Verpflichtung des den Bau überwachenden Architekten zur Mängelverhinderung

Der vertraglich zur Bauaufsicht verpflichtete Architekt schuldet auch Vermeidung und Verhinderung von Mängeln.

 

Kündigung des zur Bauüberwachung beauftragten Architekten

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Bauüberwachung. Erbracht werden sollten Leistungspflichten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da der Bauherr den Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung verantwortlich machte, kündigte er den Architektenvertrag während der Bauphase.

Streit zwischen Bauherrn und Architekten für aufgetretene Mängel

Nach Abschluss der Bauphase stellten sich zahlreiche Mängel heraus. Für diese machte der Bauherr den Architekten verantwortlich. Deshalb vertrat er in dem sich anschließenden Rechtsstreit die Auffassung, der Architekt hätte schon während der Durchführung der Bauarbeiten die Mängel erkennen und auf deren Unterbindung bzw. Beseitigung hinwirken müssen. Dem widersprach der Architekt mit der Auffassung nach Kündigung des Vertrags weder zur weiteren Bauüberwachung noch zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen verpflichten und in der Lage gewesen zu sein.

 

Anforderungen an ordnungsgemäße Bauaufsicht

Das OLG München entschied am 08.06.2010, Az. 28 U 2751/06, dass der Architekt haftet. Aus der Entscheidung folgt, dass der Architekt nicht nur das Erkennen von Baumängeln bzw. das Überwachen deren Beseitigung schuldet. Bei kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken, kritischen Bauabschnitten und typischen Gefahren setzt ordnungsgemäße Bauaufsicht durch den Architekten auch voraus, dass er die Entstehung von Baumängeln verhindert, bzw. die rechtzeitige Behebung von bestehenden Mängeln veranlasst. Außerdem hat der die Bauüberwachung schuldende Architekt die Pflicht, bereits das Entstehen von Mängeln zu verhindern.

 

Rügepflichten und Aufforderungen zur Mängelbeseitigung

Mängelanzeigen nach Fertigstellung der Arbeiten genügen nicht. Vielmehr sind unvollständige und unsaubere Leistungen sowie Fehler an Putz und Deckenanschlüssen zu rügen. Gleiches gilt für Fehler bei gemauerten Ziegelwänden und darauf anzubringendem Innenputz. Unebenheiten des Trockenestrichs hat der Architekt vor Aufbringen des Fliesenbelags anzuzeigen, da fehlerhaft eingebrachte Estrichplatten im Nachhinein seitens des Bauherrn nicht mehr erkennbar sind. Verschwinden Baufehler nach dem Anbringen von Folgegewerken, so hat der Architekt diese im Rahmen der Bauaufsicht vor dem Einbau zu erkennen. Vor Verlegung eines Holzfußbodens besteht die Verpflichtung des mit der Bauüberwachung befassten Architekten, sich aussagekräftige Nachweise über die Trockenheit der Dielen geben zu lassen.

 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Ist eine sog. Intensivüberwachung vertraglich vereinbart, so sind die Erkennbarkeit des Mangels, die Zuordnung des Mangels zu einem für den Gesamterfolg wichtigen Gewerk sowie Art und Umfang des Mangels entscheidend. Sowohl für die ordnungsgemäße Errichtung des Bauwerks als auch für eine erfolgreiche Verteidigung im Prozess über die Architektenhaftung ist eine lückenlose Bauüberwachung absolut notwendig. Ungenügend ist die bloße Information des Bauherrn über das Vorliegen eines Mangels. Erforderlich ist es seitens des Architekten vielmehr den Baufehler gegenüber seinem Verursacher zu rügen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Baumangels zu setzen. Verstößt der Architekten gegen diese Grundsätze der ordnungsgemäßen Bauaufsicht, so haftet er auf Schadensersatz.

 

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