Umfassende Aufklärungspflicht des Architekten bei Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik

Architekten haben Auftraggeber nicht nur über die Risiken und die Folgen einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik zu beraten.

Umfassende Aufklärungspflicht

Der Planer darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und davon abweichender Ausführungsart zu erläutern. Über die Risiken und Folgen einer nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung ist vielmehr umfassend aufzuklären.

 

Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik

Der mit der Eingabe-, Werks- und Tragwerksplanung für eine Tiefgarage beauftragte Architekt schlug seinem Auftraggeber – einem Bauträger – vor, von den anerkannten Regeln der Technik abzuweichen. Sowohl Bewehrung als auch die Betonabdeckung über dieser unterschreiten die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mindeststandards. Wegen der daraus resultierenden Risse in der Bodenplatte verlangt der Auftraggeber Schadensersatz.

 

Funktionaler Leistungserfolg geschuldet

Das OLG München urteilte am 14.04.2010, Az. 27 U 31/09, entsprechend den anerkannten Architektenpflichten, dass dieser die Grundlage eines mangelfreien Bauwerks, namentlich eine genehmigungsfähige Planung schulde, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht und zur einem funktionalen und zweckgerichteten Werkerfolg führt.

 

Bewehrungs- und Beton Mindestanforderungen unterschritten

In dem entschiedenen Fall war die Planung mangelhaft, weil sie durchschnittlich weniger als die Hälfte der den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bewehrung und Betonabdeckung enthielt. Über die sich daraus ergebenden Risiken und Folgen für Korrosion, Statik und Maximalnutzungsdauer des Bauwerks hatte der Architekt allerdings nicht genügend hingewiesen.

 

Mitteilung der Abwägungskriterien notwendig

Eben diese Informationen wären für den Auftraggeber allerdings notwendig gewesen, um die mit der zu beauftragenden Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik einzugehenden Risiken vor der Bauausführung hinreichend zu überblicken, zu bewerten und mit den entstehenden Vorteilen abwägen zu können.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die neben der eigentlichen Planung erforderliche Aufklärung schuldet der Architekt auch dann, wenn er als für die spezielle Planung gesondert Beauftragter und auf Grund seiner speziellen Sachkunde hinzugezogener Fachmann gerade für diese Planerstellung beauftragt wurde. Jede Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik erfordert einerseits die Aufklärung, andererseits die Sicherheit, dass diese Abweichung den statisch konstruktiven Anforderungen genügt.


Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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