an der falschen Stelle gezeichneten Linie, oder einer fehleherhaften Abstandsberechnung.