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Umfang der Hinweispflichten des Vorunternehmers auf Nachfolgearbeiten

Grundsätzlich besteht keine Koordinierungspflicht des Vorunternehmers in Bezug auf nachfolgende Arbeiten. Allerdings muss er auf die Beschaffenheit der eigenen Leistung hinweisen, wenn nicht erkennbar ist, ob seine Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deshalb eine geeignete Grundlage für Nachfolgearbeiten ist.



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Umfassende Aufklärungspflicht des Architekten bei Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik

Architekten haben Auftraggeber nicht nur über die Risiken und die Folgen einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik zu beraten.

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